Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über allgemein zugelassene Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz-Ausnahmeverordnung - ArtAusnVO -)
Vom 25.November 2005 (Nds.GVBl. Nr.25/2005 S.359) – VORIS 28100 -

Schulrecht

Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.März 2002 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818), wird verordnet:

§ 1
Ausnahmen

(1) 1Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG werden außerhalb

  1. eines Naturschutzgebiets,
  2. eines Nationalparks,
  3. des Gebietsteils C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue”,
  4. eines geschützten Landschaftsbestandteils,
  5. eines besonders geschützten Biotops, der in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) eingetragen ist,
  6. eines besonders geschützten Feuchtgrünlands, das in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NNatG eingetragen ist,
  7. eines besonders geschützten Biotops, der in das Verzeichnis nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue” (NElbtBRG) eingetragen ist, und
  8. eines Gebiets des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000” (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG),

für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen allgemein zugelassen, soweit die Maßnahmen einem Zweck im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dienen und Beeinträchtigungen von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten oder von Pflanzen der besonders geschützten Arten unvermeidlich sind. 2Die Zulassung der Ausnahmen gilt nicht in Bezug auf Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die Maßnahmen der ordnungsgemäßen
    a) Gewässerunterhaltung oder
    b) Unterhaltung von Anlagen des Sturmflut- oder Hochwasserschutzes,
  2. die sonstigen gesetzlich begründeten Unterhaltungsmaßnahmen und
  3. die behördlich geleiteten oder angeordneten Maßnahmen.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 2, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Teile von Natur und Landschaft durchgeführt werden, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit

  1. sie in der Rechtsvorschrift, die für den Schutz der Teile von Natur und Landschaft nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 8 erlassen wurde, freigestellt sind, oder

  2. für sie entsprechende Ausnahmen nach § 28a Abs. 5 oder § 28b Abs. 4 NNatG oder nach § 17 Abs. 3 NElbtBRG zugelassen wurden.

§ 2
Übergangsregelung

Eine Zustimmung, die die Naturschutzbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten bei Unterhaltungs- und sonstigen Maßnahmen vom 18.April 1988 (Nds.GVBl. S.55), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15.November 2004 (Nds.GVBl. S.458), für eine bestimmte Maßnahme in einem der in § 1 Abs. 1 genannten geschützten Teile von Natur und Landschaft erteilt hat, gilt als Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG bis zum Abschluss der die Zustimmung betreffenden Maßnahme fort, jedoch nicht über den 31.Dezember 2006 hinaus.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten bei Unterhaltungs- und sonstigen Maßnahmen vom 18.April 1988 (Nds.GVBl. S.55), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15.November 2004 (Nds.GVBl. S.458), außer Kraft.

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