Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informationseinrichtungen in den Niedersächsischen Nationalparken und Biosphärenreservaten
RdErl. d. MU v. 24. 2. 2005 - 52/12-22243/8/2 (Nds.MBl. Nr.20/2005 S.426), geändert durch RdErl. v. 22.7.2005 (Nds.MBl. Nr.29/2005 S.618) - VORIS 28100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Dem Land obliegt in seinen Nationalparken und dem Biosphärenreservat (Großschutzgebiete) die Informations- und Bildungsarbeit. Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Finanzierung von Informationseinrichtungen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Informationseinrichtungen:

2.1 Informationsstellen, die sich in ihrer Informationsarbeit auf Ausstellungen, Video- und Diapräsentationen sowie auf die Verteilung von Druckmedien beschränken und in denen keine personelle Betreuung der Besucherinnen und Besucher stattfindet.
2.2 Informationshäuser, die im Rahmen ihrer Informationsarbeit auch Führungen durch qualifiziertes Fachpersonal anbieten und entsprechend dem jeweiligen Bedarf Bildungsarbeit leisten.
2.3 Informationszentren, die zusätzlich alleine oder in Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Trägern zielgruppenorientierte Bildungsprojekte qualifiziert durchführen.

3. Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird dem Träger der Informationseinrichtung gewährt (Kommunen, Verbände und Vereine). Der Träger kann mit einem Dritten eine Gemeinschaft für den Betrieb der Informationseinrichtung bilden oder diesem den laufenden Betrieb vertraglich übertragen. Der Träger bleibt gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen allein verantwortlich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Informations- und Bildungsangebot der Informationseinrichtung muss folgenden Zielen gerecht werden:

4.1.1 Verständnis für den Schutzzweck des jeweiligen Großschutzgebietes und für ökologische Zusammenhänge schaffen,
4.1.2 Werte und Funktionen der Großschutzgebiete in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst machen,
4.1.3 Naturschutzarbeit in den Großschutzgebieten einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben erläutern,
4.1.4 internationale Bedeutung der Großschutzgebiete aufzeigen,
4.1.5 Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern der Region fördern und
4.1.6 die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung in den Großschutzgebieten aufzeigen.

4.2 Der Träger der Informationseinrichtung muss folgende Grundsätze der Informations- und Bildungsarbeit beachten und umsetzen:

4.2.1 Jede Einrichtung stellt neben den allgemeinen Informationen über das Großschutzgebiet auch einen für die jeweilige Einrichtung oder die jeweilige Region charakteristischen Themenschwerpunkt heraus.
4.2.2 Die Informationseinrichtungen sind Forum und regionaler Ansprechpartner für Einheimische und Gäste.
4.2.3 Die Informationseinrichtungen stimmen ihre Angebote untereinander ab. Eine gemeinsame und einheitliche Außendarstellung soll die Wiedererkennung des jeweiligen Großschutzgebietes erleichtern und den Aufmerksamkeitsgrad für das Angebot erhöhen.
4.2.4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtungen des jeweiligen Großschutzgebietes sind durch einheitliche Kleidung oder durch das Tragen von Abzeichen eindeutig als solche erkennbar.
4.2.5 Das jeweilige Großschutzgebietskennzeichen (Logo) findet auf allen Schildern und Produkten der zugeordneten Informationseinrichtungen gut sichtbar Verwendung.

4.3 Die Öffnungszeiten der Einrichtung sind so zu gestalten, dass interessierte Besucherinnen und Besucher die Einrichtung zu angemessenen Zeiten aufsuchen können.

4.4 In den Informationshäusern und -zentren ist der Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

4.5 Eine qualifizierte fachliche Betreuung in den Informationshäusern und -zentren ist als erfüllt anzusehen, sofern mindestens

4.5.1 in einem Informationshaus Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Umfang von eineinhalb Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über einen Fachhochschulabschluss verfügt,
4.5.2 in einem Informationszentrum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über einen Universitätsabschluss verfügt.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt (Teilfinanzierung).

5.2 Zuwendungsfähig sind

5.2.1 bei Informationsstellen: Ausgaben, die der Einrichtung und Erhaltung der Ausstellung dienen,
5.2.2 bei Informationshäusern und -zentren: 80 v.H. der Personalausgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtung einschließlich der Saison- und Aushilfskräfte.

5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt höchstens

5.3.1 für eine Informationsstelle 20.000 EUR,
5.3.2 für ein Informationshaus 55.000 EUR,
5.3.3 für ein Informationszentrum 145.000 EUR.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige Nationalparkverwaltung bzw. die Biosphärenreservatsverwaltung.

6.3 Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine als Entwurf ausgefüllte Ausfertigung des Zuwendungsvertrages auf der Basis des Mustervertrages (Anlage ) beizufügen.

6.3.1 Bei Informationsstellen ist dem Antrag eine Übersicht über die für ein Jahr zu erwartenden Ausgaben für die Einrichtung und Erhaltung der Ausstellung (zuwendungsfähige Ausgaben) beizufügen; sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, auch ein Nachweis über die im Vorjahr entstandenen Ausgaben.

6.3.2 Bei Informationshäusern und -zentren ist dem Antrag eine Darstellung des eingesetzten Personals mit den voraus-sichtlich zu leistenden Personalausgaben beizufügen; sofern die Informationseinrichtung bereits betrieben wird, auch ein Nachweis über die im Vorjahr entstandenen Personalaus-

gaben sowie der Einnahmen und sonstigen Ausgaben der Einrichtung.

6.4 Die Bewilligungsbehörde schließt mit dem Träger der Informationseinrichtung einen Zuwendungsvertrag auf der Grundlage des für Informationshäuser und Informationszentren entwickelten Mustervertrages (siehe Anlage; für die Informationsstellen ist er entsprechend anzupassen) mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab.

6.5 Die Zuwendung wird vierteljährlich zum 15. des zweiten Monats des Quartals ausgezahlt.

6.6 Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung sinken, ist der Differenzbetrag dem Zuwendungsgeber zu erstatten.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.


Anlage

Zuwendungsvertrag

Zwischen
der Gemeinde ....... (Träger der Informationseinrichtung)1,
vertreten durch ……………………………..,
im Folgenden „Zuwendungsnehmer” genannt,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch die Nationalparkverwaltung / Biosphärenreservatsverwaltung (Bewilligungsbehörde),
im Folgenden „Zuwendungsgeber” genannt,
wird folgender Zuwendungsvertrag geschlossen:

§ 1
Gegenstand der Zuwendung

(1) Der Zuwendungsnehmer betreibt in (Ort, Straße, Hausnummer) eine Informationseinrichtung als Informationshaus/ Informationszentrum im Sinne der Richtlinie zur Förderung von Informationseinrichtungen in den Niedersächsischen Nationalparken und Biosphärenreservaten vom ... (Grundriss des Gebäudes siehe Anlage).

(2) Der Zuwendungsgeber gewährt dem Zuwendungsnehmer eine Zuwendung zur Gewährleistung des laufenden Betriebes auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(3) Zweck der Zuwendung ist die Gewährleistung der Informations- und Bildungsarbeit für den Nationalpark/das Biosphärenreservat gemäß § 7 des Gesetzes über den Nationalpark Harz/§ 20 des Gesetzes über den Nationalpark Wattenmeer/§ 33 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Nieders. Elbtalaue” indem Besucher der Einrichtung angesprochen und informiert werden mit dem Ziel

- Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebiets und für ökologische Zusammenhänge zu schaffen,
- die Werte und Funktionen des Großschutzgebiets in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen,
- die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern,
- die internationale Bedeutung des Großschutzgebiets aufzuzeigen,
- die Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern der Region zu fördern sowie
- die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung in dem Großschutzgebiet aufzuzeigen.

(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk), Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 bzw. ANBest-P Anlage 5.1 der VV zu § 44 LHO, gelten sinngemäß, soweit durch diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Trägerschaft

(1) Der Zuwendungsnehmer ist berechtigt, mit einem Dritten eine Betriebsgemeinschaft zu bilden oder diesem den laufenden Betrieb vertraglich zu übertragen. Die Bildung einer solchen Gemeinschaft oder die Übertragung bedürfen der Zustimmung des Zuwendungsgebers (Bewilligungsbehörde).

(2) Der Zuwendungsnehmer hat in der Kooperation mit Dritten sicherzustellen, dass die in diesem Zuwendungsvertrag enthaltenen Regelungen erfüllt werden.

(3) Der Zuwendungsnehmer kann die Zuwendung ganz oder teilweise an die Betriebsgemeinschaft oder den Betreiber im Sinne des Absatzes 1 weiterleiten. Dabei sind die Zuwendungsbestimmungen gemäß Nummer 12.5 und 12.6 der VV zu § 44 LHO zu vereinbaren.

§ 3
Betrieb der Informationseinrichtung

(1) Die Informationseinrichtung ist mit einer Dauerausstellung ausgestattet, die über das Großschutzgebiet in seiner Gesamtheit informiert und die laufend aktualisiert wird. Zusätzlich widmet sie sich dem folgenden Themenschwerpunkt: ..................

(2) Zum Betrieb der Informationseinrichtung werden mindestens die nachstehend aufgeführten fachlich geeigneten Kräfte eingesetzt:
..................................
..................................

Soll anderes Personal in der Informationseinrichtung tätig werden, so bedarf dies der Zustimmung des Zuwendungsgebers (Bewilligungsbehörde).

(3) Die Informationseinrichtung ist grundsätzlich täglich der Zeit vom 1.4. bis zum 31.10. eines jeden Jahres für mindestens acht Stunden und in der Zeit vom 1.11. bis zum 31.3. eines jeden Jahres für mindestens vier Stunden geöffnet. Ruhetage, Änderungen der Öffnungszeiten und evtl. Schließungen während der besucherarmen Monate sind mit dem Zuwendungsgeber (Bewilligungsbehörde) abzustimmen.

(4) Für das Betreten der Informationseinrichtung dürfen Eintrittsgelder von den Besucherinnen und Besuchern erst erhoben werden, nachdem der Zuwendungsgeber (Bewilligungsbehörde) sein Einvernehmen erklärt hat. Der Zuwendungsgeber (Bewilligungsbehörde) kann sein Einvernehmen widerrufen, sofern die Besucherzahl im Folgejahr um mehr als 20 v.H. unter dem Durchschnitt der letzten vier Jahre abgesunken ist.

(5) Die Außendarstellung der Informationseinrichtung, die Ausstellungsinhalte sowie die Grundlinien der zu verfolgenden Vermittlungstechniken und der Gestaltung sind einvernehmlich festzulegen. Die Anfahrtswege zur Informationseinrichtung sind ausreichend zu beschildern; sie ist gut sichtbar zu kennzeichnen. Es ist in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass der Betrieb der Einrichtung mit Mitteln des Landes gefördert wird.

(6) Die Informationseinrichtung ist auf Wunsch des Zuwendungsgebers (Bewilligungsbehörde) nach vorheriger Absprache für Veranstaltungen auch außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 4
Finanzierung der Informationseinrichtung

(1) Der Zuwendungsnehmer hat die Finanzierung der Informationseinrichtung in dem Umfang sicherzustellen, wie dies zum Betrieb gemäß § 3 erforderlich ist. Neben der Zuwendung (§ 6) und ggf. Eintrittsgeldern (§ 3 Abs. 4) kann er

a) Spenden, Sponsorenmittel und Mittel von Stiftungen in Anspruch nehmen; sind hierdurch in irgendeiner Weise Gegenleistungen in oder mit Bezug zum Großschutzgebiet verbunden, ist die jeweilige Vereinbarung mit dem Zuwendungsgeber (Bewilligungsbehörde) abzustimmen,
b) durch Warenverkäufe und Entgelte für Veranstaltungen Einnahmen erwirtschaften; die vereinbarte Informationsarbeit darf durch diese Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden,
c) Entgelte im Rahmen der ortsüblichen Tarife für Führungen, Exkursionen, Bildungsveranstaltungen oder sonstige schutzgebietsrelevante Dienstleistungen erheben.

(2) Von niedersächsischen Naturschutzbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.) darf nur unentgeltlich abgegeben werden.

§ 5
Berichtspflichten des Zuwendungsnehmers

(1) Der Zuwendungsnehmer hat dem Zuwendungsgeber jeweils jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1.3. eines jeden Jahres einen Jahresbericht zuzuleiten. Der Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Personalliste aller in der Informationseinrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Angabe der Personalausgaben,
b) Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung,
c) Besucherzahlen getrennt nach Einzel- und Gruppenbesuchen (Gruppenanzahl und Gruppenstärke) pro Monat,
d) investive Maßnahmen,
e) Veranstaltungsprogramm und Planung für das laufende Jahr,
f) Perspektiven für die weitere Arbeit.

(2) Der Zuwendungsnehmer hat die Informationseinrichtung jeweils nach Ablauf von zwei Betriebsjahren auf der Grundlage der Betriebsberichte, von Besucherbefragungen und sonstigen Erfahrungswerten unter verschiedenen Gesichtspunkten' zu evaluieren. Ziel der Evaluierung ist eine Optimierung des Betriebes und der Leistungsfähigkeit der Informationseinrichtung.

