1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land hat ein erhebliches Interesse an der Informations- und Bildungsarbeit für den Naturschutz, insbesondere in seinen Nationalparken und Biosphärenreservaten einschließlich des UNESCO-Weltnaturerbegebietes im niedersächsischen Wattenmeer (Großschutzgebiete). Es wirkt im Rahmen des in den Großschutzgebietsgesetzen verankerten Informations- und Bildungsauftrages mit Kommunen, Verbänden und sonstigen Einrichtungen zusammen. Vor diesem Hintergrund gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Finanzierung von Informations- und Bildungsarbeit.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die naturschutzbezogene Informations- und Bildungsarbeit in Großschutzgebieten, die darauf abzielt,
| 2.1.1 | Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebietes und für die ökologische Zusammenhänge zu schaffen, |
| 2.1.2 | die Werte und die Funktionen des Großschutzgebiets in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen, |
| 2.1.3 | die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern, |
| 2.1.4 | die internationale Bedeutung des Großschutzgebiets aufzuzeigen, |
| 2.1.5 | die Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und Kompetenz zu deren Mitgestaltung zu fördern, |
| 2.1.6 | der ortsansässigen Bevölkerung und den Gästen der Region die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Einklang mit den Schutzzielen in den Großschutzgebieten aufzuzeigen, |
| 2.1.7 | die am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Regionalentwicklung im Schutzgebiet zu veranschaulichen. |
2.2 Soweit die Informations- und Bildungsarbeit thematisch über die in Nummer 2.1 beschriebenen Zwecke hinausgeht und sich auf Themenfelder erstreckt, die in engem Zusammenhang mit dem Naturschutz stehen und mit einem besonderen und herausgehobenen Zusatzthema vermittelt werden sollen (z.B. Meeresschutz, Küstenschutz, Erneuerbare Energien, Klimaanpassungen), kommt zusätzlich eine weitere finanzielle Förderung, außerhalb dieser Richtlinie, nach § 44 LHO in Betracht. Die zusätzliche Förderung darf 50% der Förderung nicht überschreiten, die pro Jahr für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gewährt wird. Sie ist vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen und kann auch für zeitlich befristete Projekte gewährt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendung wird dem Träger der Informations- und Bildungseinrichtung (Informationseinrichtung) gewährt (Kommune, juristische Person des privaten Rechts, Verband oder Verein). Der Träger kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit einem Dritten eine Gemeinschaft für den Betrieb der Informationseinrichtung bilden oder diesem den laufenden Betrieb vertraglich übertragen. Der Träger bleibt gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Zuwendungsvertrag allein verantwortlich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für die Informations- und Bildungsarbeit kommen folgende Kategorien von Einrichtungen infrage:
| 4.1.1 | Informationsstelle, die ohne ständige personelle Betreuung die Informations- und Bildungsarbeit in Form von Ausstellungen, visuellen und akustischen Informationen leistet sowie Druckmedien verteilt; |
| 4.1.2 | Informationshaus (Nationalpark-/Biosphärenreservatshaus), das die Informations- und Bildungsarbeit zusätzlich zu Nummer 4.1.1 in Form von Führungen oder Bildungsarbeit durch qualifiziertes Fachpersonal leistet; |
| 4.1.3 | Informationszentrum (Nationalpark-/Biosphärenreservatszentrum), das neben der Informations- und Bildungsarbeit nach Nummer 4.1.2 die Bereitstellung von zielgruppenorientierten qualifizierten Bildungsangeboten durchführt, und zwar allein oder in Zusammenarbeit mit staatlichen oder nicht staatlichen Trägern. Ein Besucherzentrum für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer ist Informationszentrum i.S. dieser Richtlinie und führt die Bezeichnungen UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer Besucherzentrum (Ortsname) und UNESCO Waddensea World Heritage Site Visitor Center (locality). |
Die Informationseinrichtungen sind entsprechend ihrem Angebot als Informationsstelle, Informationshaus oder Informationszentrum des jeweiligen Nationalparks bzw. Biosphärenreservats zu kennzeichnen.
