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Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S.2542) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.April 2010 (Nds.GVBl. S.180), wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Zulassung des
Tötens und Vergrämens von Kormoranen
(1) 1Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. 2Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. 3Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. 4Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds.FischG) besteht, Kormorane vergrämen.
(3) 1Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. 2Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden. 3Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.
§ 2
Örtliche Beschränkungen
(1) 1Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds.FischG besteht, 2§ 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.
(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane
(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.
§ 3
Zeitliche Beschränkungen
(1) 1Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 1.August bis zum 31.März und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. 2Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.
(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 1.August bis zum 31.März.
§ 4
Abschussberechtigte Personen
Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt
wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.
§ 5
Abschussberechtigung in Bezug auf
Teichwirtschaften
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie
§ 6
Beschränkungen durch die
Naturschutzbehörde
1Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn
| a) | zum Schutz von Vögeln in der Brut- und Aufzuchtzeit oder |
| b) | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
2Satz 1 gilt für die Zulassung nach § 1 Abs. 2 entsprechend.
§ 7
Weitere Ausnahmen und Befreiungen
1Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für das Töten und Vergrämen von Kormoranen
3Unberührt bleibt auch die Befugnis, Betreiberinnen oder Betreibern von Teichwirtschaftsbetrieben oder deren Beauftragten zu erlauben, Niststätten von Kormoranen auf dem Betriebsgelände oder in einer Entfernung von bis zu 30 Kilometern zu dem Betriebsgelände vor Beginn der Eiablage zu beschädigen oder zu zerstören, um Neuansiedlungen von Kormorankolonien zu verhindern.
§ 8
Berichtspflichten
Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15.April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kormoranverordnung vom 20.Oktober 2003 (Nds.GVBl. S.362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.Oktober 2007 (Nds.GVBl. S.483), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft.
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Hannover, den 9. Juni 2010
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