Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Geschäftsordnung für die „Nationalparkverwaltung Harz” (GO NPV Harz)
Bek. d. MU v. 29.11.2006 -54-22002/6/7/9/4 (Nds.MBl. Nr.19/2007 S. 378), geändert durch Bek. d. MU v. 9.3.2012 (Nds.MBl. Nr.12/2012 S.248)

Schulrecht

In der Anlage wird die nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Gemeinsame Verwaltung der Nationalparke „Harz (Niedersachsen)” und „Harz (Sachsen-Anhalt)” erlassene Geschäftsordnung für die „Nationalparkverwaltung Harz” vom 29. 11. 2006 (GO NPV Harz) bekannt gemacht.


Anlage

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. Organisation

§    1 Geltungsbereich, Zweck, ergänzende Ordnungen
§    2 Gliederung
§    3 Geschäftsverteilung
§    4 Projektgruppen

II. Aufgaben und Funktionen

§    5 Allgemeine Arbeitsgrundsätze
§    6 Zielsetzung durch Zielvereinbarungen
§    7 Besprechungen, Personalführung, Mitarbeiterförderung, Beurteilung
§    8 Delegation von Verantwortung und Entscheidungsbefugnis
§    9 Erfolgskontrolle, Anerkennung und Kritik
§  10 Leiterin/Leiter
§   11 Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin/des Leiters
§  12 Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter
§  13 Bearbeiterin/Bearbeiter
§   14 Leiterin/Leiter eines Nationalparkreviers, der Nationalparkwacht und des Jugendwaldheims
§  15 Stellvertretung

III. Zusammenarbeit

§  16 Innerbehördliche Zusammenarbeit
§  17 Berichte an oberste Landesbehörden und den Landesrechnungshof, Information der Aufsichtsbehörde
§  18 Zusammenarbeit mit dem Nationalparkbeirat/wissenschaftlichen Beirat
§  19 Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen
§  20 Internet- und Intranetauftritt

IV. Geschäftsablauf

1. Behandlung der Eingänge
§  21 Vorlage der Eingänge
§  22 Sicht- und Arbeitsvermerke
2. Sachliche Erledigung
§  23 Bearbeitung der Vorgänge
§  24 Zwischennachricht, Abgabenachricht
§  25 Arbeitsrückstände
3. Schriftverkehr
§  26 Allgemeines
§  27 Aktenvermerk
§  28 Form der Schriftstücke
§  29 Hinweise auf Rechtsquellen, Abkürzungen
4. Zeichnung, Absendung
§  30 Grundsatz
§  31 Zeichnung durch Vorgesetzte
§  32 Zeichnungsformen
§  33 Zeichnung des Entwurfs
§  34 Beteiligung, Mitzeichnung

V. Allgemeine Regelungen

§  35 Dienstsiegel
§  36 Schriftgutverwaltung
§  37 Dienstreisen
§  38 Urlaub
§  39 Erkrankung, andere Dienstbehinderung, Dienstunfall
§  40 Meldungen persönlicher oder dienstlicher Art

VI. Schlussvorschriften

§  41 Inkrafttreten

I. Organisation

§ 1
Geltungsbereich, Zweck, ergänzende Ordnungen

(1) 1Die Geschäftsordnung gilt für die als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt errichtete „Nationalparkverwaltung Harz”. 2Sie ist zusammen mit dem Organisationsplan und dem Geschäftsverteilungsplan organisatorische Grundlage für den Aufbau und die Arbeit der Nationalparkverwaltung. 3Sie dient dem Ziel, die Aufgaben einheitlich, schnell und effektiv zu erfüllen.

(2) 1Die Leiterin/Der Leiter erlässt ergänzende Bestimmungen als Dienstanweisung oder Hausmitteilung (ergänzende Regelungen). 2Sie dürfen dieser Geschäftsordnung nicht widersprechen.

(3) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die organisatorischen Grundlagen sowie erforderlichenfalls die ergänzenden Regelungen. 2Sie haben sich mit dem Inhalt vertraut zu machen und sollen an der Weiterentwicklung mitarbeiten.

§ 2
Gliederung

1Die Nationalparkverwaltung gliedert sich nach dem Organisationsplan (Anlage 1). 2Organisationseinheiten sind die Fachbereiche.

