1. Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag Zuschüsse für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach Maßgabe des § 66 NWG. Der Antrag ist an den NLWKN unter Beifügung der von der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag mit einem Prüfvermerk versehenen Anlage 1 sowie der Anlage 2 (ohne Nummern 2 und 3) zu stellen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Grundlage der Anlagen 1 und 2 durch den NLWKN, der auch die Auszahlung veranlasst.
Die Ermittlung des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebiets gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NWG erfolgt anhand der Kennungen nach dem Liegenschaftskataster. Eine Liste der einzubeziehenden Kennungen ergibt sich aus Anlage 3. Weitere dementsprechende Kennungen können im Rahmen der Antragstellung und in Abstimmung mit dem Wasserverbandstag berücksichtigt werden.
2. Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 1 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.
Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
Ist der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt worden oder hat eine sonstige Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht vorgelegen, so ist der Zuschussempfänger verpflichtet, zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Verzinsung gilt § 44 LHO sinngemäß.
3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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An
den
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-
und Naturschutz
den Niedersächsischen Wasserverbandstag e.V.
die
Unterhaltungsverbände
Nachrichtlich: An die
Unteren
Wasserbehörden
| Anlage 1 |
![]() ![]() |
| Anlage 2 |
| Muster |
![]() |
| Anlage 3 | |
| Kennung | Bezeichnung |
| 21270 | Gebäude und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft |
| 21274 | Gebäude und Freifläche, Gewächshaus |
| 21279 | Gebäude und Freifläche, andere Einrichtung der Land- und Forstwirtschaft |
| 21520 | Weg |
| 21610 | Ackerland |
| 21620 | Grünland |
| 2163 A | Gartenland (teilweise noch vorhandene alte Kennung) |
| 21630 | Gartenland |
| 21650 | Moor |
| 21660 | Heide |
| 2167 A | landwirtschaftliche Mischnutzung (teilweise noch vorhandene alte Kennung) |
| 21670 | Obstanbaufläche |
| 21680 | landwirtschaftliche Betriebsfläche |
| 21690 | Brachland |
| 21710 | Laubwald |
| 21720 | Nadelwald |
| 21730 | Mischwald |
| 21740 | Gehölz |
| 21760 | forstwirtschaftliche Betriebsfläche |
| 2181 A | Fluss (teilweise noch vorhandene alte Kennung) |
| 21810 | Fluss |
| 2182 A | Kanal (teilweise noch vorhandene alte Kennung) |
| 21820 | Kanal |
| 21840 | Bach |
| 21850 | Graben |
| 21860 | See |
| 2187 A | Altwasser |
| 21870 | Küstengewässer |
| 21880 | Teich |
| 21890 | Sumpf |
| 21920 | Schutzfläche (teilweise noch vorhandene alte Kennung) |
| 21925 | Schutzfläche |
| 21950 | Unland |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |