1. Bei der Bewertung der Anträge sind die in Nummer 4.3 des Bezugserlasses genannten Kriterien wie folgt zu gewichten:
| 1.1 | Qualität des Gesamtkonzeptes (fachtechnisch, finanziell, Effizienz) |
| zu vergebende Punkte: 0 bis 2; Gewichtung: zweifach | |
| 1.2 | Innovativer Ansatz (z.B. Membranverfahren, Einsatz von Aktivkohle, Ozonbehandlung) |
| zu vergebende Punkte: 0 bis 2; Gewichtung: dreifach | |
| 1.3 | Abwasserreinigung über den Stand der Technik |
| zu vergebende Punkte: 1 bis 5; Gewichtung: zweifach | |
| 1.4 | Erfüllung der Immissionsanforderungen des gewässerkundlichen Landesdienstes (soweit vorhanden) |
| zu vergebende Punkte: 0 bis 2; Gewichtung: zweifach | |
| 1.5 | Bedeutung für das Gewässer, Gewässersystem, Bearbeitungsgebiet (unter Berücksichtigung der Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie) |
| zu vergebende Punkte: 0 bis 2; Gewichtung: dreifach. |
Für die Vergabe der Punkte bei den Nummern 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5
gilt:
0 Punkte bei Nichterfüllung, 1 Punkt bei ansatzweiser
Erfüllung und 2 Punkte bei voller Erfüllung des Kriteriums.
Die Vergabe der Punkte unter Nummer 1.3 ist abhängig von dem Maß der Abwasserreinigung über den Stand der Technik. Im Rahmen der Förderrichtlinie wird die aktuelle wasserrechtliche Erlaubnis als Stand der Technik definiert. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn mindestens ein Parameter (CSB, Nges. oder Pges.) um mindestens 20 v.H. unterschritten wird. Für die Verminderung von CSB, Nges. oder Pges. um mindestens 20 v.H., ausgehend von dem Erlaubniswert, wird je ein Punkt vergeben. Bei einer weiteren Verminderung des Parameters um 10 v.H., ebenfalls ausgehend vom Erlaubniswert, wird jeweils ein weiterer Punkt vergeben. Maximal können 5 Punkte vergeben werden.
Die Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung für eine Förderung benötigt wird, beträgt für das Zielgebiet Konvergenz gemäß Nummer 1.3 des Bezugserlasses 7 und für das Zielgebiet RWB 9.
2. Dieser RdErl. tritt am 1.11.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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