Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO - )
Vom 6. August 2006 (Nds.GVBl. Nr.21/2006 S.426), geändert durch VO v. 10.9.2008 (Nds.GVBl. Nr.18/2008 S.279) und v. 9.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.27 S.448) - 27100 -
Schulrecht

Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.Juli 2004 (BGBl. I S.1950), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818), wird verordnet:

§ 1
Einrichtung einer Härtefallkommission

Beim Fachministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet.

§ 2
Mitglieder der Härtefallkommission

(1) 1Das Fachministerium beruft das vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission und acht weitere Mitglieder. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 3Jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied werden auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages, des Niedersächsischen Städtetages, der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, des Katholischen Büros Niedersachsen sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen berufen. 4Das vorsitzende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission müssen ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen.

(4) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 2Sie sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds ehrenamtlich tätig. 3Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(5) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.

§ 3
Geschäftsstelle der Härtefallkommission

1Beim Fachministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen der Härtefallkommission vor. 3Sie teilt der betroffenen Ausländerin oder dem betroffenen Ausländer den Eingang einer Eingabe nach § 4 Abs. 1 und die Entscheidung der Härtefallkommission mit.

§ 4
Eingaben

(1) 1Die Härtefallkommission wird nur aufgrund einer an die Geschäftsstelle gerichteten schriftlichen Eingabe tätig. 2Eingabeberechtigt ist jedes Mitglied der Härtefallkommission, die betroffene Ausländerin und der betroffene Ausländer.

(2) 1In der Eingabe ist anzugeben,

  1. welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe eine weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und
  2. wie die Ausländerin oder der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sichert.

2Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung der Ausländerin oder des Ausländers beizufügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten verarbeitet werden dürfen.

(3) Über eine Eingabe soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Geschäftsstelle entschieden werden.

§ 5
Nichtannahme einer Eingabe

(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet durch ihr vorsitzendes Mitglied, ob die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden vorliegen. 2Eine Eingabe wird nicht zur Beratung angenommen, wenn

  1. sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht im Bundesgebiet aufhält oder der Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
  2. für die Ausländerin oder den Ausländer eine niedersächsische Ausländerbehörde nicht zuständig ist,
  3. die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  4. der Termin für eine Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers bereits feststeht oder Abschiebungshaft angeordnet wurde,
  5. die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren vor Eingang der Eingabe zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Monaten verurteilt wurde,
  6. für die Ausländerin oder den Ausländer beim Landtag eine Eingabe in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit anhängig ist,
  7. der Landtag nach dem 1.Januar 2005 abschließend entschieden oder die Härtefallkommission sich mit einer Eingabe befasst hat und sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers nachträglich geändert hat oder
  8. ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind.

(2) Liegt bei der Eingabe einer betroffenen Ausländerin oder eines betroffenen Ausländers ein Grund nach Absatz 1 Satz 2 nicht vor, so entscheidet die Härtefallkommission, ob sie die Eingabe beraten wird.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied teilt dem Fachministerium unverzüglich die Fälle mit, die von der Härtefallkommission beraten werden. 2Das Fachministerium ordnet an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden.

§ 6
Ausschlussgründe

(1) 1Ein Härtefallersuchen ist in der Regel ausgeschlossen, wenn

  1. Gründe vorliegen, die eine Ausweisung der Ausländerin oder des Ausländers nach § 53, § 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG rechtfertigen,
  2. die Ausländerin oder der Ausländer gegen Mitwirkungspflichten bei der Aufenthaltsbeendigung verstößt oder verstoßen hat oder auf andere Weise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder verhindert hat,
  3. die Ausländerin oder der Ausländer über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände täuscht oder getäuscht hat oder
  4. zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, für die Ausländerin oder den Ausländer oder ihre oder seine Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs in Anspruch genommen werden müssen, wobei Kindergeld, Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht bleiben, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

2Ein Härtefallersuchen ist in der Regel auch ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder ein Ausschlussgrund nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bei der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder dem minderjährigen Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers vorliegt.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel nicht vor, wenn

  1. die kommunale Körperschaft, die Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt, sich mit einem Härtefallersuchen einverstanden erklärt oder
  2. eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird und die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber glaubhaft macht, dass sie oder er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers für die Dauer des Aufenthalts zu tragen.

(3) Ein Härtefallersuchen kann nicht auf Gründe gestützt werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind.

§ 7
Verfahren

(1) 1Die Härtefallkommission entscheidet über eine Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung. 2Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an der Sitzung teilnehmen. 3Anhörungen finden nicht statt.

(2) Die Härtefallkommission ist für die Entscheidung über Härtefallersuchen beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) 1Ein Härtefallersuchen bedarf der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Abstimmung ist geheim.

(4) Ein Mitglied der Härtefallkommission darf über eine Eingabe nicht beraten und entscheiden, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einer oder einem Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder das Mitglied die Ausländerin oder den Ausländer kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vollmacht vertritt oder vertreten hat.

(5) Das Fachministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung zu den Härtefallersuchen.

(6) Die Härtefallkommission veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 8
Übergangsregelungen

(1) Eine Eingabe, die vor dem 18.August 2006 beim Landtag eingereicht wurde, kann nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 nicht zur Beratung angenommen werden, wenn die Geschäftsstelle der Härtefallkommission die Petentin oder den Petenten auf die Vorschrift hingewiesen und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben hat, die beim Landtag anhängige Eingabe innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zurückzunehmen.

(2) Die Amtszeit der vor dem 16.Dezember 2009 berufenen Mitglieder endet mit Ablauf des 31.Dezember 2009.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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