Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG -)
Vom 11.März 2004 (Nds.GVBl. Nr.8/2004 S.100), geändert durch Gesetz v. 13.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.40/2007 S.710) und Art. 1 des Gesetzes vom 7.10.2010 (Nds.GVBl. Nr.24/2010 S.462)- VORIS 27100 -

Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Verteilung und Zuweisung

(1) 1Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer, die

  1. nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zu verteilen sind oder verteilt werden können,
  2. nach § 15a Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) weiterverteilt werden können, oder
  3. nach § 24 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,

ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. 2Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. 3Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ausländerinnen und Ausländer,

  1. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,
  2. von deren Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgesehen wird oder deren Abschiebung nach § 60a Abs. 1 oder 2 AufenthG ausgesetzt ist, wenn sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen,
  3. die wegen eines Krieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,
  4. die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die einer Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist,
  5. die als jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder als deren mit eingereiste Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, oder
  6. die nach § 22 Satz 1 oder 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.

(3) 1Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. 2Bei der Verteilung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren mit eingereisten Familienangehörigen kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 km jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. 2Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen; Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gleichen Geschlechts stehen Ehegatten gleich, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Rechtsvorschriften eines anderen Staates, die dem Lebenspartnerschaftsgesetz sachlich im Wesentlichen entsprechen, begründet wurde. 3Die Anfechtungsklage gegen die Zuweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 2
Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im übertragenen Wirkungskreis zuständig. 2Die Wahrnehmung der Aufgabe durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die

  1. in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer einer Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder
  2. in Abschiebungshaft genommen worden sind.

(3) 1Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. 2Darin müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. 3Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.

§ 3
Unterbringung in Landeseinrichtungen

(1) 1Das Land kann neben den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufnahmeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften auch sonstige Unterbringungseinrichtungen betreiben oder betreiben lassen. 2Soweit das Land dabei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst erbringt, entfällt die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1.

(2) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterbringungseinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

§ 4
Kosten

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und
  2. für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 genannten Personen durch die Durchführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)

entstehen, eine jährliche Pauschale in Höhe von 4270 Euro je Person. 2Die Höhe der Zahlungen nach Satz 1 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. 3Die Zahlungen werden zur Jahresmitte geleistet.

(2) 1Die Zahl der berücksichtungsfähigen Personen nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 31.Dezember des vorvorvergangenen Jahres und am 31.Dezember des vorvergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. 2Hinzugezählt wird der Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an den Stichtagen nach Satz 1, die im vorvergangenen Jahr laufend

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 34 SGB XII,
  2. im Rahmen einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlichen Unterbringung zur Pflege in einer stationären Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs ausschließlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII,
  3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder
  4. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs von dem örtlichem Träger der Sozialhilfe aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

erhalten haben und deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an den Stichtagen nach Satz.1 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 3Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurückliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. 4Die für die Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln.

(3) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(5) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung einen von Absatz 1 Satz 1 abweichenden Pauschalbetrag bestimmen, wenn sich die durchschnittlichen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte je berücksichtigungsfähiger Person aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

§ 4a
Übergangsregelung

(1) 1Für die Zahlungen jeweils zur Jahresmitte 2007 bis 2010 ist die jährliche Pauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch für jede Person zu zahlen, die in entsprechender Anwendung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl. I S.1057) aufgenommen wurde. 2§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Zahlung zur Jahresmitte 2007 ist in Bezug auf die in Absatz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen § 4 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Aufnahmegesetz vom 12.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.264), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), und
  2. die Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9.November 1993 (Nds.GVBl. S.545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.734).
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