Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Richtlinie über die Gewährung einer Hilfe des Landes zur Behebung einer durch extreme Niederschläge in der Zeit vom 21. bis 23.8.2007 entstandenen akuten Notlage
Erl. d. MU v. 4.9.2007 - 12-04032-1502/681 01 (Nds.MBl. Nr.37/2007 S.960) - VORIS 28000 -
Schulrecht

1. Zweck und Zielsetzung

1.1 Zur Behebung dringender Notfälle, die infolge heftiger Niederschläge in der Zeit vom 21. bis 23.8.2007 entstanden sind, stellt das Land im Kapitel 15 02 Titel 681 01 als finanzielle Hilfe für die Betroffenen einen Betrag in Höhe von zu-nächst 200.000 EUR zur Verfügung.

1.2 Die Hilfe hat das Ziel, die durch extreme Niederschläge entstandenen akuten Notlagen von privaten Haushalten und Betrieben zu überbrücken. Durch den Regen und das Hochwasser verursachte Schäden sind nicht Gegenstand der Hilfe und können nicht ersetzt werden.

1.3 Da nicht auszuschließen ist, dass Extremwetterereignisse wie beispielsweise Starkregenfälle aufgrund des Klimawandels zunehmen und sich deshalb die witterungsbedingten Schadenrisiken künftig erhöhen, sollte diesen Risiken mit den hierfür erforderlichen Vorkehrungen im privaten Bereich (z.B. Anpassung des Versicherungsschutzes, Ertüchtigung der Haus- und Grundstücksentwässerung) und bei der Gewässerunterhaltung begegnet werden. Vor diesem Hintergrund kann künftig nicht davon ausgegangen werden, dass das Land für Schadensereignisse, die durch Unwetter verursacht wurden, Hilfen leisten wird. Bei festgestellten Katastrophen i.S. des NKatSG bleibt eine Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Staatliche Hilfen können eigenverantwortliche Aktivitäten nicht ersetzen.

2. Finanzielle Hilfen im Rahmen von Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO)

2.1 Eine Billigkeitsleistung für Einzelpersonen und Familien kann bis zu 5.000 EUR im Einzelfall gewährt werden

a) bei vorübergehend eingetretener Unterbringungsnot, weil große Teile der Wohnung nicht bewohnbar sind oder waren, sowie
b) um insbesondere einkommensschwachen Personen das Notwendigste an Unterkunft oder Mobiliar zu ermöglichen, unabhängig von etwaigen Leistungen des Sozialamtes, die mit aufwändigen Klärungen der Einkommens- und Vermögenssituation verbunden sind. Auf Familien mit Kindern und schwer behinderte Menschen ist ein besonderes Augenmerk zu richten.

2.2 Bei Betrieben, die in ihrer Existenz stark bedroht sind, kann die Billigkeitsleistung bis zu 10.000 EUR betragen.

2.3 Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.4 Die Hilfe ist nicht rückzahlbar. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.

2.5 Auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen finden die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO keine Anwendung.

3. Antragsverfahren und Bewilligung

3.1 Die Billigkeitsleistung soll schnell, verfahrensmäßig einfach und effektiv gewährt werden.

3.2 Bewilligungsbehörde ist das MU. Die Anträge auf Gewährung von Hilfe sind dort schriftlich entsprechend dem als Anlage*) beigefügten Vordruck spätestens bis zum 20.9.2007 zu stellen. Die Notlage ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck sollten Unterlagen oder Nachweise beigefügt werden, die der Antragsbegründung dienen. Gegebenenfalls kann sich die Bewilligungsbehörde selbst oder durch Dritte im Wege der Inaugenscheinnahme vor Ort von der Notwendigkeit der Hilfe überzeugen.

3.3 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung umgehend durch schriftlichen Bescheid. Die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen erübrigt sich, wenn sich diese für die Antragsteller unmittelbar aus dem Antrag ergeben. Notwendig werdende Änderungen des Zwecks der beantragten Hilfe müssen im Bewilligungsbescheid zum Ausdruck kommen.

4. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 4.9.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

_____________________________
*) Der Antragsvordruck ist hier nicht abgedruckt; er kann im Internet heruntergeladen (www.umwelt.niedersachsen.de) oder beim Niedersächsischen Umweltministerium telefonisch angefordert werden (Tel. 0511-120-3459).

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)