1. Cross Compliance
Auf EU-Ebene ist in den Jahren 2003 und 2004 eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen worden. Ein wesentlicher Baustein dieser Reform ist die Verknüpfung der Zahlungen mit der Einhaltung bestimmter Vorschriften aus den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (= Cross Compliance). Die auf diesen Vorschriften beruhenden Verpflichtungen der Direktzahlungs-Empfänger werden auch als anderweitige Verpflichtungen bezeichnet.
Die Einzelheiten zur Umsetzung der Agrarreform sind in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. EU Nr. L 270 S.1; 2004 Nr. L 94 S.70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30.1.2006 (AB1. EU Nr. L 42 S.1), festgelegt worden. Wird festgestellt, dass ein Empfänger von Direktzahlungen gegen diese Vorschriften verstößt, sind die Zahlungen je nach Schwere der festgestellten Verstöße nach den Vorgaben der EU zu kürzen.
Alle Cross Compliance-relevanten Verordnungen und Richtlinien der EU sind im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt. Demnach sind aus dem Umweltrecht diejenigen Vorschriften des deutschen Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdrechts bedeutsam, die auf folgenden EG-Vorschriften beruhen:
a) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1; 1996 Nr. L 59 S.61), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. EU Nr. L 122 S.36) - Artikel 3 und 4 Abs. 1, 2 und 4, Artikel 5, 7 und 8 -;
b) Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17.12.1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S.43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. EG Nr. L 327 S.1) - Artikel 4 und 5 -;
c) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12.6.1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181 S.6, Nr. L 191 S.23 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. EU Nr. L 122 S.36) - Artikel 3 -;
d) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. EU Nr. L 284 S.1) - Artikel 6, 13, 15 und 22 Buchst. b -.
Zur Darstellung der betreffenden deutschen Vorschriften und der konkreten Verpflichtungen für die Direktzahlungs-Empfänger hat das ML eine Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) herausgegeben.
Daneben sind in Artikel 5 und in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 weitere Mindestanforderungen definiert, die von den Empfängern der Direktzahlungen zu beachten sind. Diese betreffen die Erhaltung von Dauergrünland sowie insbesondere die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Einzelheiten zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind im deutschen Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt worden. Diese Verordnung sieht u.a. die Erhaltung bestimmter Landschaftselemente vor.
2. Systematische und anlassbezogene Kontrollen
2.1 Bei den im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien der EU handelt es sich um fachrechtliche Vorschriften, die im Umweltbereich und im Jagdrecht bereits durch deutsche Gesetze in nationales Recht umgesetzt worden sind. Neue oder zusätzliche Regelungen ergeben sich - mit Ausnahme der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - für die Betroffenen nicht.
Neu ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 (ABl. EU Nr. L 141 S.18, Nr. L 291 S.18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23.12.2005 (ABl. EU Nr. L 347 S.61), dass
- die Einhaltung dieser fachrechtlichen Vorschriften systematisch zu kontrollieren ist,
- die Kontrollen zu dokumentieren sind und
- ein Informationsaustausch zwischen Prämien- und Fachüberwachungsbehörden zu gewährleisten ist,
damit festgestellte Verstöße auch bei der Gewährung der Direktzahlungen an Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt werden können.
2.2 Bei der Umsetzung von Cross Compliance ist zwischen den so genannten systematischen und den so genannten anlassbezogenen Kontrollen (Cross Checks) zu unterscheiden.
Bei den systematischen Kontrollen erfolgt eine Auswahl der zu überprüfenden Betriebe durch eine zentrale Risikoanalyse. Die Kontrollen umfassen im Regelfall Belegprüfungen oder die Inaugenscheinnahme von bestimmten Einrichtungen vor Ort.
Hingegen werden bei den anlassbezogenen Kontrollen Sachverhalte überprüft,
- die in Zusammenhang mit einer Anzeige durch Dritte stehen,
- wenn Hinweise auf Verstöße aufgrund der Erkenntnisse anderer Behörden vorliegen oder
- bei denen die Fachbehörde selbst einen Rechtsverstoß vermutet oder feststellt.
