Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Erklärung zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG
RdErl. d. MU v. 22.2.2010 - 22/62005/01 (Nds.MBl. Nr.10/2010 S.360), geändert durch RdErl. v. 16.8.2010 (Nds.MBl. Nr.34/2010 S.908) - VORIS 28200 -
Schulrecht

1. Allgemeines

Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten bzw. nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG soll Schwankungen der Auslastung einer kommunalen oder gewerblichen Kläranlage im Interesse des Betreibers abgabemindernd auffangen. Umstände, die zur Anwendung der Regelung führen, sind z.B. saisonale Schwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungen oder durch Produktions- und Betriebsabläufe bedingte vorübergehende geringere Schadstoffkonzentrationen bzw. Schmutzwassermengen.

2. Unterlagen

§ 4 Abs. 5 AbwAG nennt die Erklärungsinhalte, die der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen hat, wenn er in den Genuss der Folgen der Heraberklärung gelangen will. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG hat er diese Inhalte gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen. Zur Abgabe der Erklärung ist der als pdf-DateiAnlage 1 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Angaben dienen dazu, dass der zuständigen Behörde die Beurteilung und Überwachung der Erklärung ermöglicht werden. Dazu ist eine fachlich nachvollziehbare Begründung für die Reduzierung beizubringen.

Will ein Einleiter wie im vorangegangenen Jahr heraberklären, so sind auch in dieser Erklärung die o.g. Inhalte darzulegen und zu dokumentieren.

Die Erklärungen werden von der zuständigen Behörde auf Plausibilität geprüft.

3. Verfahren

Die Erklärung ist von der zuständigen Behörde unverzüglich dem jeweiligen Untersuchungslabor zuzuleiten. Dies ist erforderlich, um eine Überschreitung sowohl eines Überwachungswertes als auch des erklärten Wertes feststellen zu können. In den Überschreitungsfällen wird aus Rechtssicherheitsgründen eine Zweituntersuchung der Probe auf den überschrittenen Parameter durchgeführt.

4. Zeitraum, regelmäßige Erklärungen

Bezieht sich die Erklärung auf einen längeren Zeitraum als zusammenhängend drei Monate und wird sie fortlaufend mit grundsätzlich gleichem Inhalt wiederholt, so hat die zuständige Behörde nach Kenntnisnahme zu prüfen, ob der wasserrechtliche Bescheid anzupassen ist. Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

5. Fallbeispiele

Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe ist die Einhaltung des erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 AbwAG zu überprüfen. Hierzu werden die Ergebnisse der behördlichen Überwachung und des behördlich zugelassenen Messprogramms in eine chronologische Reihenfolge gebracht. Ergibt nun die Prüfung, dass der erklärte Wert nicht eingehalten ist und unter Berücksichtigung der sog. „Vier aus Fünf-Regel” (§ 6 Abs. 1 AbwV) auch nicht als eingehalten gilt, wird die Erklärung bei der Abgabenberechnung nicht berücksichtigt. Bei der hier anzuwendenden „Vier aus Fünf-Regel” sind die behördlichen Messergebnisse und die Ergebnisse des behördlich zugelassenen Messprogramms (§ 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG) gleichwertig. In der pdf-DateiAnlage 2 sind Fallbeispiele zur Wertung der Untersuchungsergebnisse aus der behördlichen Überwachung und aus dem behördlich zugelassenen Messprogramm aufgeführt.

Mit der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist die Einhaltung der Werte unabhängig von Bedingungen zu gewährleisten. Für den Parameter Stickstoff bedeutet dies z.B., dass erklärte Werte unabhängig von einer Temperatur oder einem Zeitfenster einzuhalten sind. Ergibt die Überwachung durch das behördlich zugelassene Messprogramm bzw. durch die behördliche Überwachung eine Überschreitung des erklärten Wertes, so gilt § 4 Abs. 1 AbwAG. Die Abwasserabgabe wird mit dem Überwachungswert berechnet.

6. Abgabesatz

Die Höhe des Abgabesatzes wird in § 9 AbwAG geregelt. Der § 9 Abs. 6 AbwAG enthält eine Sonderregelung für den Abgabesatz im Fall einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG:

6.1 Wenn die Überwachungswerte zum Zeitpunkt der Erklärung noch über den Mindestanforderungen lagen, ist der Bescheid gemäß § 9 Abs. 6 AbwAG anzupassen, sofern sich der heraberklärte Wert als dauerhaft einhaltbar erweist. Erst mit der Anpassung des Bescheides greift bei Einhaltung der erklärten Werte die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG, d.h., es gilt der ermäßigte Abgabesatz erst danach auch für den Zeitraum der Erklärung.

6.2 Wenn die Überwachungswerte zum Zeitpunkt der Erklärung unter den Mindestanforderungen liegen und die Mindestanforderungen eingehalten wurden oder als eingehalten gelten (§ 6 Abs. 1 AbwV), greift die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG. Das heißt, in diesen Fällen gilt der ermäßigte Abgabesatz.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 22.2.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die unteren Wasserbehörden
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände

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