Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Naturerlebens sowie der nachhaltigen Entwicklung in Modellregionen insbesondere im Zusammenhang mit NATURA 2000 (Förderrichtlinie „Natur erleben und nachhaltige Entwicklung”)
RdErl. d. MU v. 15.10.2007 - 51-22312/01 (Nds.MBl. Nr.44/2007 S.1226), geändert durch RdErl. d. MU v. 19.3.2012 (Nds.MBl. Nr.12/2012 S.251) - VORIS 28100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen zur Förderung des Naturerlebens sowie der nachhaltigen Entwicklung in Modellregionen, insbesondere im Zusammenhang mit NATURA 2000.

Ziel ist die Förderung der Artenvielfalt, des Naturschutzes und des Naturerlebens sowie die Förderung des natürlichen Reichtums als Potenzial für einen nachhaltigen Tourismus und zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach § 1 Abs. 4 BNatSchG sowie als wichtiger Faktor nachhaltiger Regional- und Wirtschaftsentwicklung und zur Verbesserung der Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse im ländlichen Raum.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. EU Nr. L 337 S.5),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29.11.2011 (ABl. EU Nr. L 317 S.24), und
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1).”

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - RWB).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie.

1.5 Ausgeschlossen sind Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Natur erleben

Gefördert werden:

2.1.1 Maßnahmen zur Einrichtung, zum Ausbau und zur qualitativen Aufwertung von nachhaltigen Angeboten für das Erleben der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft oder zur natur- und landschaftsverträglich ausgestalteten Erholungsnutzung, mit denen die besondere Bedeutung des Naturschutzes hervorgehoben wird, sowie Maßnahmen zur Akzeptanzförderung nach § 2 Abs. 6 BNatSchG des Naturschutzes, z.B.:
- Planung, Anlage, Instandhaltung und Aufwertung von Naturinformations-/Erlebnispfaden und sonstigen Einrichtungen zur Naturbeobachtung, zum Naturerleben und zur Besucherlenkung,
- Planung, Ausstattung, Instandhaltung und Aufwertung von Informationseinrichtungen sowie die Errichtung von Informationsständen,
- Erstellung von Informationsmaterial, Ausstellungen und öffentlichkeitswirksamen Darstellungen,
- Beschilderungen,
- Ausstattung und Markierung von Rad-, Wander-, Reit- und Wasserwanderwegen.
2.1.2 Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Inwertsetzung von Natur und Landschaft, insbesondere in NATURA 2000-Gebieten, z.B.:
- projektbezogene Planungen und Konzepte,
- Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen und zur Verbesserung der Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

2.2 Nachhaltige Entwicklung

Gefördert werden Maßnahmen zum Aufbau von Infrastrukturen für nachhaltige Entwicklung, z.B.:

- Planung und Umsetzung von investiven Vorhaben, die zur Steigerung der Attraktivität der Regionen insbesondere im Hinblick auf einen nachhaltigen, naturverträglichen Tourismus beitragen,
- Realisierung nachhaltiger, umwelt- und naturbezogener Entwicklungsstrategien mit Vorbildfunktion für andere Regionen des Landes,
- Schutz, Förderung und Erhaltung des spezifischen regionalen Natur- und Kulturerbes,
- Entwicklung und Förderung von umwelt- und naturbezogenen Alleinstellungsmerkmalen in den Regionen,
- Entwicklung von Strategien zur Förderung eines umweltverträglichen Verkehrsangebotes.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die mit EU-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Kommunale Gebietskörperschaften, Träger der Naturparke, Verbände, Stiftungen, Vereine sowie sonstige juristische Personen. Zusätzlich natürliche Personen bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1 in oder im Zusammenhang mit NATURA 2000-Gebieten sowie in Gebieten mit Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz oder das Naturerleben werden in nachstehender Gebietskulisse gefördert:

- Landkreise Aurich, Celle, Cuxhaven, Friesland, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Northeim, Osterholz, Osterode am Harz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen, Verden, Wesermarsch, Wittmund und Wolfenbüttel,
- kreisfreie Städte Braunschweig, Emden, Wilhelmshaven und Wolfsburg,
- Gebiete der niedersächsischen Naturparke.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden vorrangig in den Modellregionen für nachhaltige Entwicklung

- Naturpark Lüneburger Heide,
- UNESCO-Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer einschließlich der potenziellen Entwicklungszone,
- Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue gefördert.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 können bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften abweichend von den VV/VV-GK 1.1 zu § 44 LHO auch mit einem Zuwendungsbedarf ab 10.000 EUR gefördert werden. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn finanzschwächeren Gebietskörperschaften die Möglichkeit einer Förderung von naturschutzfachlich wertvollen Maßnahmen mit geringerem Fördervolumen eröffnet werden soll.

4.4 Maßnahmen nach Nummer 2.2 mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 100.000 EUR bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften bzw. 25.000 EUR bei sonstigen Antragstellern werden nicht gefördert. In begründeten Einzelfällen, die im besonderen Landesinteresse liegen, sind Ausnahmen möglich.

4.5 Die Maßnahmen werden nach folgenden Qualitätskriterien bewertet:

4.5.1 Qualitätskriterien für Maßnahmen nach Nummer 2.1:

- Qualität des Gesamtkonzeptes,
- Kosten-Nutzen-Verhältnis (Effizienz),
- Übereinstimmung mit den Programmzielen „Natur erleben”,
- innovativer Ansatz,
- Besucher-/Nutzerzahlen,
- Synergie-Effekte,
- Lage in einem NATURA 2000-Gebiet/Nationalpark oder in einem Naturschutzgebiet/Biosphärenreservat/Naturpark,
- Eignung für Kinder/Jugendliche/Familien,
- Barrierefreiheit.

4.5.2 Qualitätskriterien für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

- Lage in einer Modellregion für nachhaltige Entwicklung,
- Qualität des Gesamtkonzeptes,
- Übereinstimmung mit den Programmzielen Umwelt und nachhaltige Entwicklung,
- Wirkungsgrad,
- innovativer Ansatz,
- Synergien zu anderen EU-Programmen,
- Anbindung an vorhandene touristische Infrastrukturen oder Projekte zur nachhaltigen Entwicklung,
- Förderung der Chancengleichheit,
- Eignung für Kinder/Jugendliche/Familien,
- Barrierefreiheit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separaten, zu veröffentlichenden Erlass des MU.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1:

- Im Zielgebiet „Konvergenz” beträgt der EU-Anteil einer Zuwendung maximal 75 v.H. der zuschussfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel zum Einsatz kommen (Gesamtförderung maximal 90 v.H.).
- Im übrigen Gebiet (Zielgebiet RWB) beträgt der EU-Anteil einer Zuwendung maximal 50 v.H. der zuschussfähigen Ausgaben. Ergänzend können Landesmittel zum Einsatz kommen (Gesamtförderung maximal 80 v.H.).

5.2.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2:

- Im Zielgebiet „Konvergenz” beträgt der EU-Anteil einer Zuwendung maximal 75 v.H. der zuschussfähigen Ausgaben.
- Im übrigen Gebiet (Zielgebiet RWB) beträgt der EU-Anteil einer Zuwendung maximal 50 v.H. der zuschussfähigen Ausgaben.

5.3 Eine Vollfinanzierung ist nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 in besonderen Ausnahmefällen oder bei Maßnahmen des Landes Niedersachsen möglich. Bei kommunalen Gebietskörperschaften ist eine Vollfinanzierung ausgeschlossen.

5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere folgende vorhabenbezogene Ausgaben für

- Planung,
- Personal,
- Bau, Baunebenkosten,
- Beschaffung (z.B. für Geräte und Materialien),
- Herstellung (z.B. für die Erstellung von Informationsmäterialien),
- Vergütung von Werkverträgen über Dienstleistungen oder Sachleistungen,
- Sachkosten,
- Grunderwerb.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind

- allgemeine Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Projekt zu tragen gehabt hätte,
- unbare Eigenleistungen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es ist in der Regel ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung der entsprechenden Logos auf die Förderung durch die EU und das Land Niedersachsen hinzuweisen.

6.2 Soweit Empfänger der Zuwendung gewerbliche Unternehmen sind, erfolgt die Gewährung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Zielsetzung - in Höhe von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet zur Offenlegung aller Beihilfen, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe - innerhalb eines Steuerzeitraums von drei Jahren gewährt wurden.

Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 des Strafgesetzbuchs.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragten Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszählung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV/VV-GK 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf den vorgeschriebenen Antragsvordrucken an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der NBank zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien nachzuweisen.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EU-(EFRE)Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Für beantragte Maßnahmen nach dieser Richtlinie kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle.

7.6 Ist der NLWKN, die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, die Nationalparkverwaltung Harz oder die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue Empfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Förderrichtlinie.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 15.10.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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