Das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
P r ä a m b e l
. Die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt stimmen darin überein, den Nationalpark Harz und den Nationalpark Hochharz sowie die Verwaltungen der beiden Nationalparke zusammenzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung sollen bis zum 31.Dezember 2005 geschaffen werden. Damit wird einer Zielsetzung entsprochen, die sowohl in der Präambel des Gesetzes über den Nationalpark Harz vom 15.Juli 1999 (Nds.GVBl. S.164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.39), als auch in der Präambel des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.Juli 2001 (GVBl. LSA S.304), zuletzt geändert durch §70 Abs.2 des Gesetzes vom 23.Juli 2004 (GVBl. LSA S.454, 475), verankert ist.
Durch die Zusammenführung soll die Einheitlichkeit des Landschaftsraums betont und die Zusammengehörigkeit der Harzregion für die Bewohner und Besucher unterstrichen werden. Ziel ist es außerdem, neue Impulse für ein abgestimmtes regionales Handeln und eine gemeinsam getragene Tourismusentwicklung zu geben. Für die Verwaltung des künftigen Nationalparks soll eine gemeinsame Einrichtung unter Ausschöpfung von bestehenden Möglichkeiten zur kurz- und mittelfristigen Einsparung von Personal- und Sachmitteln geschaffen werden.
Dieser Staatsvertrag ist ein erster Schritt auf dem Weg der Zusammenführung. Er soll deren zügigen Beginn sicherstellen und kurzfristig zu auch für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren Veränderungen gegenüber der bisherigen Praxis führen.
In weiteren Schritten sollen
| a) | die beiden bestehenden, in Teilen unterschiedlich gefassten Nationalparkgesetze durch weitestgehend gleich lautende Nationalparkgesetze ersetzt, |
| b) | die Rechtsform einer künftigen einheitlichen Nationalparkverwaltung bestimmt, |
| c) | die bestehenden Nationalparkverwaltungen in diese einheitliche Nationalparkverwaltung überführt sowie |
| d) | die bestehenden Nationalparkbeiräte durch einen einheitlichen Nationalparkbeirat ersetzt |
werden.
A r t i k e l 1
Einheitlicher Name,
Sitz einer künftigen einheitlichen Nationalparkverwaltung
(1) Das Gebiet des Nationalparks Harz und das Gebiet des Nationalparks Hochharz sollen künftig in ihrer Gesamtheit als Nationalpark Harz bezeichnet werden.
(2) Sitz einer künftigen einheitlichen Nationalparkverwaltung wird Wernigerode; in Niedersachsen wird eine Außenstelle mit Forstamtsfunktionen einschließlich praktischer Naturschutzaufgaben (Ranger) für das Gesamtgebiet eingerichtet. Die Funktionen des einheitlichen Leiters und des Pressesprechers werden bereits vor, der Einrichtung der künftigen einheitlichen Nationalparkverwaltung von Wernigerode aus wahrgenommen. Für das übrige Personal verbleibt es einstweilen grundsätzlich bei der Zuordnung zu der jeweiligen Nationalparkverwaltung.
A r t i k e l 2
Einheitliche Leitung
(1) Die Verwaltungen der beiden Nationalparke erhalten eine einheitliche Leitung. Diese obliegt einer Leiterin oder einem Leiter. Sie oder er ist Vorgesetzter der übrigen Beschäftigten der beiden Nationalparkverwaltungen. Die Leiterin oder der Leiter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die einheitliche Leitung nimmt ihre Aufgabe im Namen und im Auftrag der jeweils betroffenen Vertragspartei wahr. Durch die Einrichtung der einheitlichen Leitung wird die Geltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nicht berührt.
(3) Die Leitung wird nach Absprache der zuständigen obersten Landesbehörden durch jeweils eine der Vertragsparteien im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei besetzt. Die Personalkosten für die Leitung werden nach den zum Zeitpunkt der Erstattung für die Aufstellung von Haushaltsplänen maßgeblichen Durchschnittssätzen errechnet, von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt im Verhältnis von 1,8 zu 1 getragen und zum 1.Dezember eines jeden Jahres erstattet.
A r t i k e l 3
Einheitliche
Öffentlichkeitsarbeit
Die einheitliche Leitung sorgt für eine einheitliche Öffentlichkeitsarbeit beider Nationalparkverwaltungen. Zu ihrer Unterstützung wird eine Pressesprecherin oder ein Pressesprecher eingesetzt. Artikel 2 Abs.3 gilt entsprechend.
A r t i k e l 4
Personal- und
Arbeitsmitteleinsatz im jeweils anderen Land
Die einheitliche Leitung kann die übrigen Beschäftigten sowie Arbeitsmittel einer Nationalparkverwaltung vorübergehend auch für Aufgaben der jeweils anderen Nationalparkverwaltung einsetzen.
A r t i k e l 5
Vereinheitlichung der
Fachaufsicht
Die für Naturschutzangelegenheiten und für Forstangelegenheiten jeweils zuständigen obersten Landesbehörden setzen zur Vereinheitlichung der Fachaufsicht eine Nationalparkkommission ein, in die je Vertragspartei zwei Personen auf Abteilungsleiter- oder Vertreterebene entsandt werden. Die Behörden entscheiden durch die Nationalparkkommission
1. in den Fällen
| a) | des Artikel 6 Abs.1 Satz 2, |
| b) | des Artikel 8 Satz 2, soweit ein Vorschlag beide Nationalparkverwaltungen betrifft und unterhalb der in Satz 1 genannten Ebene eine Einigung nicht erzielt wird, |
in Angelegenheiten von vergleichbar grundsätzlicher Bedeutung, soweit unterhalb der in Satz 1 genannten Ebene eine Einigung nicht erzielt wird.
Eine oberste Landesbehörde kann eine abweichende Entscheidung treffen.
A r t i k e l 6
Vereinheitlichung der
fachlichen Arbeit
(1) Die einheitliche Leitung betreibt im Rahmen der durch die bestehenden Nationalparkgesetze vorgegebenen Regelungen eine Fortschreibung und Ergänzung der von den beiden Nationalparkverwaltungen bereits gemeinsam entwickelten Leitlinien zur Nationalparkentwicklung im Sinne der Ziele der The World Conservation Union (IUCN), insbesondere zu folgenden Arbeitsfeldern:
Entwicklung des Waldes und anderer Biotope,
Wildbestandsregulierung,
Erholung, Tourismus und Sport,
angewandte Forschung,
Informations- und Bildungsarbeit.
Diese Leitlinien bedürfen der Zustimmung der für Naturschutzangelegenheiten und für Forstangelegenheiten jeweils zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) Die einheitliche Leitung sorgt für eine einheitliche Umsetzung dieser Leitlinien.
(3) Die einheitliche Leitung verstärkt die Durchführung von gemeinsamen Einzelmaßnahmen, insbesondere auf folgenden Arbeitsfeldern:
Informations- und Bildungsarbeit,
angewandte Forschung,
regionale Entwicklung.
A r t i k e l 7
Berücksichtigung
der Vereinheitlichung
(1) Die einheitliche Leitung wirkt gegenüber Dritten darauf hin, dass das Gebiet der beiden Nationalparke insbesondere in Gebietsbeschreibungen und in kartografischen Darstellungen in seiner Gesamtheit dargestellt und als Nationalpark Harz bezeichnet wird.
(2) Die einheitliche Leitung nimmt, wenn beide Nationalparkverwaltungen jeweils im Hinblick auf denselben Belang als Träger öffentlicher Belange berührt sind, zusammenfassend Stellung.
A r t i k e l 8
Verbesserung der Aufbau-
und Ablauforganisation
Die einheitliche Leitung entwickelt Vorschläge zur Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation im Hinblick auf die zunehmende Vereinheitlichung der fachlichen Arbeit der beiden Nationalparkverwaltungen. Diese Vorschläge werden umgesetzt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden.
A r t i k e l 9
Gemeinsame Sitzungen
der Nationalparkbeiräte
Die einheitliche Leitung bemüht sich um die Durchführung gemeinsamer Sitzungen der beiden Nationalparkbeiräte.
A r t i k e l 10
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn
sich seine Regelungen durch die weiteren Schritte zur Zusammenführung des Nationalparks Harz und des Nationalparks Hochharz sowie der Verwaltungen der beiden Nationalparke erledigt haben und dies von den Vertragsparteien gegenseitig erklärt wird oder
er mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zur Zusammenführung des Nationalparks Harz und des Nationalparks Hochharz
Vom 28.10.2004 (Nds.GVBl. Nr.29/2004 S.385) VORIS 28100 (neu)Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zur Zusammenführung des Nationalparks Harz und des Nationalparks Hochharz(1) Dem am 28.August 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zur Zusammenführung des Nationalparks Harz und des Nationalparks Hochharz wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs.1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Gleiche gilt für den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs.2 außer Kraft tritt.
A r t i k e l 2
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Harz§1 des Gesetzes über den Nationalpark Harz vom 15.Juli 1999 (Nds.GVBl. S.164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.39), wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
Der Nationalpark Harz und der Nationalpark Hochharz im Land Sachsen-Anhalt werden in ihrer Gesamtheit als Nationalpark Harz bezeichnet.
A r t i k e l 3
In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem der in Artikel 1 Abs.1 bezeichnete Staatsvertrag in Kraft tritt.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |