Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (Förderrichtlinie Landschaftsentwicklung)
RdErl. d. MU v. 14.2.2001 - 21-04036/02/14/01 (Nds.MBl. Nr.31/2001 S.725), geändert durch RdErl. v. 30.12.2004 (Nds.MBl. Nr.5/2005 S.103) - VORIS 28100 01 00 00 045 -
Schulrecht

1. Zweckbestimmung

1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Basis des Kapitels IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S.80) Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die zuständige Behörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:

2.1.1 Erwerb von wertvollen Flächen für den Naturschutz oder die Landschaftspflege,
2.1.2 Pacht von Flächen, die für den Naturschutz wertvoll sind,
2.1.3 Ablösung bestehender Nutzungsrechte zur Sicherstellung der naturschutzgerechten Entwicklung von Flächen,
2.1.4 Erstellung von Planungen und Konzepten einschließlich einer obligatorischen Bestandsaufnahme für unmittelbar umzusetzende Maßnahmen für ein Projekt zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von für den Naturschutz oder die Landschaftspflege wichtigen Bereichen sowie Konzepte für ein Monitoring (einschließlich Durchführung) über die Entwicklung von für den Naturschutz oder die Landschaftspflege wichtigen Bereichen,
2.1.5 Schutz-, Instandhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für Biotope,
2.1.6 Maßnahmen zur Erhaltung und Sanierung von modellhaften Streuobstwiesen,
2.1.7 Darstellung positiver und beispielhafter Projekte zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raumes in der Öffentlichkeit,
2.1.8 Erstellung und Umsetzung von Konzepten der Besucherlenkung in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten sowie in Projektgebieten des Naturschutzes,
2.1.9 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte, Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung von Naturschutzmaßnahmen auch mit dem Ziel der Information und Aktivierung der im ländlichen Raum lebenden Bevölkerung zum Schutz der Umwelt,
2.1.10 Erwerb von speziellen Maschinen, Geräten, Zaunmaterial und Erwerb oder Bau von Ställen, Kompostplatten sowie Herrichtung von speziellen Einrichtungen.

2.2 Nicht gefördert werden Maßnahmen,

2.2.1 für die eine andere Gebietskörperschaft auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt,
2.2.2 die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen die der Durchführung der Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden: NNatG) oder anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen dienen,
2.2.3 die bereits durch Rechtsvorschrift angeordnet oder anderweitig vertraglich vereinbart sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Stiftungen, Träger der Naturparke und nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände.

Darüber hinaus sind Zuwendungsempfänger bei den Maßnahmen nach

- den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 und 2.1.10: Land- und Forstwirtinnen, Land- und Forstwirte und Landschaftspflegeeinrichtungen,
- den Nrn. 2.1.4 und 2.1.5: Wasser- und Bodenverbände, Realverbände und Jagdgenossenschaften,
- den Nrn. 2.1.7 bis 2.1.9: Landschaftspflegeeinrichtungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden nur Maßnahmen, soweit sie Flächen betreffen, die

- gemäß den §§ 24, 26, 27, 28, 28a, 28b und 33 NNatG geschützt sind,
- durch ein Landesgesetz zum Nationalpark erklärt sind,
- durch ein Landesgesetz als Biosphärenreservat festgesetzt sind,
- gemäß § 34 NNatG zum Naturpark erklärt sind,
- zu einem Landesnaturschutzprogramm gehören oder in einem Landschaftsrahmenplan oder einem Landschaftsplan als für den Naturschutz wertvoll dargestellt sind,
- der Biotopvernetzung dienen und in einem Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan entsprechend dargestellt sind,
- bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000” oder von der LReg zur Aufnahme in das Netz vorgeschlagen worden sind, einschließlich der erforderlichen Pufferzonen.

4.2 Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen

4.2.1 Maßnahmen nach Nr. 2.1.1:
- Der überwiegende Teil des Flurstücks muss für den Naturschutz wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Es dürfen nur ganze Flurstücke erworben werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden. Pflegemaßnahmen sind zu regeln.
- Die Flächen dürfen, auch wenn sie einer extensiven Bewirtschaftung entsprechen, nicht hauptsächlich der Erzeugung wirtschaftlich nutzbarer Produkte sowie der Gewinnung insbesondere von Futter für die Produktion von Marktordnungsprodukten dienen.
- Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert.
- Im Fall einer Förderung aus Landesmitteln nach Nr. 6 ist Nr. 2 des Grundstücksverkehrs- und Grundstücksverwaltungserlasses vom 25.4.1996 — 115-27000 — (n.v.) anzuwenden.
4.2.2 Maßnahmen nach Nr. 2.1.2:
Die Fläche ist für mindestens zwölf Jahre zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe zu zahlen.
4.2.3 Maßnahmen nach Nr. 2.1.5:
Die Maßnahmen müssen auf entsprechenden Planungen oder Konzepten unter Beachtung historischer Aspekte beruhen und auf öffentlichen oder privaten Grundstücken mit einer Mindestgröße von einem Hektar oder auf kleineren Einzelflächen, die in der Summe mindestens ein Hektar umfassen, durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere: Maßnahmen zur Wiederherstellung und Schaffung der Voraussetzung einer naturschutzgerechten Entwicklung sowie zur Anlage oder Instandsetzung und Pflege insbesondere in schutzwürdigen Waldbiotopen (außerhalb der landeseigenen Flächen), Gewässer- und Talauen, Quellgebieten, Sumpfbereichen, Tümpeln, Kleingewässern, Schilfbereichen von Stillgewässern, Biotopen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, auf Feuchtgrünlandflächen, montanen Wiesen, Magerrasenflächen, Heideflächen, Wallhecken sowie von mindestens dreireihigen Hecken, flächigen Anpflanzungen (z.B. Feldgehölze), Reihenpflanzungen von hochstämmigen Bäumen. Die Maßnahmen sind als Werkverträge zu formulieren.

5. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

6. Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung seitens der EU beträgt 50 v.H. Bei der Ermittlung des EU-Anteils sind die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. von Artikel 1 Buchst. b der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG zum öffentlichen Auftragswesen anzusetzen; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der kommunalen Aufsicht unterstehen).

Bei Maßnahmen in bestehenden und geplanten Naturschutzgebieten, in Nationalparken, in nach § 14a BNatSchG geschützten Biosphärenreservaten, in Bereichen von Landesnaturschutzprogrammen sowie in zum bestehenden oder vorgeschlagenen Netz „Natura 2000” gehörenden Gebieten einschließlich der erforderlichen Pufferzonen beträgt die Zuwendung des Landes bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, so dass in diesen Fällen

- öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger bis zu 80 v.H.,
- sonstige Zuwendungsempfänger bis zu 60 v.H.

an Zuwendungen seitens der EU und des Landes erreichen können.

Maßnahmen mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 12.800 Euro bei kommunalen Körperschaften oder Zusammenschlüssen von kommunalen Körperschaften oder von 2.550 Euro bei Sonstigen werden nicht gefördert. Die Zuwendungshöhe ist jeweils auf volle 50 Euro abzurunden.

7. Bemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Zuwendungen ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung einer Maßnahme nach Nr. 2 anfallenden Ausgaben.

Der Erwerb von Grundstücken ist zu einem dem allgemeinen Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zuwendungsfähig. Der Wert der Grundstücke wird auf der Grundlage einer Wertermittlung nach Nr. 1.5 des Grundstücksverkehrs- und Grundstücksverwaltungserlasses festgestellt.

In den Fällen, in denen eine aktuelle Wertermittlung des zuständigen Gutachterausschusses oder des Katasteramtes vorliegt, kann diese anstelle der oben genannten Bewertungen verwendet werden.

Die Pacht von Grundstücken nach Nr. 2.1.2 ist bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig.

Für die Ablösung der Nutzungsrechte nach Nr. 2.1.3 ist eine aktuelle Wertermittlung der zuständigen Fachdienststelle des Landes zugrunde zu legen.

Abweichungen von der Wertermittlung sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, soweit die Erfüllung des Zuwendungszwecks sonst nicht zu erreichen ist. Sie sind aktenkundig zu machen.

Eigene Personal- und Sachausgaben (Verwaltungsaufwand) sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen; sie gelten nicht als Ausgaben zur Ausführung der Maßnahmen.

Zuwendungsfähig für die in Nr. 2.1.4 genannten Maßnahmen sind die Kosten gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die hierfür verwendeten Mittel innerhalb folgender Zeiträume nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden: bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 von 25 Jahren, Nr. 2.1.2 von 12 Jahren und den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6 von 10 Jahren. Die Bindungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung.

8.2 Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen um jährlich den der Bindungsfrist entsprechenden Zinssatz, beginnend mit dem auf die Bewilligung oder die Eintragung ins Grundbuch folgenden Jahr.

8.3 Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Grundstücke in einem besonderen Verzeichnis mit den entsprechenden grundbuchlichen und katastermäßigen Angaben über ihre Lage sowie den Nutzungszustand zu erfassen und in einer Deutschen Grundkarte (DGK 5) auszuweisen (Anlage „Flur VZ").

8.4 Bei den geförderten Maßnahmen ist auf die Förderung durch die EU ausdrücklich und ggf. sichtbar hinzuweisen.

9. Anweisung zum Verfahren

9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV//VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht Abweichungen in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

9.2 Zuwendungsanträge sind mittels Vordruck (Anlage*) in zweifacher Ausfertigung über die untere Naturschutzbehörde an den NLWKN (Bewilligungsbehörde) zu richten. Dem Antrag sind Karten beizufügen, auf denen die zu erwerbende oder die zu pachtende Fläche oder die Flächen, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, dargestellt sind. Ein Auszug aus dem Kompensationsflächenkataster — soweit ein solches für den Projektbereich geführt wird — ist beizufügen. Die Anlage Flur VZ ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Weitere Unterlagen können von der zuständigen Behörde zur Beurteilung des Vorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden.

9.3 Für die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.4 sowie die Erstellung von Gutachten zur Wertermittlung wird eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugelassen.

9.4 Die Zuwendung wird nach Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die Bewilligungsbehörde von der Zahlstelle für den EAGFL, Abteilung Garantie, auf das vom Antragsteller bestimmte Konto ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass sie schriftlich angefordert und versichert wurde, dass die vereinbarten Bedingungen eingehalten werden. Der Anforderung sind die Zahlungsbelege — bei Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit — und der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung beizufügen.

9.5 Über die Maßnahmen und ihre Durchführung führt die oberste Naturschutzbehörde Erfolgskontrollen durch. Der Umfang der Erfolgskontrollen richtet sich nach den Vorgaben der EU und den Haushaltsvorschriften des Landes. Unter anderem werden dabei Indikatoren berücksichtigt. Auf Veranlassung des MU wirkt das NLÖ an der Durchführung der Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.4 bis 2.1.9 beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Flora und Fauna. Wissenschaftliche Arbeiten werden in gegenseitiger Abstimmung vom NLÖ koordiniert. Die gesetzlich verankerten Aufgaben der gebietlich zuständigen Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltungen bleiben hiervon unberührt.

9.6 Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S.36) bei den Zuwendungsempfängern, ob die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.

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* Hier nicht abgedruckt.

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