|
|||||||
§ 1
Ausnahmen
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Präambel
E r s t e r A b s c h n i t t
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
| § 1 | Nationalpark Harz (Niedersachsen) |
| § 2 | Gebietsgliederung |
| § 3 | Schutzzweck |
| § 4 | Weiterer Zweck |
| § 5 | Regionale Belange, Nationalparkgemeinde |
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Schutzvorschriften
| § 6 | Betreten |
| § 7 | Allgemeine Schutzbestimmungen |
| § 8 | Ermächtigungen |
| § 9 | Befreiungen |
| § 10 | - gestrichen - |
D r i t t e r A b s c h n i t t
Planung, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen
| § 11 | Nationalparkplan |
| § 12 | Wegeplan |
| § 13 | Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen |
V i e r t e r A b s c h n i t t
Forschung, Information und Bildung
| § 14 | Forschung |
| § 15 | Dokumentation |
| § 16 | Information und Bildung |
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Verwaltung
| § 17 | Nationalparkverwaltung |
| § 18 | Nationalparkbeirat |
| § 19 | Wissenschaftlicher Beirat |
| § 20 | Nationalparkwacht |
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschriften
| § 21 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 22 | - gestrichen - |
| § 23 | Übergangsregelungen |
| § 24 | In-Kraft-Treten |
| Anlage 1 | Übersichtskarte für den Nationalpark Harz (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1) |
|---|---|
| Anlage 2 | Gebietskarte für den Nationalpark Harz (Niedersachsen) (zu § 1 Abs. 1) |
| Anlage 3 | Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) |
| Anlage 4 | Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) |
| Anlage 5 | Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) |
Präambel
Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark Harz (Niedersachsen) und der Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) in ihrer in der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als Nationalpark Harz bezeichnet und unter einer einheitlichen Verwaltung zusammengeführt.
E r s t e r A b s c h n i t t
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
§ 1
Nationalpark Harz
(Niedersachsen)
(1) 1Das in der Anlage 2 (Blätter 1 bis 13) durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark Harz (Niedersachsen) festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihen. 3Der Nationalpark Harz (Niedersachsen) und der Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) werden in ihrer Gesamtheit als Nationalpark Harz bezeichnet.
(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 2 (Blatt 10) nichts anderes ergibt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 (Blätter 5 und 10 bis 13) nichts anderes ergibt.
(4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S.2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23, 25, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 2
Gebietsgliederung
(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.
(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.
(4) Nutzungszonen sind
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist es,
§ 4
Weiterer Zweck
Der Nationalpark soll auch der Erforschung ökologischer Zusammenhänge, der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.
§ 5
Regionale Belange,
Nationalparkgemeinde
(1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.
(2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung Nationalparkgemeinde, auch zusätzlich zu einer kommunalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung Nationalparkgemeinde keine Anwendung.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Schutzvorschriften
§ 6
Betreten
(1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplanes (§ 12) vornimmt.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten.
(3) 1Die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2) dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden. 2Das Begehen im Sinne dieses Gesetzes schließt das Befahren mit Krankenfahrstühlen, Skiern und Rodelschlitten ein.
(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend.
§ 7
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
(3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 gelten nicht für
| a) | planfestgestellten, genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, |
| b) | Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und |
| c) | mit Gewässern verbundenen Anlagen |
2Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 lässt die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für
(5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für
| a) | der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, |
| b) | der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten, |
| c) | der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, |
| d) | der wissenschaftlichen Lehre, |
| e) | der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder |
| f) | dem Naturerlebnis |
2Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Ermächtigungen
1Um Tierarten, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in der Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 9
Befreiungen
Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erfüllt sind.
§ 10
- gestrichen -
Für Nutzungsbeschränkungen durch Verbote nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 50 bis 52 NNatG entsprechend.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Planung, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 11
Nationalparkplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des Wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt. 2Er enthält nach einer Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks, insbesondere
| a | den Schutz und die Renaturierung von Lebensräumen, |
| b) | die Entwicklung von Waldflächen zu Naturdynamikzonen (Waldbehandlung), |
| c) | den Artenschutz, |
| d) | die Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten, |
3Der Nationalparkplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Nationalparkplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des Nationalparks Harz aufgestellt wird.
(2) Der Nationalparkplan ersetzt für das Gebiet des Nationalparks Harz (Niedersachsen) den Landschaftsrahmenplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Landschaftsplan und den Grünordnungsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
(3) 1Bei der Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2§ 38 NAGBNatSchG gilt entsprechend.
(4) 1Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung, den Landkreisen Goslar und Osterode am Harz, den Städten Bad Harzburg, Braunlage, Herzberg am Harz, Osterode am Harz und Vienenburg, den Bergstädten Altenau und Sankt Andreasberg sowie der Samtgemeinde Oberharz für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
(5) Der Nationalparkplan ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(6) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark Harz sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.
(7) Maßnahmen zur Waldbehandlung plant die Nationalparkverwaltung im Rahmen einer Waldeinrichtungsplanung.
§ 12
Wegeplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2Darin wird für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
dargestellt. 3Der Wegeplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Wegeplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des Nationalparks Harz aufgestellt wird.
(2) 1Bei der Aufstellung von Teil I des Wegeplanes sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. 2Der Wegeplan darf die Aufgabe von Wegen nicht vorsehen, wenn diese
benötigt werden. 3Der Wegeplan soll, insbesondere in Naturdynamikzonen, große unzerschnittene Bereiche vorsehen.
(3) 1Teil I des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreise und Gemeinden, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie der Wander- und Sportvereine der niedersächsischen Harzregion aufgestellt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(4) 1Teil II des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung aufgestellt. 2Die Darstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils örtlich betroffenen Gemeinde und der Anstalt Niedersächsische Landesforsten. 3Sie erfolgt nach Aufstellung und soweit erforderlich nach Fortschreibung des Teils I des Wegeplanes und ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 13
Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen
1Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks im Einzelfall anordnen. 2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Forschung, Information und Bildung
§ 14
Forschung
(1) 1Die Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Nationalparks beziehen. 2Sie soll dabei insbesondere
(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark bezogenen Forschungsvorhaben.
§ 15
Dokumentation
Die Nationalparkverwaltung unterhält ein Dokumentationssystem, das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen und Gutachten enthält.
§ 16
Information und Bildung
(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere
(2) 1Die Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2Sie beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Vereinen und Verbänden zusammenwirken.
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Verwaltung
§ 17
Nationalparkverwaltung
(1) 1Die Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die Landesbehörde Nationalparkverwaltung Harz wahr. 2Nach Maßgabe eines Staatsvertrages kann die Nationalparkverwaltung als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eingerichtet werden.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben
wahr. 2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat; § 38 Abs. 3 NJagdG findet keine Anwendung. 3Die Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 NJagdG erfolgt für das Gebiet des Nationalparks durch die Nationalparkverwaltung.
§ 18
Nationalparkbeirat
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks (§ 3), des weiteren Zwecks (§ 4) und der nach § 5 Abs. 1 zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks beratend mit. 3Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes. 4Der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des Nationalparks Harz eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.
§ 19
Wissenschaftlicher Beirat
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2Er berät die Nationalparkverwaltung zu wissenschaftlichen Fragestellungen, die die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks betreffen. 3Der wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des Nationalparks Harz eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den wissenschaftlichen Beirat über
§ 20
Nationalparkwacht
1Die Nationalparkverwaltung setzt für die Informations- und Bildungsarbeit, zur Besucherlenkung, zur Gebietsüberwachung und zur Datenerhebung für Gebietsuntersuchungen eine aus eigenem Personal bestehende Nationalparkwacht ein. 2Die Nationalparkverwaltung kann ehrenamtliche sachkundige Personen als Wanderführerin oder Wanderführer einsetzen.
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschriften
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.
§ 22
- gestrichen -
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Bis zur erstmaligen Aufstellung des Nationalparkplanes nach § 11 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Nationalparkplan fort.