4.2 Der Träger der Informationseinrichtung muss folgende Grundsätze der Informations- und Bildungsarbeit beachten und umsetzen:
| 4.2.1 | Die Informationseinrichtungen sind Forum und regionale Ansprechstelle für die ortsansässige Bevölkerung und Gäste. |
| 4.2.2 | Angebote im Schutzgebiet, die standortübergreifend und/oder mit Landesdienststellen oder Dritten erfolgen, sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. Eine gemeinsame Außendarstellung und einheitliche inhaltliche Ausrichtung soll die Wiedererkennung des jeweiligen Großschutzgebietes erleichtern und den Aufmerksamkeitsgrad für das Angebot erhöhen. |
| 4.2.3 | Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtungen sind in Absprache mit der Bewilligungsbehörde durch einheitliche Kleidung oder durch das Tragen von verbindlichen Abzeichen eindeutig als solche erkennbar zu machen. |
| 4.2.4 | Das jeweilige Großschutzgebietslogo ist auf allen Schildern, der Homepage und den Informationsmaterialien gut sichtbar anzubringen. |
| Im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist zusätzlich das Weltnaturerbe Wattenmeer-Logo zu verwenden. | |
| Die Verwendung des Logos des Trägers/der Träger der Einrichtung am Gebäude und/oder an der Kleidung ist mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen. | |
| 4.2.5 | Die Informationseinrichtungen gehen offensiv auf Beherbergungsbetriebe zu, um für sich zu werben. |
| 4.2.6 | Die Öffnungszeiten der Einrichtung sind so zu gestalten, dass Besucherinnen und Besucher die Einrichtung zu angemessenen Zeiten aufsuchen können. |
4.3 In den Informationshäusern und -zentren ist der Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Eine qualifizierte fachliche Betreuung ist als erfüllt anzusehen, sofern mindestens
| 4.3.1 | in einem Informationshaus Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von eineinhalb Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über einen Bachelor oder gleichwertigen Abschluss verfügt, |
| 4.3.2 | in einem Informationszentrum Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über einen Master- oder gleichwertigen Abschluss verfügt. |
4.4 Jede Einrichtung stellt neben den allgemeinen Informationen über das Großschutzgebiet einen für die jeweilige Einrichtung oder die jeweilige Region charakteristischen Themenschwerpunkt in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde heraus.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
| 5.2.1 | bei Informationsstellen Ausgaben, die der Einrichtung, Ergänzung, Erhaltung und Betreuung der Ausstellung dienen, |
| 5.2.2 | bei Informationshäusern und -zentren Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtung einschließlich der Saison- und Aushilfskräfte. |
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich für Informations- und Bildungsarbeit nach Nummer 2.1
| 5.3.1 | für eine Informationsstelle bis zu 10 000 EUR, |
| 5.3.2 | für ein Informationshaus bis zur Höhe von 85% zuzüglich einer Sachkostenpauschale von 5% der Personalausgaben nach Nummer 5.2.2, höchstens 60 000 EUR, |
| 5.3.3 | für ein Informationszentrum bis zur Höhe von 85% zuzüglich einer Sachkostenpauschale von 5% der Personalausgaben nach Nummer 5.2.2, höchstens 145 000 EUR. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann der ausgewiesene Höchstbetrag bei Informationszentren mit Zustimmung der obersten Landesbehörde überschritten werden. |
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige Nationalparkverwaltung bzw. die Biosphärenreservatsverwaltung.
6.3 Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine als Entwurf ausgefüllte Ausfertigung des Zuwendungsvertrages auf der Basis eines der Musterverträge (Anlagen 1 und 2) beizufügen.
6.3.1 Bei Informationsstellen ist dem Antrag eine Übersicht über die jährlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für die Einrichtung, Ergänzung und Erhaltung der Ausstellung sowie ggf. für deren Betreuung (zuwendungsfähige Ausgaben) beizufügen, sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, auch eine Aufstellung über die im Vorjahr erfolgten Einnahmen und Ausgaben sowie eine Prognose für das folgende Jahr.
6.3.2 Bei Informationshäusern und -zentren ist dem Antrag eine Darstellung des eingesetzten Personals mit den voraussichtlich zu leistenden Personalausgaben beizufügen und, sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, auch eine Aufstellung über die im Vorjahr entstandenen Personalausgaben sowie der Einnahmen und sonstigen Ausgaben der Einrichtung sowie eine Prognose für das folgende Jahr.
6.4 Die Bewilligungsbehörde schließt mit dem Träger der Informationseinrichtung einen Zuwendungsvertrag auf der Grundlage der entwickelten Musterverträge (siehe Anlagen 1 und 2) mit einer Laufzeit von grundsätzlich fünf Jahren ab.
6.5 Die Zuwendung wird vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals ausgezahlt.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl tritt mit Wirkung vom 1.10.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
__________
An die
Nationalparkverwaltung
Harz
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer
Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue
Nachrichtlich:
An die Träger von Informationseinrichtungen im
Nationalpark Harz (Niedersachsen), im Nationalpark
Niedersächsisches Wattenmeer und im Biosphärenreservat
Niedersächsische Elbtalaue
Muster
eines
Zuwendungsvertrages für ein Informationshaus oder -zentrum
Zwischen
.........................................
(Träger der
Informationseinrichtung),
vertreten durch:
im
Folgenden Zuwendungsnehmer genannt,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch die Nationalparkverwaltung
/ Biosphärenreservatsverwaltung,
im Folgenden
Bewilligungsbehörde genannt,
wird folgender Zuwendungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand der Zuwendung
(1) Der Zuwendungsnehmer betreibt in (Ort, Straße, Hausnummer) eine Informations- und Bildungseinrichtung als Informationshaus/Informationszentrum im Sinne der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den niedersächsischen Nationalparken und Biosphärenreservaten einschließlich des UNESCO-Weltnaturerbegebietes Wattenmeer in Niedersachsen (RdErl. des MU vom 21.11.2011, Nds.MBl. S.854) im Nationalpark / Biosphärenreservat .
(2) Die Bewilligungsbehörde gewährt dem Zuwendungsnehmer eine Zuwendung zur Informations- und Bildungsarbeit auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(3) Zweck der Zuwendung ist die Informations- und Bildungsarbeit für den Nationalpark/das Biosphärenreservat gemäß § 16 des Gesetzes über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) / § 20 des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer / § 33 des Gesetzes über das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue, indem Besucher der Einrichtung angesprochen und informiert werden mit dem Ziel,
| - | Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebiets und für die ökologischen Zusammenhänge zu schaffen, |
| - | die Werte und die Funktionen des Großschutzgebiets in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen, |
| - | die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern, |
| - | die internationale Bedeutung des Großschutzgebiets aufzuzeigen, |
| - | die Identifikation mit dem. Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und Kompetenz zu deren Mitgestaltung zu fördern, |
| - | der ortsansässigen Bevölkerung und den Gästen der Region die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung in dem Großschutzgebiet im Einklang mit den Schutzzielen aufzuzeigen sowie |
| - | die am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Regionalentwicklung im Schutzgebiet zu veranschaulichen. |
(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk), Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 bzw. ANBest-P Anlage 5.1 der VV zu § 44 LHO, gelten sinngemäß, soweit durch diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Trägerschaft
(1) Der Zuwendungsnehmer ist berechtigt, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit Dritten eine Betriebsgemeinschaft zu bilden. Einem Dritten kann der laufende Betrieb vertraglich übertragen werden.
(2) Der Zuwendungsnehmer hat in der Kooperation mit Dritten sicherzustellen, dass die in diesem Zuwendungsvertrag enthaltenen Regelungen erfüllt werden.
(3) Der Zuwendungsnehmer kann die Zuwendung ganz oder teilweise an die Betriebsgemeinschaft oder den Betreiber im Sinne des Absatzes 1 weiterleiten. Dabei sind die Zuwendungsbestimmungen gemäß den Nummern 12.5 und 12.6 der VV zu § 44 LHO zu vereinbaren.