§ 6
Zuwendung (Höhe, Auszahlung und Abrechnung, Rückzahlung)

(1) Die Zuwendung beläuft sich auf jährlich höchstens 60 v.H./70 v.H. der Personalausgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages für die qualifizierte fachliche Betreuung der Einrichtung zu beschäftigen sind, maximal jedoch 55.000/145.000 EUR.

(2) Die Zuwendung wird quartalsweise in der Mitte eines jeden Vierteljahres (15. des zweiten Monats im Vierteljahr) ausgezahlt.

(3) Der Zuwendungsgeber (Bewilligungsbehörde) rechnet die nach Absatz 2 geleisteten Abschlagszahlungen auf der Basis des vorgelegten Jahresberichtes (§ 5 Abs. 1), ab und setzt den Betrag der Zuwendung nach Absatz 1 fest. Übersteigt die Gesamtsumme der Abschlagszahlungen den festgesetzten Betrag der Zuwendung, so zahlt der Zuwendungsnehmer den zuviel gezahlten Teilbetrag unverzüglich zurück.

§ 7
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Der Zuwendungsvertrag gilt für fünf Jahre. Er beginnt am ... und endet mit Ablauf des ... .

(2) Die Vereinbarung verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

(3) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag zum Ende des Monats kündigen, wenn der Partner seine Pflicht aus dieser Vereinbarung nach einer schriftlichen Abmahnung schuldhaft verletzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Im Fall der vorzeitigen Kündigung nach Absatz 3 ist von der gemäß § 6 gezahlten Zuwendung jeweils 1/12 für jeden noch nicht begonnenen Monat des laufenden Jahres unverzüglich an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag ist von diesem Fälligkeitszeitpunkt an mit dem in Nummer 7.5 ANBest-Gk festgelegten Prozentsatz über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarungskündigung gezahlt wird.

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1 Ist der Träger der Informationseinrichtung keine kommunale Gebietskörperschaft, ist die Vereinbarung anzupassen und die ANBest-P durch Ergänzung von § 4 Nr. 1 des Vertrages für verbindlich zu erklären und anzufügen.

2 Folgende Fragestellungen sollen hierbei im Vordergrund stehen:

  1. Nutzung (extern): Konnten sich die Besucher/innen auf dem Weg zur Informationseinrichtung gut orientieren? Wie ist die Parkplatzsituation? Sind die Besucher mit dem Service (Toiletten, Babyraum, Garderobe, Shop, Sitzgelegenheiten, Kommunikations- und Ruhebereiche) zufrieden? Gibt es Möglichkeiten, Fragen zu stellen?
  2. Nutzung (intern): Wie lange halten sich die Besucher/innen im Zentrum auf? Gibt es Unterschiede bei einzelnen Zielgruppen? Werden die Ausstellungsteile ihrer Intention entsprechend wahrgenommen und genutzt? Gibt es Bereiche, die nicht oder kaum beachtet werden? Wie ist die Reaktion des Publikums auf neue oder veränderte Angebote? Wozu werden Kritik und Anregungen vonseiten des Publikums geäußert?
  3. Wirkung: Mit welchen Wünschen bzw. Erwartungen betreten die Besucher die Einrichtung und welche werden eingelöst? Inwieweit werden dadurch die umweltpädagogischen Ziele des Zentrums erreicht, wo gibt es Probleme, was sind die wichtigsten Hindernisse? Welche Fragen bleiben beim Publikum nach Besuch des Zentrums offen?
  4. Familien/Kinder: Wie werden Ausstellung und Angebote durch Kinder und Familien genutzt? Welche Bereiche sind für Kinder attraktiv, welche werden von Kindern gemieden? Werden speziell für Kinder erstellte Angebote entsprechend akzeptiert? Welche Unterstützung und welche Anregungen für Kinder sind erforderlich?
  5. Besuchergruppen/Schulklassen: Welche Arbeitsmöglichkeiten haben Gruppen und Schulklassen in der Einrichtung? Ist die Garderobe und die Gepäckablage ausreichend? Können Führungen mit der gesamten Gruppe durchgeführt werden? Welche Probleme sind aufgetreten? Sind Ausweichmöglichkeiten (Gruppenraum/Werkstatt etc.) zureichend?
  6. Umfeld: Reaktionen, kritische Anmerkungen und Vorschläge vonseiten der Großschutzgebietsverwaltung, der Verbände, der Tourismuswirtschaft oder der Kommune. Wie wurde darauf eingegangen?
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