§ 3
Geschäftsverteilung

(1) 1Die Verteilung der Aufgaben auf die Fachbereiche sowie innerhalb der Fachbereiche ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. 2Der Geschäftsverteilungsplan weist aus, wer die Aufgaben wahrnimmt. 3Der Geschäftsverteilungsplan wird von der Nationalparkverwaltung erstellt und bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Aufgabenbereiche sind nach dem Sachzusammenhang zu bilden und so voneinander abzugrenzen, dass die Zuständigkeit und der Verantwortungsbereich jeder/jedes Angehörigen der Nationalparkverwaltung klar ersichtlich sind.

(3) 1Bei der Geschäftsverteilung ist unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse sowie der vorhandenen Stellen und Mittel dafür Sorge zu tragen, dass alle Angehörigen der Nationalparkverwaltung mit Aufgaben betraut werden, die der jeweiligen Ausbildung, Eignung und Leistungsfähigkeit entsprechen. 2Die auszuübende Tätigkeit muss den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe bzw. der Lohngruppe entsprechen, in die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter durch die Personalstelle der personalführenden Behörde eingruppiert worden ist.

(4) Der Einsatz einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in mehreren Fachbereichen soll nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden.

(5) 1Die Leiterin/Der Leiter kann Aufgaben vorübergehend abweichend vom Geschäftsverteilungsplan übertragen, wenn eine Arbeitshäufung auf andere Weise innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewältigt werden kann. 2Abs. 3 ist zu beachten.

§ 4
Projektgruppen

(1) Soweit zur Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten die Einbeziehung einer größeren Zahl von Aufgabenbereichen notwendig ist, kann zur Zusammenfassung des erforderlichen Fachwissens für begrenzte Zeit eine Arbeitseinheit aus Angehörigen mehrerer Fachbereichen gebildet werden (Projektgruppe).

(2) Die Leiterin/Der Leiter entscheidet über die Einsetzung von Projektgruppen, deren Mitglieder und deren Leitung, stellt die Aufgaben und Ziele und setzt eine Bearbeitungsfrist.

(3) Die Arbeit einer Projektgruppe endet mit der Abnahme ihrer Arbeitsergebnisse.

II. Aufgaben und Funktionen

§ 5
Allgemeine Arbeitsgrundsätze

(1) Die Angehörigen der Nationalparkverwaltung sind im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Weisungen der obersten Landesbehörden an die ihnen gesetzten Arbeitsziele gebunden.

(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. Es ist bei allen verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).

(3) Die Leiterin/Der Leiter und die Frauenbeauftragte sowie die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vertrauensvoll zusammen.

(4) 1Die Angehörigen der Nationalparkverwaltung erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft, zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich. 2Dabei entwickeln sie Initiative und handeln selbständig und eigenverantwortlich. 3Alle Angehörigen der Nationalparkverwaltung sind für die Durchführung ihrer Aufgaben und für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlich.

(5) 1Hat eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eine Arbeit auf Anordnung, gegen die sie/er Bedenken erhoben hatte, ausgeführt, so steht es ihr/ihm frei, seine abweichende, der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten vorgetragene Auffassung in einem Aktenvermerk festzuhalten. 2Der Aktenvermerk ist der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben. 3Die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei der Ausführung dienstlicher Anordnungen sind zu beachten.

(6) 1Jede Mitarbeiterin/Jeder Mitarbeiter soll Recht- und Ratsuchenden bei der Verfolgung ihrer Angelegenheiten behilflich sein. 2Ist sie/er selbst nicht zuständig, so gibt sie/er die zuständige Bearbeiterin/den zuständigen Bearbeiter oder die zuständige Stelle an.

§ 6
Zielsetzung durch Zielvereinbarungen

1Innerhalb des durch die Aufgaben vorgegebenen Handlungsrahmens klare Ziele zu vereinbaren, ist eine Führungsaufgabe der Vorgesetzten. 2Durch Zielvereinbarungen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll festgelegt werden, welche Ziele, mit welcher Priorität, mit welchem personellen und sachlieben Aufwand und in welcher Zeit erreicht werden sollen. 3Die Zielvorgabe durch Weisung bleibt vorbehalten.

§ 7
Besprechungen, Personalführung, Mitarbeiterförderung, Beurteilung

(1) 1Vorgesetzte führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig Besprechungen durch. 2Diese dienen neben der Aufgabenerfüllung dem Informations-, Gedanken- und Erfahrungsaustausch und der Koordinierung der Arbeit sowie der Vertrauensbildung.