§ 3
Betrieb der
Informationseinrichtung
(1) Die Informationseinrichtung ist mit einer Dauerausstellung ausgestattet, die über das Großschutzgebiet in seiner Gesamtheit informiert und die in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde laufend aktualisiert wird. Zusätzlich widmet sich das Informationshaus dem folgenden Themenschwerpunkt: .......... (Themenschwerpunkt benennen).
(2) Zum Betrieb des Informationshauses/-zentrums werden mindestens die nachstehend aufgeführten fachlich geeigneten Kräfte eingesetzt:
(Bezeichnung des Personals).
Bei Neueinstellung von Leitungspersonal ist Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen. Soll anderes Personal in der Informationseinrichtung tätig werden, so ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.
(3) Die Informationseinrichtung ist grundsätzlich täglich in der Zeit
vom bis zum eines jeden Jahres für mindestens Stunden
vom bis zum eines jeden Jahres für mindestens Stunden
geöffnet. Ruhetage, Änderungen der Öffnungszeiten und eventuelle Schließungen während der besucherarmen Monate sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
(4) Für das Betreten der Informationseinrichtung dürfen Eintrittsgelder von den Besucherinnen und Besuchern erst erhoben werden, nachdem die Bewilligungsbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Bewilligungsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, sofern die Besucherzahl im Folgejahr um mehr als 20% unter den Durchschnitt der letzten vier Jahre abgesunken ist.
(5) Die Außendarstellung der Informationseinrichtung erfolgt im Corporate Design der Nationalen Naturlandschaften, bei einem UNESCO Weltnaturerbe Wattenmeer-Besucherzentrum zusätzlich auf der Grundlage des Leitfadens zur Nutzung des UNESCO-Welterbelogos und nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde sowie ggf. unter Verwendung weiterer erforderlicher Logos (vgl. Anlage*). Der Name der Einrichtung enthält das Logo des Schutzgebiets. Die Außendarstellung, die Ausstellungsinhalte sowie die Grundlinien der zu verfolgenden Vermittlungstechniken und der Gestaltung sind einvernehmlich festzulegen. Die Anfahrtswege zur Informationseinrichtung sind ausreichend zu beschildern; die Informationseinrichtung ist gut sichtbar zu kennzeichnen. Es ist durch das zur Verfügung gestellte und am Eingangsbereich angebrachte Schild zum Ausdruck zu bringen, dass der Betrieb der Einrichtung mit Mitteln des Landes gefördert wird.
(6) Die Informationseinrichtung ist auf Wunsch der Bewilligungsbehörde nach vorheriger Absprache für Veranstaltungen auch außerhalb der Öffnungszeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die angemessene Beteiligung der Einrichtung an schutzgebietsweiten Veranstaltungen der Bewilligungsbehörde ist bei rechtzeitiger Ankündigung sicherzustellen.
§ 4
Finanzierung der
Informationseinrichtung
(1) Der Zuwendungsnehmer hat die Finanzierung der Informationseinrichtung in dem Umfang sicherzustellen, wie dies zum Betrieb gemäß § 3 erforderlich ist. Neben der Zuwendung (§ 6) und ggf. Eintrittsgeldern (§ 3 Abs. 4) kann er
| a) | Spenden, Sponsorenmittel und Mittel von Stiftungen in Anspruch nehmen. Sind hierdurch in irgendeiner Weise Gegenleistungen mit Bezug zum Großschutzgebiet verbunden, ist die jeweilige Vereinbarung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen; |
| b) | durch Warenverkäufe Einnahmen erwirtschaften. Die angebotenen Waren sollen möglichst umfassend dem mit den Großschutzgebieten zugeordneten Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung tragen. Spezifische Produkte aus den Schutzgebieten werden prominent beworben und ausgestellt. Die vereinbarte Informationsarbeit darf durch den Warenverkauf nicht beeinträchtigt werden; |
| c) | Entgelte im Rahmen der ortsüblichen Tarife für Führungen, Exkursionen, Bildungsveranstaltungen oder sonstige schutzgebietsrelevante Dienstleistungen erheben. |
(2) Von niedersächsischen Naturschutzbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.) muss gut zugänglich präsentiert werden und darf nur unentgeltlich abgegeben werden.
§ 5
Berichtspflichten des
Zuwendungsnehmers
(1) Der Zuwendungsnehmer hat der Bewilligungsbehörde jeweils jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, spätestens zum 1.April eines jeden Jahres, einen Jahresbericht in schriftlicher Form zuzuleiten. Soweit eine Rechnungsprüfung beim Zuwendungsnehmer bis dahin nicht abgeschlossen ist, ist der Bericht mit dem Vermerk der Vorläufigkeit einzureichen. Der Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| a) | Personalliste aller in der Informationseinrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Angabe der Stellenanteile und Personalausgaben, |
| b) | Besucherzahlen in der Einrichtung und Teilnehmerzahlen an Veranstaltungen, getrennt nach Einzel- und Gruppenbesuchen (Gruppenanzahl und Gruppenstärke) und Themen pro Monat, |
| c) | investive Maßnahmen, |
| d) | Darstellung der durchgeführten Veranstaltungen, thematisch differenziert, besondere Ereignisse und das Veranstaltungsprogramm für das Berichtsjahr, |
| e) | Planungen für das laufende Jahr einschließlich Budget und Programm für die weitere Arbeit. |
(2) Der Zuwendungsnehmer hat die Informationseinrichtung zu evaluieren. Ziel der Evaluierung ist eine Optimierung des Betriebes und der Leistungsfähigkeit der Informationseinrichtung. Das Ergebnis der Evaluation ist als Maßnahmenkatalog gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und dem folgenden Jahresbericht beizufügen.
§ 6
Zuwendung (Höhe, Auszahlung
und Abrechnung, Rückzahlung)
(1) Die Zuwendung beläuft sich auf jährlich höchstens 85% der zuwendungsfähigen Personalausgaben zuzüglich einer Sachkostenpauschale von 5% der Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages beschäftigt sind, maximal jedoch 60 000 EUR/145 000 EUR.
(2) Die Zuwendung wird vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals ausgezahlt. Soweit ein vollständiger Jahresbericht (vgl. § 5) nicht termingerecht vorgelegt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Zahlung bis zur Vorlage aufschieben.
(3) Die Bewilligungsbehörde rechnet die nach Absatz 2 geleisteten Abschlagszahlungen auf der Basis der nachgewiesenen Personalausgaben (§ 5 Abs. 1) ab und setzt den Betrag der Zuwendung nach Absatz 1 fest. Übersteigt die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen den festgesetzten Betrag der Zuwendung, so zahlt der Zuwendungsnehmer den zuviel gezahlten Teilbetrag unverzüglich zurück.
§ 7
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Der Zuwendungsvertrag gilt für Jahre. Er beginnt am und endet mit Ablauf des .
(2) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag zum Ende eines Monats kündigen, wenn eine Pflicht schuldhaft verletzt wird und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung fortdauert. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Im Fall der vorzeitigen Kündigung nach Absatz 2 ist von der gemäß § 6 gezahlten Zuwendung jeweils ein Zwölftel für jeden noch nicht begonnenen Monat des laufenden Jahres unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag ist von diesem Fälligkeitszeitpunkt an mit dem in Nummer 7.5 ANBest-Gk festgelegten Prozentsatz über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarungskündigung gezahlt wird.
_______________
*) Gegebenenfalls anfügen.
Muster
eines
Zuwendungsvertrages für eine Informationsstelle
Zwischen
.........................................
(Träger der
Informationseinrichtung),
vertreten durch:
im
Folgenden Zuwendungsnehmer genannt,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch die Nationalparkverwaltung
/ Biosphärenreservatsverwaltung,
im Folgenden
Bewilligungsbehörde genannt,
wird folgender Zuwendungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand der Zuwendung
(1) Der Zuwendungsnehmer betreibt in (Ort, Straße, Hausnummer) eine Informations- und Bildungseinrichtung als Informationsstelle im Sinne der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den niedersächsischen Nationalparken und Biosphärenreservaten einschließlich des UNESCO-Weltnaturerbegebietes Wattenmeer in Niedersachsen (RdErl. des MU vom 21.11.2011, Nds.MBl. S.854) im Nationalpark / Biosphärenreservat . .
(2) Die Bewilligungsbehörde gewährt dem Zuwendungsnehmer eine Zuwendung zur Informations- und Bildungsarbeit auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(3) Zweck der Zuwendung ist die Informations- und Bildungsarbeit für den Nationalpark/das Biosphärenreservat gemäß § 16 des Gesetzes über den Nationalpark Harz (Niedersachsen)/§ 20 des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer/§ 33 des Gesetzes über das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue, indem Besucher der Einrichtung angesprochen und informiert werden mit dem Ziel,
| - | Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebiets und für die ökologischen Zusammenhänge zu schaffen, |
| - | die Werte und die Funktionen des Großschutzgebiets in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen, |
| - | die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern, |
| - | die internationale Bedeutung des Großschutzgebiets aufzuzeigen, |
| - | die Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern der Region zu fördern, |
| - | die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung in dem Großschutzgebiet im Einklang mit den Schutzzielen aufzuzeigen, sowie |
| - | die am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Regionalentwicklung im Schutzgebiet zu veranschaulichen. |
(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk), Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 bzw. ANBest-P Anlage 5.1 der VV zu § 44 LHO, gelten sinngemäß, soweit durch diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Trägerschaft
(1) Der Zuwendungsnehmer ist berechtigt, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit Dritten eine Betriebsgemeinschaft zu bilden. Einem Dritten kann der laufende Betrieb vertraglich übertragen werden.
(2) Der Zuwendungsnehmer hat in der Kooperation mit Dritten sicherzustellen, dass die in diesem Zuwendungsvertrag enthaltenen Regelungen erfüllt werden.
(3) Der Zuwendungsnehmer kann die Zuwendung ganz oder teilweise an die Betriebsgemeinschaft oder den Betreiber im Sinne des Absatzes 1 weiterleiten. Dabei sind die Zuwendungsbestimmungen gemäß den Nummern 12.5 und 12.6 der VV zu § 44 LHO zu vereinbaren.
§ 3
Betrieb der
Informationseinrichtung
(1) Die Informationseinrichtung ist mit einer Dauerausstellung ausgestattet, die über das Großschutzgebiet in seiner Gesamtheit informiert und die in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde laufend aktualisiert wird.
(2) Die Informationseinrichtung ist grundsätzlich täglich in der Zeit
vom bis zum eines jeden Jahres für mindestens Stunden
vom bis zum eines jeden Jahres für mindestens Stunden
geöffnet. Ruhetage, Änderungen der Öffnungszeiten und eventuelle Schließungen während der besucherarmen Monate sind mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
(3) Für das Betreten der Informationseinrichtung dürfen Eintrittsgelder von den Besucherinnen und Besuchern erst erhoben werden, nachdem die Bewilligungsbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Bewilligungsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, sofern die Besucherzahl im Folgejahr um mehr als 20% unter den Durchschnitt der letzten vier Jahre abgesunken ist.
(4) Die Außendarstellung der Informationseinrichtung erfolgt im Corporate Design der Nationalen Naturlandschaften und nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde sowie ggf. unter Verwendung weiterer erforderlicher Logos (vgl. Anlage*). Der Name der Einrichtung enthält das Logo des Schutzgebiets. Die Außendarstellung, die Ausstellungsinhalte sowie die Grundlinien der zu verfolgenden Vermittlungstechniken und der Gestaltung sind einvernehmlich festzulegen. Die Anfahrtswege zur Informationseinrichtung sind ausreichend zu beschildern; die Informationseinrichtung ist gut sichtbar zu kennzeichnen. Es ist durch das zur Verfügung gestellte und am Eingangsbereich angebrachte Schild zum Ausdruck zu bringen, dass der Betrieb der Einrichtung mit Mitteln des Landes gefördert wird.
(5) Die Informationseinrichtung ist auf Wunsch der Bewilligungsbehörde nach vorheriger Absprache für Veranstaltungen auch außerhalb der Öffnungszeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die angemessene Beteiligung der Einrichtung an schutzgebietsweiten Veranstaltungen der Bewilligungsbehörde ist bei rechtzeitiger Ankündigung sicherzustellen.
§ 4
Finanzierung der
Informationseinrichtung
(1) Der Zuwendungsnehmer hat die Finanzierung der Informationseinrichtung in dem Umfang sicherzustellen, wie dies zum Betrieb gemäß § 3 erforderlich ist. Neben der Zuwendung (§ 6) und ggf. Eintrittsgeldern (§ 3 Abs. 4) kann er Spenden, Sponsorenmittel und Mittel von Stiftungen in Anspruch nehmen; sind hierdurch in irgendeiner Weise Gegenleistungen mit Bezug zum Großschutzgebiet verbunden, ist die jeweilige Vereinbarung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen,
(2) Von niedersächsischen (sachsen-anhaltinischen) Naturschutzbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.) muss gut zugänglich präsentiert werden und darf nur unentgeltlich abgegeben werden.
§ 5
Berichtspflichten des
Zuwendungsnehmers
(1) Der Zuwendungsnehmer hat der Bewilligungsbehörde jeweils jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, spätestens zum 1.April eines jeden Jahres, einen Jahresbericht in schriftlicher Form zuzuleiten. Soweit eine Rechnungsprüfung beim Zuwendungsnehmer bis dahin nicht abgeschlossen ist, ist der Bericht mit dem Vermerk der Vorläufigkeit einzureichen. Der Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
| a) | Besucherzahlen in der Einrichtung pro Monat, |
| b) | Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für die Informationsstelle, |
| c) | investive Maßnahmen, |
| d) | Planungen für das laufende Jahr einschließlich Budget und Programm für die weitere Arbeit. |
(2) Der Zuwendungsnehmer hat die Informationseinrichtung zu evaluieren. Ziel der Evaluierung ist eine Optimierung des Betriebes und der Leistungsfähigkeit der Informationseinrichtung. Das Ergebnis der Evaluation ist dem darauffolgenden Jahresbericht beizufügen.
§ 6
Zuwendung (Höhe, Auszahlung
und Abrechnung, Rückzahlung)
(1) Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die der Einrichtung, Ergänzung, Erhaltung und Betreuung der Ausstellung dienen.
(2) Die Zuwendung beläuft sich auf jährlich höchstens 10 000 EUR.
(3) Die Zuwendung wird vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals ausgezahlt. Soweit ein vollständiger Jahresbericht (vgl. § 5) nicht termingerecht vorgelegt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Zahlung bis zur Vorlage aufschieben.
(4) Die Bewilligungsbehörde rechnet die nach Absatz 2 geleisteten Abschlagszahlungen auf der Basis des vorgelegten Jahresberichtes (§ 5 Abs. 1) ab und setzt den Betrag der Zuwendung nach Absatz 1 fest. Übersteigt die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen den festgesetzten Betrag der Zuwendung, so zahlt der Zuwendungsnehmer den zuviel gezahlten Teilbetrag unverzüglich zurück.
§ 7
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Der Zuwendungsvertrag gilt für Jahre. Er beginnt am und endet mit Ablauf des .
(2) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag zum Ende eines Monats kündigen, wenn eine Pflicht schuldhaft verletzt wird und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung fortdauert. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Im Fall der vorzeitigen Kündigung nach Absatz 2 ist von der gemäß § 6 gezahlten Zuwendung jeweils ein Zwölftel für jeden noch nicht begonnenen Monat des laufenden Jahres unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag ist von diesem Fälligkeitszeitpunkt an mit dem in Nummer 7.5 ANBest-Gk festgelegten Prozentsatz über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarungskündigung gezahlt wird.
_______________
*) Gegebenenfalls anfügen.
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