Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Zuschuss zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 66 NWG
RdErl. d. MU v. 18.8.2011 - 21-62625/01 (Nds.MBl. Nr.37/2011 S.702) - VORIS 28200 - Bezug: RdErl. v. 15.11.2005 (Nds.MBl. 2006 S.6) - VORIS 28200 -
Schulrecht

1. Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG. Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.

Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebiets gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden Kennungen ergibt sich aus Anlage 3. Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem Wasserverbandstag berücksichtigt werden.

2. Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.

Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.

Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.

3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

_______________
An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
den Niedersächsischen Wasserverbandstag e.V.
die Unterhaltungsverbände
Nachrichtlich: An die
Unteren Wasserbehörden


Anlage 1
Formular
Formular-Fortsetzung

Anlage 2
Muster
Muster

Anlage 3
Kennung Bezeichnung
21270 Gebäude und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft
21274 Gebäude und Freifläche, Gewächshaus
21279 Gebäude und Freifläche, andere Einrichtung der Land- und Forstwirtschaft
21520 Weg
21610 Ackerland
21620 Grünland
2163 A Gartenland (teilweise noch vorhandene alte Kennung)
21630 Gartenland
21650 Moor
21660 Heide
2167 A landwirtschaftliche Mischnutzung (teilweise noch vorhandene alte Kennung)
21670 Obstanbaufläche
21680 landwirtschaftliche Betriebsfläche
21690 Brachland
21710 Laubwald
21720 Nadelwald
21730 Mischwald
21740 Gehölz
21760 forstwirtschaftliche Betriebsfläche
2181 A Fluss (teilweise noch vorhandene alte Kennung)
21810 Fluss
2182 A Kanal (teilweise noch vorhandene alte Kennung)
21820 Kanal
21840 Bach
21850 Graben
21860 See
2187 A Altwasser
21870 Küstengewässer
21880 Teich
21890 Sumpf
21920 Schutzfläche (teilweise noch vorhandene alte Kennung)
21925 Schutzfläche
21950 Unland
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