Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Eingriffsregelung bei Unterhaltungsmaßnahmen von Deichen und Dämmen
RdErl. d. MU v. 11.11.2011 - 54-22450-22 (Nds.MBl. Nr.45/2011 S. 873) - VORIS 28100 -
Bezug: RdErl. v. 23.1.2006 (Nds.MBl. S.136) - VORIS 28100 -

Schulrecht

1. Zur rechtlichen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Unterhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung der Schutzfunktion von Deichen und Dämmen dienen und dem planfestgestellten oder genehmigten Zustand entsprechen, keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes darstellen. Die Vorschriften über die Eingriffsregelung gemäß den §§ 15 und 17 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 NAGBNatSchG finden daher keine Anwendung.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

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An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Nationalparkverwaltung „Harz”
die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer”
die Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue”
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim und Lingen (Ems)

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