Aufgrund des Abschnitts I Nr.4 des Bezugsbeschlusses zu d erhalten die Zentralen Anlaufstellen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt) in Braunschweig und Oldenburg mit Wirkung vom 1.1.2005 die Bezeichnung Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig (ZAAB Braunschweig) bzw. Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg (ZAAB Oldenburg).
1. Örtliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden sowie der Außenstellen erstrecken sich auf folgende Bereiche:
1.1 ZAAB Oldenburg
Landkreise Ammerland, Aurich und Cloppenburg, Stadt Delmenhorst, Stadt Emden, Landkreise Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim und Leer, Stadt Lingen, Landkreis (LK) und Stadt Oldenburg, LK und Stadt Osnabrück, Landkreise Vechta und Wesermarsch, Stadt Wilhelmshaven und LK Wittmund.
1.2 ZAAB Braunschweig
Stadt Braunschweig, LK Gifhorn, LK und Stadt Göttingen, LK und Stadt Goslar, Landkreise Helmstedt, Northeim, Osterode und Peine, Stadt Salzgitter, LK Wolfenbüttel und Stadt Wolfsburg.
1.2.1 Außenstelle Langenhagen
Landkreise Diepholz und Hameln-Pyrmont, Stadt Hameln, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover, LK und Stadt Hildesheim, Landkreise Holzminden, Nienburg und Schaumburg.
1.2.2 Außenstelle Lüneburg
LK und Stadt Celle, LK und Stadt Cuxhaven, Landkreise Harburg und Lüchow-Dannenberg, LK und Stadt Lüneburg, Landkreise Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden.
2. Aufgabenbereiche
2.1 Die ZAAB Braunschweig und Oldenburg sind Aufnahmeeinrichtungen gemäß §44 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und §15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Gemeinschaftsunterkünfte gemäß §53 Abs.1 AsylVfG, die Verteilung veranlassenden Behörden gemäß §15a Abs.1 Satz 5 AufenthG, Verteilungsbehörden nach §50 AsylVfG und §15a Abs.4 Satz 4 AufenthG und erfüllen Aufgaben als Ausländerbehörden gemäß §71 AufenthG.
Die ZAAB nehmen die zum Wohnen in den Einrichtungen verpflichteten Ausländerinnen und Ausländer auf, stellen die Unterbringung sicher und gewähren die soziale Betreuung im vorgegebenen Rahmen. Sie sind für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen sowie im Rahmen der Amtshilfe für Identitätsfeststellungen und Passersatzpapierbeschaffungen zuständig. Die ZAAB beraten auch über Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme.
2.1.1 Die ZAAB Braunschweig nimmt zusätzlich die Aufgaben der Clearingstelle Passbeschaffung wahr. Sie entscheidet über Anträge auf länderübergreifende und nachträgliche landesinterne Verteilung und veranlasst die erforderlichen Quotenanrechnungen. In den Fällen des erlaubten Wohnungswechsels gemäß §15a Abs.5 Satz 1 AufenthG veranlasst sie die erforderlichen Quotenanrechnungen.
2.1.2 Die Außenstellen Langenhagen und Lüneburg sind ausschließlich für Identitätsfeststellungen, Passersatzpapierbeschaffungen im Rahmen der Amtshilfe und die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen zuständig.
2.1.3 Der ZAAB Oldenburg obliegt zusätzlich die Durchführung des Programms zur Förderung der Integrationsberatung im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen sowie das Bewilligungsverfahren für Zuschüsse zu den Aufwendungen der Vertretung von Ausländerinnen und Ausländern.
2.1.4 In der Außenstelle Bramsche (Gemeinschaftsunterkunft) werden Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen koordiniert.
3. Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über die ZAAB wird vom MI wahrgenommen.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu a bis c aufgehoben.
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