(2) 1Bis zur erstmaligen Aufstellung des Wegeplanes nach § 12 gilt der nach bisher geltendem Recht aufgestellte Wegeplan fort. 2Bis zur Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen die Wege und Loipen nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes über den Nationalpark Harz vom 15.Juli 1999 (Nds.GVBl. S.164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), betreten werden.
(3) Für die am 28.Februar 2010 anhängigen Verfahren sind § 9 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung und § 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24
In-Kraft-Treten
1Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Nationalpark Harz vom 15.Juli 1999 (Nds.GVBl. S.164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), außer Kraft.
Anlage 1
(zur
Präambel und zu § 11 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie
§ 19 Abs. 1)
Übersichtskarte für den Nationalpark Harz *)
Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 1)
Gebietskarte für den Nationalpark Harz (Niedersachsen) *)
______________
*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagenband zu
dieser Ausgabe des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes
ausgegeben. Abonnenten wird der Anlagenband auf Anforderung ohne besondere
Berechnung übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung bei der Schlüterschen Verlagsgesellschaft
mbH & Co.KG.
Anlage 3
(zu
§ 3 Nr. 2)
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
I. Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
| a) | Prioritäre natürliche Lebensräume |
| Lebende Hochmoore (7110) | |
| Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) (9180) | |
| Moorwälder (91D0) | |
| Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0) | |
| Artenreiche montane und submontane Borstgrasrasen auf Silikatböden (6230) | |
| b) | Weitere natürliche Lebensräume |
| Trockene europäische Heiden (4030) | |
| Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) (6130) | |
| Berg-Mähwiesen (6520) | |
| Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) | |
| Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) | |
| Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (8150) | |
| Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220) | |
| Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110) | |
| Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130) | |
| Bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) (9410) | |
| Dystrophe Seen und Teiche (3160) | |
| Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (6430) | |
Mühlkoppe (Cottus gobio) (1163)
II. Erhaltungsziele
| a) | Natürliche oder naturnahe Habitatstrukturen |
| b) | Natürlicher oder naturnaher Wasser- und Stoffhaushalt |
| c) | Natürliche oder naturnahe eigendynamische Entwicklung |
| d) | Natürliche oder naturnahe Artenzusammensetzung |
| e) | Minimierung von Nutzungen und Störungen aller Art |
| f) | Minimierung von Lebensraumzerschneidungen |
| a) | Exemplarische Erhaltung von nutzungsbedingten Heiden (4030), Borstgrasrasen (6230) und Berg-Mähwiesen (6520) in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung unter Sicherung einer extensiven Bewirtschaftung oder Pflege |
| b) | Offenhaltung von Schwermetallrasen durch Verhinderung einer Verbuschung oder Bewaldung |
| c) | Regeneration des Wasserhaushalts von noch renaturierungsfähigen degradierten Hochmooren in Naturentwicklungszonen |
Anlage 4
(zu
§ 3 Nr. 3)
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet
I. Vogelarten
a) Rauhfußkauz (Aegolius funereus) (A223)
b) Schwarzspecht (Dryocopus martius) (A236)
c) Wanderfalke (Falco peregrinus) (A103)
d) Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) (A217)
e) Auerhuhn (Tetrao urogallus) (A108)
f) Schwarzstorch (Ciconia nigra) (A030)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola) (A155)
II. Erhaltungsziele
Anlage 5
(zu
§ 7 Abs. 3 Satz 2)
Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen
1Abweichend von den Verboten des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts nach § 6 Abs. 1 und 3 sind folgende Handlungen erlaubt:
| a) | nördlich des Ulmer Weges (am Abbenstein), |
| b) | östlich der Siebertalstraße, südlich der Bundesstraße 242 und westlich der Linie: Bundesstraße 4 - Bundesstraße 27 - Kaiserweg sowie |
| c) | östlich von Lonau und der Kirchtalstraße bis zu deren Schnittpunkt mit dem Schneiderhaiweg, |
2Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2), die Waldgaststätten und die Siedlung Oderhaus. 3Die Freistellungen dieser Anlage können durch den Wegeplan nicht eingeschränkt werden.
[ alte Fassung ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |