Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Qualifizierung für Naturschutzmaßnahmen in den Ländern Bremen und Niedersachsen (Förderrichtlinie Natur- und Landschaftsentwicklung und Qualifizierung für Naturschutz)
RdErl. d. MU v. 28.5.2008 - 53-04036/02/16/01 (Nds.MBl. Nr.24/2008 S.680) - VORIS 28100 -
Bezug: RdErl. v. 1.12.2006 (Nds.MBl. 2007 S.104) - VORIS 28100 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EG auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S.1; 2008 Nr. L 67 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14.2.2008 (ABl. EU Nr. L 46 S.1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EG und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Qualifizierung für Naturschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Naturerbes.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Gelle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”). Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER vom 13.6.2006 auch für Antragstellerinnen und Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen bzw. für förderfähige Vorhaben, die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen im Bereich der Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung des Erlebens von Natur und Landschaft

2.1.1 Erwerb von wertvollen Flächen für den Naturschutz i.S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist,
2.1.2 Anpachtung von Flächen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i.S. der Zweckbestimmung,
2.1.3 Ablösung bestehender Nutzungsrechte und Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,
2.1.4 Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen, projektbezogenen Planungen und Konzepten zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.1.5 Durchführung von Schutz-, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Das sind insbesondere Maßnahmen für naturnahe Wälder, naturnahe Büsche und Gehölzbestände einschließlich Wallhecken, Hecken und Streuobstwiesen, Bergwiesen, naturnahe Küstenbiotope, naturnahe Fließ- und Stillgewässer, gehölzfreie Biotope der Sümpfe, Niedermoore und Ufer, Hoch- und Übergangsmoore, Fels-, Gesteins- und Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen und artenreiches Grünland sowie für sonstige Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten,
2.1.6 Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten und Effizienzkontrollen zu Vorhaben i.S. der Nummern 2.1.4 und 2.1.5,
2.1.7 Erwerb und Errichtung von baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten, Pflanzen und Tieren sowie von Einrichtungen zu deren Haltung für den Einsatz zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.1.8 Erstellung von Informationsmaterial und öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
2.1.9 Erstellung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Förderung des Erlebens von Natur und Landschaft,
2.1.10 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung von Naturschutzmaßnahmen,
2.1.11 Betreuung von Vertrags- und Kooperationspartnern im Rahmen der Umsetzung von Natur- und Artenschutzmaßnahmen und -projekten, Kommunikations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung, Information und Beratung von Nutzergruppen und Erholungssuchenden, soweit diese über die Qualifizierung i.S. der Nummer 2.2 hinausgeht.

2.2 Maßnahmen im Bereich der Qualifizierung

2.2.1 Gruppen- und individuelle Qualifizierung, wie z.B. durch Information und Begleitung über die Inhalte und Anwendung der Richtlinien Kooperationsprogramme Naturschutz, dem Teil „Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft” dieser Richtlinie sowie anderer flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der Verordnung Erschwernisausgleich,
2.2.2 Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1.

2.3 Nicht gefördert werden

2.3.1 Maßnahmen, für die eine andere Gebietskörperschaft auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt,
2.3.2 Maßnahmen, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,
2.3.3 laufende Personal- und Sachausgaben (Verwaltungsaufwand); sie sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen, sie gelten nicht als Ausgaben zur Ausführung der Maßnahmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 können gewährt werden an

3.1.1 Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.1.2 Stiftungen, Träger der Naturparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, Jagdgenossenschaften, sonstige juristische Personen sowie sonstige natürliche Personen als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen der Nummer 2.1.1.

3.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können den unteren Naturschutzbehörden gewährt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei der Auswahl von Maßnahmen, für die Zuwendungen gewährt werden sollen, werden diejenigen Maßnahmen bevorzugt berücksichtigt, die

- in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen (Natura 2000, NSG, Großschutzgebiete),
- der Zielerfüllung der Landesnaturschutzprogramme (Moorschutz-, Fließgewässer-, Feuchtgrünland-, Fischotter-, Weißstorchprogramm sowie Schutzprogramm Unterelbe) dienen,
- der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten und Lebensräumen von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen und/oder
- eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung naturschutzfachlich erforderlich ist.

Weitere Kriterien zur Festlegung von Prioritäten ergeben sich aus ergänzenden Regelungen, wie z. B. der Besonderen Dienstanweisung zu dieser Richtlinie.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1 können gewährt werden, sofern sie folgende Gebiete betreffen:

- Flächen, die Bestandteil des europäischen Netzes „Natura 2000” sind oder die von der LReg zur Aufnahme in das Netz vorgeschlagen wurden,
- Nationalparke und Biosphärenreservate,
- Bestehende und geplante Naturschutzgebiete,
- Naturparke,
- Flächen, die zu einem Landesnaturschutzprogramm zählen,
- Flächen und Objekte mit landesweiter Bedeutung für Natur und Landschaft einschließlich landeseigener Naturschutzflächen,
- Wallheckenlandschaften,
- Gebiete gemäß Artikel 10, Lebensraumtypen nach Anhang I und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie),
- Lebensräume der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten,
- Lebensstätten und Einrichtungen von besonderer Bedeutung für schützenswerte Tier- und Pflanzenarten.

4.3 Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:

4.3.1 Der überwiegende Teil des Flurstücks muss für den Naturschutz wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Es dürfen grundsätzlich nur ganze Flurstücke erworben werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Zuwendungsbescheid - sichergestellt ist. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden. Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen, bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der lagerichtigen Verwendung.
4.3.2 Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht. Pachteinnahmen sind zu kapitalisieren und vermindern die zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben.

4.4 Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2:

4.4.1 Die Pacht von Grundstücken ist bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig.
4.4.2 Die Fläche ist für mindestens zwölf Jahre zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe zu zahlen.
Die Pacht von öffentlichen Flächen, Stiftungs- und Verbandsflächen etc. ist ausgeschlossen.

4.5 Voraussetzungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.6:

Zuwendungsfähig sind die Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

4.6 Maßnahmen nach Nummer 2.2 können gewährt werden, sofern sie folgende Gebiete betreffen:

4.6.1 Die Förderung erfolgt für Flächen in den Gebietskulissen der Richtlinien Kooperationsprogramme Naturschutz, dem Teil „Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft” dieser Richtlinie sowie anderer flächenbezogener Agrarumweltmaßnahmen und der Verordnung Erschwernisausgleich auf der Grundlage der Prioritätensetzung des MU.
4.6.2 Die Prioritätensetzungen für die Gebiete, in denen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, werden für das Land Niedersachsen vom MU und für das Land Bremen vom MU im Einvernehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (im Folgenden: SUBVE) festgelegt.

4.7 Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

Die Fachkompetenz für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist durch einen Fachhochschul-/Hochschulabschluss im Bereich der Agrarökologie, Landespflege, Biologie, Agrarwissenschaften oder verwandte Studiengänge (Landschaftsökologie, Geografie etc.) oder aber eine mindestens fünfjährige Beratungstätigkeit bzw. Bildungsarbeit im Bereich des Naturschutzes nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.1.1 Die Zuwendung beträgt bis zu 80 v.H. und beinhaltet einen
- Landesanteil bis zu 30 v.H.
- EU-Anteil von 50 v.H.
der öffentlichen, gleichgestellten oder vergleichbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, in Konvergenzgebieten bis zu 90 v.H., und beinhaltet einen
- Landesanteil bis zu 15 v.H.
- EU-Anteil von 75 v.H.
der öffentlichen, gleichgestellten oder vergleichbaren zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.1.2 Für Vorhaben, die der Umsetzung eines Regionalen Entwicklungskonzepts nach Leader dienen, beträgt die Zuwendung seitens der EU 55 v.H., in Konvergenzgebieten 80 v.H. Landesmittel stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung.

5.1.3 Bei der Ermittlung des EU-Anteils sind die öffentlichen, gleichgestellten oder vergleichbaren zuwendungsfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. von Artikel 1 Buchst. B der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG zum öffentlichen Auftragswesen anzusetzen; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der kommunalen Aufsicht unterstehen, sowie vergleichbare Ausgaben i.S. der Nummer 6.1 des Programms zur Förderung im ländlichen Raum (PROFIL).

5.1.4 Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Maßnahmen nach derartigen Rechtsverpflichtungen ist nicht zulässig.

5.1.5 Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlichen Quellen i.S. der Definition der Nummer 6.1 des PROFIL in die Finanzierung eingebracht werden, ist der Anteil der EU-Förderung ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen; der Landesanteil erhöht sich entsprechend. Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zu-wendungsfähigen Ausgaben ohne die gültige Umsatzsteuer.

5.1.6 Maßnahmen in Trägerschaft der Länder Niedersachsen und Bremen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.

5.1.7 Eine Zuwendung an andere Maßnahmeträger kann im begründeten Einzelfall mit der vorherigen Zustimmung des MU, im Land Bremen im Einvernehmen mit dem SUBVE, als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt und die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das jeweilige Land möglich ist.

5.1.8 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung einer Maßnahme nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer, und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.1.9 Maßnahmen mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10.000 EUR bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften bzw. 2.500 EUR bei sonstigen Antragstellern werden nicht gefördert.

5.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt. Maßnahmen mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2.500 EUR werden nicht gefördert.

Für Vorhaben nach Nummer 2.2, die der Umsetzung eines Regionalen Entwicklungskonzepts nach Leader dienen, beträgt die Zuwendung seitens der EU 55 v.H., in Konvergenzgebieten 80 v.H. Landesmittel stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei den geförderten Maßnahmen ist, soweit erforderlich und sinnvoll, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das jeweilige Land und die EU ausdrücklich und ggf. gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen.

6.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende sonstige Zuwendungsbestimmungen:

6.2.1 Bei Maßnahmen in Trägerschaft der Länder Niedersachsen und Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei analog angewendet.

6.2.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die hierfür verwendeten Mittel innerhalb folgender Zeiträume nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden: bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 von 25 Jahren, nach Nummer 2.1.2 von 12 Jahren und nach den Nummern 2.1.4 bis 2.1.11 von 10 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen um jährlich den der Bindungsfrist entsprechenden Zinssatz, beginnend mit dem auf die Bewilligung oder die Eintragung ins Grundbuch folgenden Jahr.

6.2.3 Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Grundstücke in einem besonderen Verzeichnis mit den entsprechenden grundbuchlichen und katastermäßigen Angaben über ihre Lage sowie den Nutzungszustand zu erfassen und in einer Deutschen Grundkarte (DGK 5) auszuweisen (Anlage „Flur VZ").

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie oder - soweit EU-Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch genommen werden - in der Zahlstellendienstanweisung des ML in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind.

Darüber hinaus sind für Vorhaben, für die EU-Mittel bereitgestellt werden, ergänzend zur Zahlstellendienstanweisung des ML die so genannte Besondere Dienstanweisung zu dieser Richtlinie zu beachten.

7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Zuwendungsanträge sind mittels Vordruck, der beim NLWKN erhältlich ist, in zweifacher Ausfertigung über die untere Naturschutzbehörde an den NLWKN zu richten. Dem Antrag sind Karten beizufügen, auf denen die zu erwerbende oder die zu pachtende Fläche oder die Flächen, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, dargestellt sind. Die Anlage Flur VZ ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Weitere Unterlagen können von der zuständigen Behörde zur Beurteilung des Vorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden.

7.4 Auszahlung der Mittel

7.4.1 Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 handelt es sich um ein reines Erstattungsverfahren, d.h., dem Antragsteller müssen tatsächliche Ausgaben entstanden sein. Die Zuwendung wird dann nach Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die Bewilligungsbehörde von der Zahlstelle des ML auf das vom Antragsteller bestimmte Konto ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sie schriftlich angefordert und versichert wurde, dass die vereinbarten Bedingungen eingehalten werden. Der Anforderung sind die Zahlungsbelege ausschließlich bezahlter Rechnungen - bei Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit - und der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung beizufügen.

7.4.2 Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Auszahlung der Mittel nach Maßgabe der jeweiligen Bewilligung.

7.5 Sanktionen

Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen findet die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie das entsprechende EG-Folgerecht Anwendung, hier insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z.B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

7.6 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

7.7 Begleitung und Bewertung

Über die Maßnahmen und ihre Durchführung führt für Niedersachsen das MU bzw. für Bremen der SUBVE Erfolgskontrollen durch. Der Umfang der Erfolgskontrollen richtet sich nach den Vorgaben der EU und den Haushaltsvorschriften der Länder Niedersachsen und Bremen. Das MU und der SUBVE stimmen sich dabei über Indikatoren und Methoden ab. In Niedersachsen wirkt auf Veranlassung des MU der NLWKN an der Durchführung der Maßnahmen beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Biotoptypen, Flora und Fauna auf den Flächen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sowie auf nicht von dieser Richtlinie erfassten Vergleichsflächen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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