Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
RdErl. d. MU v. 22.8.2011 - 21-62003 (Nds.MBl. Nr.37/2011 S.706) - VORIS 28200 - -
Bezug: RdErl. v. 30.11.2004 (Nds.MBl. 2005 S.99) - VORIS 28200 -
Schulrecht

1. Für die Unterhaltung der in der Anlage zu § 67 Abs. 2 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung haben die betroffenen Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an den NLWKN zu leisten.

Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die von der durch § 2 Abs. 3 Nds. AGWVG beim Niedersächsischen Wasserverbandstag e.V. eingerichteten Prüfstelle geprüfte Anlage 1 oder eine Liste, die von der Prüfstelle dem NLWKN bis zum 31.Mai jeden Jahres zugeleitet wird, mit folgenden Angaben:

a) den Namen der kostenbeitragspflichtigen Unterhaltungsverbände,
b) deren jeweilige Gesamtaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und
c) die Länge der vom jeweiligen Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Kilometer.

Die Kostenbeiträge werden danach vom NLWKN nach der Anlage 1 ermittelt und jeweils zum 30.Juni des Fälligkeitsjahres vereinnahmt.

2. Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 2 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.

Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.

3. Für das Jahr 2011 ergeht folgende Übergangsregelung:

Durch Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 wurde § 67 Abs. 2 Satz 3 NWG geändert. Danach erhöht sich der Faktor für die Bemessung des Kostenbeitrags vom Eineinhalbfachen auf das Dreifache. Diese Änderung tritt am 1.12.2011 in Kraft. Der Erhöhungsbetrag für Dezember 2011 ist im Dezember 2011 auf der Basis der Kosten des Jahres 2010 festzusetzen und wird unverzüglich fällig.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.12.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.11.2011 außer Kraft.

_____________
An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
den Niedersächsischen Wasserverbandstag e.V.
die Unterhaltungsverbände
Nachrichtlich:
An die
Unteren Wasserbehörden


Anlage 1
Muster
Nds. Landesbetrieb für Wasser-
wirtschaft, Küsten- und Naturschutz
- Betriebsstelle .............................. -
..................................................
(Datum)
Unterhaltungsverband (UHV) Nr. ........................................................................................................................
Ermittlung des Kostenbeitrags
für die vom Land im Verbandsgebiet zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung
gemäß § 67 Abs. 2 NWG für das Jahr 20___

Grundlage für die Berechnung ist die Mitteilung der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag e.V. vom ……………

1. Länge der vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet km
2. Höhe der vom UHV aufgewendeten Gesamt-Unterhaltungsaufwendungen für die Gewässer zweiter Ordnung EUR
3. Länge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung km
4. Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltungsaufwands des UHV
Summe Nr. 2 ……………….EUR : Nr. 3 ………………km =
EUR/km
5. Berechnung des Kostenanteils
Nr. 1 ………………… km x Nr. 4 ……………………… EUR/km x 3
EUR
6. Bis zum 30.6.20___ zu zahlender Betrag EUR
Sachlich richtig und festgestellt:
..........................................................................
(Name/Amtsbezeichnung)

Anlage 2
Formular
Formular (Fortsetzung)
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