2.3 Um einen möglichst großen Bündelungseffekt zu erreichen, ist die Zuständigkeit für die Durchführung der systematischen Kontrollen in den Bereichen Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdrecht der Landwirtschaftskammer Hannover (ab 1.1.2006 Landwirtschaftskammer Niedersachsen siehe Änderung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 9.9.2005, Nds.GVBl. S.292) übertragen worden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Hannover (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze vom 10.11.2005, Nds.GVBl. S.334) ist als Prämienbehörde für die Gewährung der Direktzahlungen an die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben zuständig.
Für die Bereiche Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdrecht sind die Fachüberwachungsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte, der weiteren zuständigen Städte und der Region Hannover sowie die Verwaltungen der Nationalparke Harz und Niedersächsisches Wattenmeer und des Biosphärenreservats Elbtalaue für die Durchführung der so genannten anlassbezogenen Kontrollen zuständig.
3. Kontroll- und Dokumentationspflichten der unteren Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdbehörden
3.1 Die Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdbehörden haben also die anderweitigen Verpflichtungen nur insoweit zu überprüfen, wie es im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgaben nach dem deutschen Recht bereits bisher geboten war. Soweit die üblichen Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die unter Nummer 1 genannten Vorschriften in den Bereichen Natura 2000, Grundwasserschutz oder Klärschlamm-Ausbringung führen, ist zu ermitteln, ob ein Direktzahlungs-Empfänger betroffen ist. Wenn dies der Fall ist, ist über die anlassbezogene Kontrolle eine Mitteilung gegenüber der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Prämienbehörde nach den nachfolgenden Modalitäten abzugeben (siehe insbesondere Nummer 4.3). Die Ermächtigung für den dazu nötigen Datenaustausch enthält § 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes. Eine Mitteilung ist auch abzugeben, wenn einer der unter Nummer 2.2 genannten weiteren Anlässe zu einer speziellen Überwachungsmaßnahme führt, bei der sich kein Rechtsverstoß ergibt.
3.2 Außerdem ist es auch bei der Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen erforderlich, dass erkennbare Hinweise auf das Vorliegen von Cross Compliance-relevanten Verstößen gegen Vorschriften, die außerhalb der Zuständigkeit der kontrollierenden Behörde liegen, unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet werden (siehe Nummer 6).
4. Arbeitsgrundlagen zur Abgabe der Mitteilungen über Verstöße
4.1 Die Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) ist auf der Internetseite des ML in elektronischer Form erhältlich (www.ml.niedersachsen.de).
4.2 Die vom ML und MU herausgegebenen Prüfberichtsvordrucke sind für die Dokumentation der Kontrollen zu verwenden. Diese werden vom ML und MU in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Für die Bewertung von Verstößen als leicht, mittel oder schwer sind die vom ML und MU herausgegebenen Bewertungsmatrizen einzusetzen (Satz 2 gilt entsprechend).
4.3 Zum Informationsaustausch zwischen den Prämienbehörden sowie den Umwelt- und Jagdbehörden über
- die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen (einerseits) und
- die Ergebnisse von anlassbezogenen Kontrollen (andererseits)
ist auf die ZID-Datenbank (Zentrale InVeKoS-Datenbank) in München zurückzugreifen. Die Internet-Adresse lautet: http://www.Hi-Tier.de.
Den unteren Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdbehörden werden jeweils Zugangskennungen vom ML übermittelt, damit sie in der Datenbank arbeiten können.
4.4 Die Daten der jeweiligen Antragsteller für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden nach Antragstellung in die Datenbank eingearbeitet. Soweit vor dem 1.Juli eines Jahres eine Mitteilung über eine anlassbezogene Kontrolle abzugeben ist und der betroffene Betrieb noch nicht als Antragsteller erscheint, kann die Unternehmensnummer in der Mitteilung offen bleiben. Bei Betrieben, die bis zum 1.Juli nicht eingetragen sind, ist davon auszugehen, dass sie für das betreffende Jahr keine Direktzahlung beantragt haben und eine sie betreffende anlassbezogene Kontrolle nicht mitgeteilt werden muss.
5. Bearbeitung von Mitteilungs-Vorgängen bei Verstößen (Nummer 3.1)
5.1 Eine anlassbezogene Kontrolle unterscheidet sich inhaltlich grundsätzlich nicht von einer Überprüfung im Rahmen der bestehenden Überwachungsaufgaben. Allerdings sollen die Tatsachen ermittelt werden, die für eine vollständige Mitteilung an die Prämienbehörde erforderlich sind. Um eine ausreichende Mitteilung erstellen zu können, sind neben den Gesichtspunkten, die für die Überwachungsaufgaben nach dem Fachrecht bedeutsam sind, insbesondere folgende Aspekte zu ermitteln:
a) Wurde der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen?
b) Ist der Verstoß als leicht, mittel oder schwer zu bewerten?
Bei der Kontrolle sollte eine Auskunft erteilende Person (z.B. der betroffene Betriebsinhaber) anwesend sein, soweit es mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Auskunft erteilende Person muss die Gelegenheit erhalten, eine Papierfassung des feststellenden Teils des Prüfbogens zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
5.2 In dem Datenbank-Eintrag gemäß Nummer 4.3 und in der Papierfassung gemäß Nummer 5.1 sind die vorgesehenen Eintragungen über den jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Insbesondere muss immer
- der betroffene Direktzahlungsempfänger (mit Unternehmensnummer),
- der festgestellte Verstoß,
- eine Feststellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit und
- eine Bewertung zur Schwere des Verstoßes
eingetragen werden. Im Bereich Kontrollfeststellungen ist der Abschnitt Weitere Kontrollen (Cross Checks) zu verwenden. Zum Punkt Auswahlgrund ist die Eintragung aus weiteren Gründen vorzunehmen.
5.3 Die Feststellung eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes führt generell zu einer stärkeren Ahndung. Vorsatz sollte daher nur festgestellt werden, wenn sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Pflichtverletzung bewusst erfolgte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
| - | der handelnde Direktzahlungsempfänger das Handeln in Kenntnis des Verbotes zugibt oder |
| - | aufgrund von Ermittlungen zum Kenntnisstand des Direktzahlungsempfängers sowie nach der Art der rechtswidrigen Handlung der Rückschluss zwingend erscheint. |
5.4 Der Bericht über die Mitteilung eines Verstoßes ist innerhalb eines Monats nach der anlassbezogenen Kontrolle fertig zu stellen und innerhalb eines Monats nach Fertigstellung in die Datenbank einzutragen.
5.5 Der Betriebsinhaber wird von der Naturschutz-, Wasser-, Abfall- oder Jagdbehörde über jeden festgestellten Verstoß informiert (Artikel 48 Nr. 2 der Verordnung [EG] Nr.796/2004), sofern dies nicht bereits durch die Anwesenheit nach Nummer 5.1 erfolgt ist. Die Informationspflicht bezieht sich auf die Teile A bis D des Prüfberichtsvordrucks.
6. Mitteilungen über Hinweise auf Verstöße, die außerhalb der eigenen Zuständigkeit liegen
Soweit eine Mitteilung über eine anlassbezogene Kontrolle nach Nummer 3.1 zu erfolgen hat und sich im Zusammenhang damit Hinweise auf weitere Verstöße nach Nummer 3.2 ergeben haben, ist der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfbogens mit einem entsprechenden Eintrag in Teil H zuzuleiten.
7. Verhältnis zu den Vollzugsaufgaben nach dem Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdrecht
Durch die Erstellung von Mitteilungen nach diesem RdErl. ergeben sich keine Änderungen bei der Ahndung von Rechtsverletzungen nach dem Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Jagdrecht.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |