Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Agenda 21-Prozesse (Förderprogramm Lokale Agenda 21)
RdErl. d. MU v. 19.6.2001 - 51-39040/5 – (Nds.MBl. Nr.29/2001 S.656), geändert durch RdErl. v. 31.10.2006 (Nds.MBl. Nr.42/2006 S.1371) - VORIS 28000 00 00 00 010
- Im Einvernehmen mit dem MW, dem MI und dem MF -
Schulrecht

1. Zweckbestimmung

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für Projekte im Rahmen von kommunalen Agenda 21-Prozessen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO sowie ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Verordnung (EG) Nr.1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und der allgemeinen Strukturfonds- Verordnung (EG) Nr.1260/1999 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung der Akzeptanz von Nachhaltigkeitsprozessen durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Veranstaltungskosten, Druckkosten usw.) unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr.1159/2000 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Umsetzung einzelner nachhaltiger Projekte, die im Rahmen von lokalen Agenda 21-Prozessen erarbeitet wurden.

2.3 Unterstützung von Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozessen einschließlich der Förderung kommunikativer und Methodenkompetenz.

2.4 Förderung der Vernetzung und des Erfahrungs- und Ideenaustauschs zwischen den Agenda 21-Prozessen und -Aktivitäten.

3. Zuwendungsempfänger

Kommunale Gebietskörperschaften mit Sitz in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Projekt muss in Niedersachsen durchgeführt werden und einer nachhaltigen Entwicklung i.S. der Agenda 21 dienen.

4.2 Das Projekt sollte in der Regel nicht länger als sechs Monate und höchstens ein Jahr dauern.

4.3 Der Antragsteller muss gewährleisten, dass im Rahmen des Agenda 21-Prozesses eine angemessene Bürgerbeteiligung stattfindet.

4.4 Umsetzungsmaßnahmen nach Nr.2.2 werden nur gefördert, wenn es sich nicht um gesetzliche Aufgaben der Kommunen handelt, wenn keine anderen Förderprogramme für diese Maßnahmen zur Verfügung stehen und wenn sie eindeutig als Projektideen im Rahmen von Agenda 21-Prozessen erarbeitet wurden.

4.5 Die Förderung erfolgt aus Mitteln der EU, wenn die Maßnahme

4.6 Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes, wenn die Maßnahme außerhalb von Ziel 2- und Übergangsgebieten durchgeführt wird.

4.7 Maßnahmen, die nur teilweise in einem EU-Fördergebiet durchgeführt werden, können aus Mitteln der EG auch nur in dem hierfür erforderlichen Umfang gefördert werden, sofern sich nicht aus Regel 12 der Verordnung (EG) Nr.1685/2000 eine Abweichung ergibt.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 v.H. der öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (kommunale Mittel).

5.3 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Bei der Förderung gemäß Nr.5.2 sind bei der Ermittlung des Förderanteils gemäß §29 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben (kommunale Mittel) anzusetzen.

5.4 In jedem Haushaltsjahr können pro Maßnahme bis zu 25 000 Euro (48 895,75 DM) gewährt werden. Zuwendungen unter 2 500 Euro (4 889,58 DM) können im Einzelfall für kleine Kommunen im ländlichen Raum gewährt werden.

5.5 Übernommen werden unter anderem Kosten für Moderation.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Finanzierung und Rechtsverfolgung einschließlich damit zusammenhängender Gutachten.

Die Verordnung (EG) Nr.1685/2000 der Kommission bleibt unberührt.

5.6 Reisekosten sind grundsätzlich nur innerhalb der Landesgrenzen zuwendungsfähig. Ausnahmen können im Einzelfall (z.B. bei Erfahrungsaustausch mit benachbarten Kommunen in anderen Bundesländern oder Nachbarstaaten) zugelassen werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger räumt der LReg ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen aus den mit Zuwendungen geförderten Projekten ein. Die LReg behält sich insbesondere die Veröffentlichung der Ergebnisse von allgemeiner Aussage und Bedeutung vor.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen der Beauftragten der EG, der Bewilligungsbehörde und der den Bewilligungsbehörden vorgesetzten Behörden des Landes oder von diesen beauftragten Stellen zuzulassen, auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, ein Betretungsrecht aller Betriebsflächen, Räume, Grundstücke usw. einzuräumen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder durch EU-Vorgaben abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Die Zuwendung ist mittels eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen amtlichen Vordrucks zu beantragen.

7.4 Der Antragsteller ist gehalten sicherzustellen, dass die lokalen Agenda 21-Prozesse sich ggf. sinnvoll mit Stadtentwicklungs-, Stadtmarketingkonzepten, regionalen Entwicklungskonzepten usw. ergänzen.

7.5 Der Zuwendungsantrag ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Vor Beendigung des Vorhabens können auf Antrag nach Vorlage von quittierten Rechnungen sowie den dazugehörigen Ausgabebelegen bis zu 80 v.H. der bewilligten Zuwendung ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises über das gesamte Projekt. Bei Zuwendungen unter 2500 Euro (4889,58 DM) sollte auf Zwischenzahlungen verzichtet werden.

7.6 Dem Verwendungsnachweis ist eine Dokumentation über Zielerreichung des Projekts beizufügen. Bei erfolgreicher Umsetzung eines Projekts ist die Förderung von Folgemaßnahmen oder -projekten möglich.

Die Dokumentation soll insbesondere folgende Angaben über das Projekt enthalten:

7.7 Der Bewilligungsbescheid muss ausdrücklich ausweisen, ob die Zuwendung aus Mitteln der EG oder aus Landesmitteln gewährt wird.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2001 in Kraft und am 31.12.2008 außer Kraft.

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