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Die Unteren Wasserbehörden und der NLWKN sind zuständig für den Vollzug des AbwAG. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges ist daher Folgendes zu beachten:
1. Verwaltungskostenpauschale
1.1 Mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe vorn 21.12.2009 (Nds.GVBl. S.513) ist die Pauschale auf einen Betrag von 480,00 EUR festgelegt worden. Diese Pauschale gilt ab 2010 auch für Bescheide für Kläranlagen, für die die Zuständigkeit seit dem 1.1.2005 bei den Unteren Wasserbehörden liegt.
1.2 Auf eine Einziehung der Abwasserabgabe ist in den Fällen gemäß § 156 Abs. 2 AO zu verzichten, in denen die Abwasserabgabe den Betrag von 480,00 EUR unterschreitet. Der Verwaltungsaufwand steht in diesen Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Abwasserabgabe. Die Überprüfung der Abgabenhöhe ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Der Aufwand bei den Unteren Wasserbehörden für die Feststellung, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 480,00 EUR unterschritten ist, ist durch die Heraufsetzung der Pauschale von 447,38 EUR auf 480,00 EUR entschädigt.
2. Zuweisung an kommunale Körperschaften für die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter
Beträgt die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum, für die die Gemeinden oder Samtgemeinden abgabepflichtig sind, 0,00 EUR, erfolgt keine Abwälzung auf die Abwassereinleiter per Festsetzungsbescheid. Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten damit auch keine Zuweisung nach § 3 der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe.
3. Säumniszuschläge
Bei Zahlungsverzug des Abgabepflichtigen sind zwingend Säumniszuschläge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 12 Nds. AG AbwAG i.V.m. § 240 AO zu erheben.
4. Rundung
4.1 Rundung der Schadeinheiten
Schadeinheiten sind auf volle Einheiten nach unten zu runden. Sind z.B. aufgrund einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG oder Änderungen des Überwachungswertes für einen Parameter die Schadeinheiten für mehrere Zeiträume zu ermitteln, so erfolgt die Rundung der Schadeinheiten für jeden zu ermittelnden Zeitraum (abschnittsweise Ermittlung) getrennt.
Auch bei der Ermittlung der Schadeinheiten für Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG) und Kleineinleiter (§ 8 AbwAG) erfolgt eine Rundung nach unten. Dies führt bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit nur einem Kleineinleiter mit nur einem angeschlossenen Einwohner dazu, dass der sich ergebende Wert von 0,5 SE auf 0 SE abzurunden ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Abwasserabgabe zu erheben ist.
4.2 Rundung von Flächengrößen
Bei der Ermittlung der Schadeinheiten für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sind volle Hektar zugrunde zu legen; die Hektarangaben sind nach unten zu runden.
4.3 Rundung von EUR-Beträgen
4.3.1 Rundung bei der auf Parametern bezogenen Ermittlung der Abgabe
Bei der auf Parametern bezogenen Ermittlung der Abwasserabgabe werden die (gerundeten) Schadeinheiten multipliziert mit dem maßgebenden Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 4 und 5 AbwAG (35,79 EUR bzw. 17,895 EUR). Die sich so errechnete Abgabe ist mit zwei Nachkommastellen anzugeben; erforderlichenfalls hat eine kaufmännische Rundung zu erfolgen.
4.3.2 Rundung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe
Die Ermittlung der insgesamt zu zahlenden Abwasserabgabe erfolgt durch Aufsummation der parameterbezogenen Abwasserabgabenbeträge gemäß Nummer 4.3.1. Die zu zahlende Abwasserabgabe ist anschließend kaufmännisch auf volle EUR zu runden.
4.4 Rundung beim Vomhundertsatz
Die Erhöhung von Schadeinheiten z.B. aufgrund von Überschreitungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 AbwAG erfolgt prozentual (Vomhundertsatz). Für die weitere Berechnung ist die prozentuale Erhöhung mit zwei Nachkommastellen zu berücksichtigen; erforderlichenfalls hat eine mathematische Rundung zu erfolgen.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 6.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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An
den Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz
die
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