(2) 1Vorgesetzte fördern bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Selbständigkeit, Verantwortungsfreude und Fähigkeiten zu vorausschauendem Denken und Handeln. 2Sie unterstützen damit zugleich ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin, ihre Leistung voll zu entwickeln.

(3) 1Vorgesetzte beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig und erörtern ihn von Zeit zu Zeit mit ihnen. 2Sie wirken darauf hin, dass sie ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden.

(4) Zur Motivation der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter und zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind Mitarbeiter/Vorgesetzten-Gespräche zu führen.

(5) In schriftlichen Beurteilungen werden Stärken und Schwächen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dargestellt; bei Stärken sollen Perspektiven und bei Schwächen sollen zugleich Möglichkeiten der Abhilfe aufgezeigt werden.

§ 8
Delegation von Verantwortung und Entscheidungsbefugnis

1Verantwortungs- und Entscheidungsbefugnisse sind soweit wie möglich zu delegieren. 2Dadurch wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse selbständig zu arbeiten und mitzugestalten. 3Darin enthalten ist auch die Verpflichtung, den zugewiesenen Arbeitsbereich abschließend, eigenverantwortlich und initiativ wahrzunehmen.

§ 9
Erfolgskontrolle, Anerkennung und Kritik

(1) 1Die Erfolgskontrolle gibt Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Sicherheit über die Umsetzung der festgesetzten Ziele. 2Sie ermöglicht deren Fortschreibung und ist so auszuüben, dass sie Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert. 3Sie soll nicht auf bloße Fehlersuche hinauslaufen.

(2) 1Lob und Kritik sind wichtige Faktoren für die Motivation und das Selbstwertgefühl der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter sowie für ihre persönliche und berufliche Fortentwicklung. 2Anerkennung und weiterführende konstruktive Kritik sind auszusprechen. 3Kritik an persönlichen Leistungen soll nicht in Gegenwart anderer ausgesprochen werden.

(3) 1Kritik Dritter muss als Hinweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung verstanden werden. 2Unberechtigter Kritik Dritter ist durch die Vorgesetzten im Interesse und zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich entgegenzutreten.

§ 10
Leiterin/Leiter

(1) 1Die Leiterin/Der Leiter vertritt die Nationalparkverwaltung nach außen und sorgt für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben. 2Sie/Er legt unter Beteiligung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter Ziele für die Arbeit der Schutzgebietsverwaltung fest und bestimmt in den Grundzügen, wie sie verwirklicht werden.

(2) 1Die Leiterin/Der Leiter sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern dafür, dass die Arbeit der Nationalparkverwaltung einheitlich ausgeführt wird. 2Dabei hat sie/er selbst die Entscheidung in den Fällen zu treffen, die die Aufgabengebiete mehrerer Fachbereiche berühren, wenn die Fachbereichsleiter sich nicht einigen. 3Darüber hinaus kann sie/er sich die Entscheidung in Fällen von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten.

(3) Die Leiterin/Der Leiter ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 11
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin/des Leiters

1Zur Stellvertreterin/Zum Stellvertreter wird eine Fachbereichsleiterin oder ein Fachbereichsleiter bestimmt. 2Sie/Er nimmt alle Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Schutzgebietsverwaltung bei deren/dessen Abwesenheit oder Verhinderung wahr.

§ 12
Fachbereichsleiterin/Fachbereichsleiter

(1) 1Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter unterstützen die Leiterin/den Leiter in der Leitung der Nationalparkverwaltung und ihrer Vertretung nach außen. 2Sie wirken bei abweichenden Auffassungen zwischen beteiligten Bearbeitern verschiedener Fachbereiche auf eine einheitliche Entscheidung hin.

(2) 1Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter legen unter Beteiligung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsziele des Fachbereichs fest. 2Sie sorgen dafür, dass zügig, sachlich richtig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet wird. 3Sie koordinieren und überwachen die Arbeit und ihre Ergebnisse. 4Dabei haben sie selbst die Entscheidung in Fällen zu treffen, die die Aufgabengebiete mehrerer Bearbeiter berühren, wenn diese sich nicht einigen.

(3) Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter achten auf die Einhaltung der Arbeitszeit und die Ordnung im Fachbereich.

(4) Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(5) 1Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter bearbeiten Angelegenheiten selbst, wenn die hierfür vorausgesetzten Fachkenntnisse bei der Bearbeiterin/dem Bearbeiter nicht erwartet werden können. 2Darüber hinaus können sie im Einzelfall wichtige Angelegenheiten zur Bearbeitung an sich ziehen oder sich die Entscheidung vorbehalten.

§ 13
Bearbeiterin/Bearbeiter

(1) Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter erarbeiten unter Beachtung der ihnen gesetzten Ziele in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage der dafür vorausgesetzten Fachkenntnisse unter Entwicklung eigener Initiative sachliche Ergebnisse.

(2) Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter sollen selbständig und eigenverantwortlich arbeiten.

§ 14
Leiterin/Leiter eines Nationalparkreviers, der Nationalparkwacht und des Jugendwaldheims

Die Leiterin/Der Leiter eines Nationalparkreviers, der Nationalparkwacht und des Jugendwaldheims sorgt nach den Weisungen der Vorgesetzten für die Arbeitsverteilung, den Arbeitseinsatz, die zweckmäßige Steuerung des Arbeitsablaufes, die zügige Erledigung der Arbeit sowie die Einhaltung von Arbeitszeit und Ordnung.

§ 15
Stellvertretung

(1) 1Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Vertretung im Falle der Abwesenheit längerfristig festzulegen. 2Die Vertreterin/Der Vertreter soll in demselben Fachbereich tätig sein wie die/der Vertretene.

(2) 1Die Vertretung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln. 2Im Übrigen bestimmt die Leiterin/der Leiter die Vertretung schriftlich.

III. Zusammenarbeit

§ 16
Innerbehördliche Zusammenarbeit

(1) 1Bei ihrer Arbeit wirken die Angehörigen der Nationalparkverwaltung entsprechend ihrer jeweiligen Funktion zusammen und dabei auf einheitliche Entscheidungen hin. 2Sie fördern das weitere Zusammenwachsen der Nationalparkverwaltung. 3Zusammenarbeit soll durch gegenseitiges Vertrauen gekennzeichnet sein.

(2) 1Die Angehörigen der Nationalparkverwaltung unterrichten sich gegenseitig über sämtliche Vorgänge, deren Kenntnis für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung von Bedeutung ist. 2Berührt ein Vorgang Aufgaben mehrerer Fachbereiche, hat der federführende Fachbereich die mitbetroffenen Fachbereiche rechtzeitig zu beteiligen. 3Die Beteiligung erfolgt durch mündliche Absprache oder durch Mitzeichnung. 4Bei umfangreichen Schreiben soll angegeben werden, zu welchen Punkten die Mitzeichnung erbeten wird.

(3) 1Im innerbehördlichen Dienstverkehr dürfen Vorgesetzte und nachgeordnete Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nicht übergangen werden. 2Ist der Dienstweg ausnahmsweise nicht eingehalten worden, so ist die/der Übergangene unverzüglich zu unterrichten.

(4) In persönlichen Angelegenheiten können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei allen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges vorsprechen.

§ 17
Berichte an oberste Landesbehörden und den Landesrechnungshof, Information der Aufsichtsbehörde

(1) Berichte an oberste Landesbehörden und den Landesrechnungshof werden grundsätzlich von der Leiterin/dem Leiter veranlasst.

(2) 1Obersten Landesbehörden wird im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung in Einzelfällen berichtet, wenn die Angelegenheit von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist, insbesondere dann, wenn eine landeseinheitliche Verfahrensweise geboten oder zweckmäßig erscheint. 2In den Berichten ist die eigene Auffassung darzulegen.

(3) Zur rechtzeitigen Information der Aufsichtsbehörde über wichtige Ereignisse und Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung haben die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sicherzustellen, dass die Leiterin/der Leiter unverzüglich über Ereignisse und Entwicklungen unterrichtet wird, die durch Presse, Funk oder Fernsehen oder auf andere Art in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erweckt haben und für die Aufsichtsbehörde von Interesse sein können.

§ 18
Zusammenarbeit mit dem Nationalparkbeirat/ wissenschaftlichen Beirat

(1) Die Nationalparkverwaltung und der gemeinsame Nationalparkbeirat bzw. der gemeinsame wissenschaftliche Beirat arbeiten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks vertrauensvoll zusammen.

(2) 1Die Nationalparkverwaltung stellt dem gemeinsamen Nationalparkbeirat und dem gemeinsamen wissenschaftlichen Beirat die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendigen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich rechtzeitig und in übersichtlicher Form zur Verfügung. 2Eine Anforderung von Informationen obliegt der/dem Vorsitzenden des gemeinsamen Nationalparkbeirats/des gemeinsamen wissenschaftlichen Beirats.

§ 19
Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen

(1) 1Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt, soweit die Leiterin/der Leiter nicht etwas anderes bestimmt, der Fachbereich 4. 2Das Gleiche gilt für Interviews und für die Herausgabe zur Veröffentlichung bestimmter Verlautbarungen.

(2) Der Fachbereich 4 unterrichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über alle dienstlich wichtigen Presseveröffentlichungen.

§ 20
Internet- und Intranetauftritt

(1) 1Der Internet- und der Intranetauftritt der Nationalparkverwaltung ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften beider Länder, von denen in Abstimmung mit den Aufsicht Führenden obersten Landesbehörden Abweichungen zulässig sind, zu betreiben. 2Für die presserechtliche Verantwortung für die von der Nationalparkverwaltung erstellten Beiträge gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die von der Nationalparkverwaltung erstellten Beiträge sind aktuell zu halten. 2Eine Prüfung der Aktualität findet zur Mitte eines jeden Kalendervierteljahres statt.

IV. Geschäftsablauf

1. Behandlung der Eingänge

§ 21
Vorlage der Eingänge

1Der Leiterin/Dem Leiter werden alle Posteingänge zugeleitet. 2Dies betrifft auch per Telefax oder elektronisch zugesandte Eingänge von fachbereichsübergreifender Bedeutung. 3Der Umlauf der Eingänge ist am Eingangstag abzuschließen. 4Die Bearbeiterinnen/Bearbeiter erhalten die Posteingänge auf dem Dienstweg.

§ 22
Sicht- und Arbeitsvermerke

(1) 1Vorgesetzte versehen die Eingänge mit Sichtvermerken und bei Bedarf mit Arbeitsvermerken. 2Dabei benutzen
die Leiterin/der Leiter den Grünstift,
die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters den Rotstift,
die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter den Schwarzstift.
3Als Sichtvermerke gelten Striche oder Namenszeichen mit Datum.

(2) 1Arbeitsvermerke sind insbesondere:

+ = Schlusszeichnung vorbehalten
K = vor Abgang zur Kenntnis vorlegen
Kn = nach Abgang zur Kenntnis vorlegen
B = Besprechung (Vortrag mit eingehender Erörterung und Beabeitungsvorschlag)
bR = bitte Rücksprache (kurze Erörterung)
FR = telefonische Rücksprache
z.U. = zur Unterschrift
„Eilt” = bevorzugt bearbeiten
„Sofort” = vor allen anderen Vorgängen bearbeiten.

2Bei Rücksprachen ist der Anlass kurz kenntlich zu machen; Besprechungen und Rücksprachen sind zeitnah wahrzunehmen.

2. Sachliche Erledigung

§ 23
Bearbeitung der Vorgänge

(1) 1Vorgänge werden unverzüglich bearbeitet. 2Beschwerden werden bevorzugt bearbeitet.

(2) Sofort- und Eilvorgänge werden besonders gekennzeichnet.

(3) Wenn der Vorgang aus sachlichen Gründen erst zu einem späteren Termin weiterbearbeitet werden kann, wird Wiedervorlage verfügt.

§ 24
Zwischennachricht, Abgabenachricht

1Können Vorgänge nicht innerhalb eines Monats erledigt werden, so ist spätestens nach 14 Tagen eine Zwischennachricht zu erteilen. 2Diese soll einen kurzen begründenden Hinweis auf die voraussichtliche Dauer der Bearbeitung enthalten. 3Wird ein Eingang an eine andere Behörde abgegeben, erhält die Einsenderin/der Einsender eine Abgabenachricht.

§ 25
Arbeitsrückstände

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterrichten ihre Vorgesetzte/ihren Vorgesetzten, wenn größere Arbeitsrückstände zu entstehen drohen.

3. Schriftverkehr

§ 26
Allgemeines

(1) 1Im inneren Geschäftsverkehr ist die mündliche oder telefonische Erledigung der schriftlichen vorzuziehen. 2Bei schriftlicher Erledigung ist die elektronische Post soweit wie möglich zu nutzen.

(2) Schriftverkehr soll vereinfacht werden insbesondere durch

  1. urschriftliche Erledigung, wenn der Eingang für die Akten der absendenden oder empfangenden Behörde entbehrlich ist,
  2. Übersendung von Schriftstücken ohne Anschreiben mit Kurzmitteilung.

(3) 1Elektronisch bearbeitete Vorgänge sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeitsschritte auch in Papierform zu den Akten zu nehmen, soweit dies von der Sache her erforderlich ist. 2Zustell- und Empfangsnachweise sind beizufügen.

(4) 1Es ist sicherzustellen, dass bei Abwesenheit der Systembenutzerin/des Systembenutzers eine Vertreterin oder ein Vertreter Zugang zu den für den Geschäftsablauf benötigten Dateien hat. 2Dazu sollen gemeinsame elektronische Datenbestände (z.B. gemeinsame Ablagen für die Fachbereiche oder deren Teile) und bei elektronischer Post die Stellvertretungs- oder Weiterleitungsfunktion genutzt werden.

§ 27
Aktenvermerk

(1) 1Aktenvermerke werden über alle aus den Akten nicht ersichtlichen Ereignisse gefertigt, die für die Bearbeitung bedeutsam sind. 2Sie sind so knapp wie möglich zu fassen.

(2) Zusammenfassende Aktenvermerke für die abschließend Zeichnende/den abschließend Zeichnenden sind nur zu fertigen, wenn der Akteninhalt besonders umfangreich und unübersichtlich ist.

§ 28
Form der Schriftstücke

(1) 1Die Schreiben sollen knapp, klar, höflich und für den Empfänger oder die Empfängerin verständlich sein. 2Vorgesetzte ändern Schriftstücke nur, wenn es sachlich geboten ist. 3Im Schriftverkehr mit Privatpersonen werden Höflichkeitsanrede und Schlussformel gebraucht.

(2) 1Schriftstücke werden grundsätzlich in Form von Entwurf und Reinschrift gefertigt und mit einem Aktenzeichen nach einem dem Aktenplan für die Niedersächsische Landesverwaltung und der Aktenordnung für die Landesverwaltung von Sachsen-Anhalt entsprechenden einheitlichen Aktenplan versehen. 2Die Bearbeiter/Der Bearbeiter ist zu benennen.

(3) 1Die einzelnen Teile eines Entwurfs (Vermerke, Schreiben usw.) werden nummeriert. 2Am Schluss wird verfügt:

Wv = Wiedervorlage oder
ZVg = Zum Vorgang oder
ZS = Zur Sammlung oder
Wgl = Weglegen oder
ZdA = Zu den Akten.

§ 29
Hinweise auf Rechtsquellen, Abkürzungen

(1) Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind mit Datum und Fundstelle anzuführen, sofern es sich nicht um allgemein bekannte Vorschriften handelt.

(2) 1Kurzbezeichnungen und Abkürzungen werden in der festgelegten und der allgemein üblichen Form verwendet. 2Bei nicht geläufigen Abkürzungen wird zunächst die vollständige Bezeichnung angegeben und die Abkürzung in Klammern hinzugefügt.

4. Zeichnung, Absendung

§ 30
Grundsatz

1Die Bearbeiterin/Der Bearbeiter zeichnet die von ihr/von ihm verfassten Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Sie/Er übernimmt damit die Verantwortung für die Zuständigkeit und den Inhalt des Schriftstückes und dafür, dass die Vorschriften über die Zusammenarbeit und alle Arbeitsvermerke beachtet worden sind.

§ 31
Zeichnung durch Vorgesetzte

(1) 1Abweichend von § 30 zeichnet die Leiterin/der Leiter

  1. Schreiben an Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie des Landtages von Sachsen-Anhalt,
  2. Schreiben, die an Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamte kommunaler Gebietskörperschaften persönlich gerichtet sind,
  3. Schreiben in Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung,
  4. Schreiben an Presse, Rundfunk und Fernsehen in Angelegenheiten der Nationalparkverwaltung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung,
  5. Bescheide auf förmliche Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung sind zuvor mit den Aufsicht Führenden obersten Landesbehörden abzustimmen.

(2) 1Die Zeichnungsbefugnis einer Bearbeiterin/eines Bearbeiters kann in begründeten Fällen durch Vorgesetzte, z.B. für die Zeit der Einarbeitung, eingeschränkt werden. 2Eine Beschränkung der Zeichnungsbefugnis wegen Einarbeitung ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt.

§ 32
Zeichnungsformen

1Es zeichnen

  1. die Leiterin/der Leiter mit ihrer/seiner Funktionsbezeichnung unter dem Namen,
  2. die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters in dieser Funktion mit dem Zusatz „In Vertretung”.

2In allen übrigen Fällen wird mit dem Zusatz „Im Auftrage” gezeichnet.

§ 33
Zeichnung des Entwurfs

(1) Schriftstücke, die von Vorgesetzten zu zeichnen sind, werden im Entwurf von der Bearbeiterin/dem Bearbeiter mit Namenszeichen und Datum versehen und auf dem Dienstweg vorgelegt.

(2) Wer abschließend zeichnet, unterzeichnet den Entwurf mit seinem Namenszeichen und Datum.

§ 34
Beteiligung, Mitzeichnung

(1) Werden weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Abfassung eines Schriftstückes beteiligt, so zeichnen sie den Entwurf ebenfalls ab.

(2) 1Der Entwurf wird vom federführenden Fachbereich vor der Mitzeichnung schlussgezeichnet, es sei denn, die Schlusszeichnung ist einer oder einem Vorgesetzten vorbehalten. 2Die Schlusszeichnung steht unter dem Vorbehalt der Mitzeichnung durch die beteiligten Fachbereiche.

(3) Vor Absendung prüft der federführende Fachbereich, ob alle Mitzeichnungen vorliegen.

V. Allgemeine Regelungen

§ 35
Dienstsiegel

(1) Die Nationalparkverwaltung führt ein Dienstsiegel mit der aus Anlage 2 ersichtlichen Form.

(2) Die Ermächtigung zur Führung von Dienstsiegeln und zur Vornahme von Beglaubigungen wird von der Leiterin/dem Leiter schriftlich erteilt.

(3) 1Dienstsiegel werden fortlaufend nummeriert und gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. 2Sie sind verschlossen aufzubewahren; Verluste sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 36
Schriftgutverwaltung

1Das Schriftgut ist in einer der Aktenordnung für die Niedersächsische Landesverwaltung (Niedersächsische Aktenordnung) und der Aktenordnung für die Landesverwaltung von Sachsen-Anhalt entsprechenden Weise zu verwalten. 2Für elektronische Datenbestände gilt Satz 1 entsprechend.

§ 37
Dienstreisen

(1) 1Die Genehmigung einer Dienstreise ist rechtzeitig vor Antritt bei der Leiterin/dem Leiter zu beantragen. 2Eine Dienstreise darf nur angetreten werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Dienstreisen der Leiterin/des Leiters werden von ihrer/ seiner personalführenden Behörde in allgemeiner Form oder im Einzelfall genehmigt.

§ 38
Urlaub

(1) 1Urlaub ist rechtzeitig vor Antritt bei der/dem Vorgesetzten zu beantragen. 2Er darf nur genehmigt werden, wenn die sachgemäße Vertretung sichergestellt und durch Namenszeichen der Vertreterin/des Vertreters bestätigt ist. 3Urlaub darf nur angetreten werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Urlaub der Leiterin/des Leiters wird von ihrer/seiner personalführenden Behörde genehmigt.

§ 39
Erkrankung, andere Dienstbehinderung, Dienstunfall

(1) 1Bleibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter dem Dienst wegen Erkrankung fern, so unterrichtet sie oder er die Vorgesetzte/den Vorgesetzten unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. 2Diese/Dieser unterrichtet den Fachbereich 1. 3Den Wiederantritt des Dienstes teilt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dem Fachbereich 1 selbst mit. 4Soweit eingesetzt, tritt an die Stelle der/des Vorgesetzten nach Satz 1 und 2 die Nationalparkrevierleiterin/der Nationalparkrevierleiter.

(2) Für andere Dienstbehinderungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Dienst- und Arbeitsunfälle sind, auch wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienst nicht fernbleibt, unverzüglich der Vorgesetzten/dem Vorgesetzten anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 40
Meldungen persönlicher oder dienstlicher Art

Jede Mitarbeiterin/Jeder Mitarbeiter zeigt Vorkommnisse persönlicher Art, die dienstliche Auswirkungen haben könnten; z.B. Wohnungswechsel u.A., unverzüglich dem Fachbereich 1 an.

VI. Schlussvorschriften

§ 41
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1.12.2006 in Kraft.


Anlage 1


Anlage 2

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