1. Zur rechtlichen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung der Schutzfunktion von Deichen und Dämmen dienen und dem planfestgestellten oder genehmigten Zustand entsprechen, keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes darstellen. Die Vorschriften über die Eingriffsregelung gemäß den §§ 15 und 17 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 NAGBNatSchG finden daher keine Anwendung.
2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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An
den Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die
Nationalparkverwaltung Harz
die Nationalparkverwaltung
Niedersächsisches Wattenmeer
die
Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen
selbständigen Städte Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim und Lingen
(Ems)
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