Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen (Richtlinie Integration)
Erl. d. MI v. 20.9.2006 - 43-04 011/1 (Nds.MBl. Nr.39/2006 S.970 ), geändert durch Erl. v. 12.2.2009 (Nds.MBl. Nr.11/2009 S.311 ) und v. 27.9.2010 (Nds.MBl. Nr.37/2010 S.961) - VORIS 27400 -
Bezug:
a) RdErl. d. MFAS v. 27.9.2001 (Nds.MBl. S.869), geändert durch RdErl. v. 10.11.2004 (Nds. MBl. S.789) - VORIS 27400 00 00 00 001 -
b) Bek. v. 20.9.2006 (Nds.MBl. S.971)
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit (siehe Bezugsbekanntmachung zu b).

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft sowie zur Prävention gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Diskriminierung.

2.2 Die Grundsätze zur inhaltlichen Ausgestaltung der Integrationsarbeit sind verbindlicher Bestandteil dieser Richtlinie ( Anlage ).

3. Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige, juristische Personen des privaten Rechts.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung errechnet sich wie folgt:

- Personalausgaben bis zur Höhe von 38.400 EUR jährlich für eine volle Stelle bis zur Entgeltgruppe 9 TV-L.
- Personalbezogene Sachausgaben (z.B. Büromiete, Büroausstattung, sonstige Verwaltungsausgaben, Reise- und Fortbildungskosten, Honorare) auf Nachweis bis zur Höhe von 15 v.H. des Personalkostenzuschusses.

4.2 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie der Finanzbeteiligung Dritter bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist das LS.

5.2 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

5.3 Die Anträge sind bis zum 31.Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

5.4 Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung durch eine juristische Person des privaten Rechts ist die Satzung und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

[ alte Richtlinie ]


Anlage

Grundsätze über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen (Richtlinie Integration)

1. Ziele der Integrationsarbeit

1.1 Die erfolgreiche Integration rechtmäßig in Deutschland lebender Zuwanderer liegt im wohlverstandenen Interesse der aufnehmenden Gesellschaft wie der zugewanderten und zuwandernden Menschen. Integration zielt auf das Hineinwachsen in die zentralen Lebensbereiche unserer Gesellschaft: in die Wirtschafts- und Arbeitswelt, das Bildungs- und Qualifikationssystem, in die Nachbarschaften und in die umfassende Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben. Sie orientiert sich an den Grundwerten unserer Verfassung. Entsprechend dem Prinzip des Forderns und Förderns sind auch Migrantinnen und Migranten sowie Deutsche ausländischer Herkunft gehalten, ihren Beitrag zum Gelingen der Integration zu leisten. Dazu gehören insbesondere die Bereitschaft zum Erlernen der deutschen Sprache und die Akzeptanz unserer Werte- und Rechtsordnung. Die Integrationsbereitschaft der einheimischen Bevölkerung kann nur Früchte tragen, wenn der Integrationswille der zugewanderten und zuwandernden Menschen damit korrespondiert.

Eine erfolgreiche Integration ist von zentraler Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben und die Stabilität unseres Gemeinwesens; sie kann auch Chance für eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bereicherung der Gesamtgesellschaft sein. Die Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe stellt einen wichtigen Beitrag dar zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Kriminalität. Durch gezielte Programme mit einem präventiven Ansatz wird der Ausgrenzung von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft und der Entstehung von Parallelgesellschaften entgegengewirkt.

1.2 Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinie Integration sind Bestandteil des Handlungsprogramms Integration der LReg (Beschl. vom 25.11.2008).

1.3 Kooperative Migrationsarbeit umfasst Maßnahmen der Integrationsberatung auf der Grundlage der Richtlinie Integration sowie Maßnahmen der kommunalen Leitstellen für Integration, der Migrationserstberatung nach den konzeptionellen Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und der Jugendmigrationsdienste. Das Konzept geht von der Bereitschaft zur Zusammenarbeit aller Akteure der diesbezüglich in einer Kommune bzw. Region vorhandenen Informations- und Beratungsangebote aus.

1.4 Im Rahmen der regionalen Verbundstrukturen der Kooperativen Migrationsarbeit wird ein möglichst flächendeckendes Beratungsangebot für Migrantinnen und Migranten angestrebt. Damit unterstützt die Kooperative Migrationsarbeit die Integrationsangebote und -gremien vor Ort und nimmt eine Mittlerfunktion wahr. Pflichtaufgaben anderer Stellen und Regelberatungsdienste werden dadurch nicht ersetzt.

2. Organisation

Im Rahmen der regionalen Beratungsverbünde erfolgt die Durchführung der Maßnahmen der lokalen Projektstellen unter Beachtung der Trägerhoheit. Die landesweite Koordinierung der KMN erfolgt durch das MI.

3. Aufgaben der Integrationsberatungsstellen

Erfolgreiche Integrationsarbeit ist ein auf Gegenseitigkeit angelegter Prozess. Nach dem Prinzip des Forderns und Förderns haben beide Seiten ihren Teil zu leisten.

In Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen haben die Integrationsberatungsstellen dabei insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Aufenthalts- und sozialrechtliche Informationen und Beratung (z.B. Informationen über ausländerrechtliche Fragen oder Angelegenheiten des Leistungsrechts, Beratung in Behördenangelegenheiten sowie bei der Vermittlung weiterer Dienste wie z.B. rechtsanwaltliche Vertretung, Dolmetscher),

3.2 sozialpädagogische und psychosoziale Beratung (insbesondere gesundheitliche, suchtspezifische, geschlechts- und altersspezifische Beratung, Orientierungs- und Eingliederungshilfen, Unterstützung bei der Lösung von Konflikten, Weitervermittlung an spezielle Dienste),

3.3 Arbeitsmarktintegration (Beratung und Hilfestellung bei der Integration in Ausbildung und in das weitere Berufsleben),

3.4 Sprachförderung (z.B. Unterstützung: Beratung und Information bei der Sprachförderung im Elementarbereich, Integrationskurse),

3.5 Vermittlung staatsbürgerlicher Kenntnisse einschließlich der Werteordnung unserer Verfassung im Rahmen der übrigen Aufgabenstellungen,

3.6 freiwilliges, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement fördern und aktivieren,

3.7 Selbsthilfepotenziale von Migrantinnen und Migranten und deren Ressourcen stärken zur gleichberechtigten und aktiven Teilnahme an gesellschaftlichen Prozessen,

3.8 Beratung bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsicht, Unterstützung der Reintegration,

3.9 Initiierung und Organisation von Maßnahmen zur Verbesserung von Akzeptanz und Toleranz zwischen allen Bevölkerungsgruppen,

3.10 Zusammenarbeit mit Projekten an sozialen Brennpunkten, insbesondere im Rahmen von Präventions- und Integrationsprogrammen an schulischen Standorten sowie mit Schulen, die Förder- und Integrationsmaßnahmen für ausländische bzw. zugewanderte Kinder und Jugendliche durchführen,

3.11 Unterstützung der kommunalen Präventionsräte,

3.12 aktive Mitarbeit im Regionalverbund und anderen Zusammenhängen der KMN,

3.13 Förderung der lokalen und regionalen Netzstrukturen durch Einbindung weiterer Akteure, u.a. aus Initiativen und Vereinen sowie aus Projekten und Programmen der Kommunen, Landkreise, des Landes und des Bundes.

4. Koordinierungsstelle

Zur Unterstützung der Aufgaben nach der Richtlinie Integration und zur Koordinierung der KMN obliegt der Koordinierungsstelle insbesondere:

4.1 Koordinierung der KMN, insbesondere durch Organisation und Gestaltung der landesweiten Vernetzungstreffen,

4.2 fachliche und konzeptionelle Beratung der Stellen und Träger der KMN,

4.3 Unterstützung der Regionalverbünde bei der Organisation der Verbundarbeit, insbesondere bei der Initiierung und Organisation eines überörtlichen Erfahrungsaustausches für die Stellen des Verbundmanagements,

4.4 Durchführung von landesweiten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung aller in den Verbünden organisierten Stellen und Träger sowie die Zusammenstellung und Weitergabe von Fachinformationen über einen Informationsdienst,

4.5 Unterstützung bei der Vernetzung der KMN mit anderen Programmen auf kommunaler, regionaler, Landes-, Bundes- und EU-Ebene,

4.6 Auswertung und Bewertung der Sachberichte und Unterstützung bei der Erfolgskontrolle (Evaluierung),

4.7 Öffentlichkeitsarbeit für das Gesamtprojekt und dessen Vertretung nach außen.

5. Qualifikation des Personals

Die Träger der Projektstellen stellen im Rahmen ihrer Personalhoheit grundsätzlich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung ein. Migrantinnen und Migranten sind besonders zu berücksichtigen. Über Eignung und Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.

6. Durchführung der Projektarbeit, Evaluation

6.1 Die Träger fördern die Vernetzung der Projektstellen im Rahmen der Verbundstrukturen der KMN. Maßgeblich sind die in einer Rahmenvereinbarung bzw. eines gemeinsamen Arbeitsprogramms des jeweiligen Regionalverbundes festgelegten Ziele, Aufgaben und Strukturen. Sie unterstützen die Verknüpfung mit dem Handlungsprogramm Integration. Die Träger geben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zur Fortbildung.

6.2 Die Träger der Projektstellen legen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

6.3 Eine Evaluation der Maßnahmen und Projekte ist spätestens bis zum Jahr 2011 durchzuführen. Die einzelnen Projektstellen und die Koordinierungsstelle beteiligen sich an dieser Evaluation und stellen dafür die erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten sowie relevante Unterlagen zur Verfügung.

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