Das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
1Gemeinsamer Wille der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist es, den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) zusammenzuführen. 2Mit diesem Staatsvertrag sollen insbesondere eine gemeinsame Nationalparkverwaltung errichtet, ein gemeinsamer Nationalparkbeirat und ein gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat eingerichtet sowie die Grundlage für eine gemeinsame Planung für das Nationalparkgebiet geschaffen werden.
Artikel 1
Einheitliche Bezeichnung.
Das Gebiet des Nationalparks Harz (Niedersachsen) und das Gebiet des Nationalparks Harz (Sachsen-Anhalt) werden in ihrer Gesamtheit als Nationalpark Harz bezeichnet.
Artikel 2
Nationalparkverwaltung Harz
(1) 1Die Vertragsparteien errichten als gemeinsame Behörde die Nationalparkverwaltung Harz. 2Diese nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) jeweils die Nationalparkverwaltung zuständig ist. 3Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Nationalparkverwaltung Harz auch zur Aufgabenerfüllung als Stellvertreter in dem im Nationalpark Harz" gelegenen Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei und übertragen die entsprechenden Befugnisse zur Wahrnehmung.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung Harz hat ihren Sitz in Wernigerode und eine Außenstelle in Sankt Andreasberg, Ortsteil Oderhaus. 2Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien regeln den Aufbau der Nationalparkverwaltung Harz, insbesondere in Fachbereiche, und geben ihr gemeinsam eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Vertragsparteien bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen in der Nationalparkverwaltung Harz eingesetzten Beschäftigten, für die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht sowie das jeweilige Personalvertretungsrecht gelten. 2Es werden durch die jeweils stellenbewirtschaftende Vertragspartei im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei eingesetzt
die Leiterin oder der Leiter der Nationalparkverwaltung Harz,
die Fachbereichsleitung, die zugleich die Vertretung für die Leiterin oder den Leiter wahrnimmt, und
die übrigen Fachbereichsleitungen mit Ausnahme der Leitung des Fachbereichs für Verwaltung und der Leitung des Fachbereichs für Öffentlichkeitsarbeit.
(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Nationalparkverwaltung Harz ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Nationalparkverwaltung. 2Vorgesetztenfunktionen können auch durch die Geschäftsordnung und aufgrund der Geschäftsordnung übertragen werden.
(5) Beschäftigte der einen Vertragspartei können auch Aufgaben der Nationalparkverwaltung Harz wahrnehmen, die die andere Vertragspartei betreffen.
Artikel 3
Aufsicht
1Die Aufsicht über die Nationalparkverwaltung Harz nehmen die Vertragsparteien durch die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden wahr. 2Diese tragen für eine einheitliche Ausübung der Aufsicht Sorge.
Artikel 4
Nationalparkbeirat
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung Harz wird ein gemeinsamer Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) jeweils der Nationalparkbeirat zuständig ist.
(2) Dem Beirat gehören an:
für die Landkreise Goslar, Osterode, am Harz und Wernigerode je ein Mitglied,
für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Elbingerode (Harz), Herzberg am Harz, Ilsenburg, Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Gemeinden Elend, Schierke und Stapelburg je ein Mitglied,
für den Zweckverband Großraum Braunschweig und die regionale Planungsgemeinschaft Harz je ein Mitglied,
für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein Mitglied,
für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,
für die im Land Niedersachsen für Denkmalpflege zuständige Fachbehörde und die im Land Sachsen-Anhalt für Denkmalpflege zuständige untere Behörde ein Mitglied,
für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein Mitglied,
für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg ein Mitglied,
für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,
für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,
für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,
für den Harzklub e.V. ein Mitglied,
für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. ein Mitglied,
für den Harzer Verkehrsverband e.V. ein Mitglied,
für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,
für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,
für den Landessportbund Niedersachsen e.V. und den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied sowie
für die Vereine, die nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt wurden und die in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den sie entsendenden Körperschaften, Behörden, Vereinen und Gesellschaften benannt und von den obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(4) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam.
(5) Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien geben dem Nationalparkbeirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.
Artikel 5
Wissenschaftlicher Beirat
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung Harz wird ein gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2Dieser nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) jeweils der wissenschaftliche Beirat zuständig ist.
(2) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören insgesamt zwölf Mitglieder der wissenschaftlichen Disziplinen an, die für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks Harz von hervorgehobener Bedeutung sind. 2Sie werden von den obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen; aus wichtigem Grund kann ein Mitglied abberufen werden.
(3) Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien geben dem wissenschaftlichen Beirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
Nationalparkplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks Harz wird von der Nationalparkverwaltung Harz nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt. 2Er enthält die nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) für den Nationalparkplan jeweils vorgesehenen Inhalte.
(2) 1Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden der Vertragsparteien. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung Harz sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
(3) Der Nationalparkplan ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(4) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark Harz in Niedersachsen und für den Naturpark Harz/Sachsen-Anhalt sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.
(5) Maßnahmen zur Waldbehandlung kann die Nationalparkverwaltung Harz im Rahmen einer gemeinsamen Waldeinrichtungsplanung planen.
Artikel 7
Wegeplan
(1) 1Für das Gebiet des Nationalparks Harz wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2Er enthält in den Teilen I und II jeweils die nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und nach dem Gesetz über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt) für den Wegeplan vorgesehenen Inhalte.
(2) 1Teil I des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung Harz nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, der Wander- und Sportvereine der Harzregion sowie der in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 18 genannten Vereine aufgestellt. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung Harz sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(3)1Tei1 II des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung im Benehmen mit der örtlich betroffenen Gemeinde und, wenn diese örtlich betroffen ist, auch der Anstalt Niedersächsische Landesforsten aufgestellt und soweit erforderlich fortgeschrieben. 2Er ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
Artikel 8
Finanzierung
(1) 1Die Vertragsparteien stellen durch ihre Haushaltsgesetze die Haushaltsmittel bereit, die für Aufgaben der Nationalparkverwaltung Harz zu bewirtschaften sind. 2Dabei sollen durch das Land Niedersachsen und durch das Land Sachsen-Anhalt im Verhältnis von 1,8 zu 1 bereitgestellt werden
die Stellen für das Personal, das grundsätzlich für die Erledigung der länderübergreifenden und nicht nur eine Vertragspartei betreffenden landesbezogenen Aufgaben eingesetzt wird, wobei ein zwischen den Vertragsparteien ausgewogenes Verhältnis in der Stellenwertigkeit zu wahren ist, sowie
die für die Erledigung der länderübergreifenden Aufgaben erforderlichen Sachmittel.
3Die Haushaltsansätze nach Satz 2 werden im Haushaltsaufstellungsverfahren durch die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien abgestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung Harz darf im Haushaltsvollzug
Beschäftigte der einen Vertragspartei, die nicht auf Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 geführt werden, vorübergehend auch für Aufgaben der Nationalparkverwaltung Harz einsetzen, die die andere Vertragspartei betreffen, und
die ihr für die Erledigung der länderübergreifenden Aufgaben zugewiesenen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung für die ihr obliegenden Aufgaben verwenden, und zwar unabhängig davon, in welchem Haushaltsplan die Mittel veranschlagt sind.
(3) 1Länderübergreifend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind folgende auf das Gebiet des Nationalparks Harz bezogene Aufgaben:
2Satz 1 gilt nicht für die Bewirtschaftung von Grundstücken einschließlich der Gebäude. 3Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien können im Abstimmungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 und für den Haushaltsvollzug im Einzelfall hiervon abweichende Festlegungen treffen.
(4) 1Geräte und andere Arbeitsmittel können im gesamten Gebiet des Nationalparks Harz eingesetzt werden. 2Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
(5) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Artikel 9
Aufhebung des Staatsvertrages vom 28.August
2004
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt zur Zusammenführung des Nationalparks Harz und des Nationalparks Hochharz vom 28.August 2004 wird aufgehoben.
Artikel 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) 1Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt). 3Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
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