1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt aus Mitteln der EU den Trägern von Abwassermaßnahmen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den · Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/199 (ABl. EU Nr. L 210 S.1) - im Folgenden: EFRE-Verordnung -. |
1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, im übergeordneten Interesse des Landes durch Förderung der Abwasserbeseitigung (§ 148 NWG) einen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt (EFRE-Verordnung, Arikel 4 Nr.4 und Artikel 5 Nr. 2) sowie zur Förderung innovativer Abwassertechnologien (EFRE-Verordnung, Artikel 5 Nr.1) zu leisten. Insbesondere soll eine nachhaltige Verbesserung der Gewässergüte erreicht werden.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung RWB").
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle, in Abstimmung mit dem NLWKN, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können folgende Maßnahmen:
2.1 Bau und Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen,
2.2 Bau und Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, mit dem Ziel, die Abwasserreinigung über den Stand der Technik hinaus zu betreiben, insbesondere mit innovativen Verfahren,
2.3 Bau von Hauptverbindungsleitungen,
2.4 Anschluss von Streusiedlungen an die Hauptkanalisation,
2.5 Anpassung der Misch- und Niederschlagswasserkanalisationen mit dem Ziel, die Schadstofffrachten zu vermindern und so zu einer Fracht- und Mengenentlastung der Gewässer beizutragen.
3. Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger kommen Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts in Betracht.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn Planungsunterlagen vorliegen, die nach den jeweils geltenden Richtlinien aufgestellt worden sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Technik, je nach Anwendungsbereich, sind grundsätzlich zu beachten.
4.2 Zuwendungen werden nur zur Setzung von Prioritäten im Gewässerschutz sowie zur Förderung von innovativen Technologien gewährt.
Großvorhaben sind in funktionsfähige Bauabschnitte aufzugliedern.
4.3 Die Gewährung einer Zuwendung ist abhängig von der Erfüllung folgender Qualitätskriterien:
| - | Qualität Gesamtkonzept, |
| - | innovativer Ansatz, |
| - | Abwasserreinigung über den Stand der Technik, |
| - | Erfüllung der Immissionsanforderungen des Gewässerkundlichen Landesdienstes, |
| - | Bedeutung für das Gewässer, Gewässersystem, Bearbeitungsgebiet (Ziele der EU Wasserrahmenrichtlinie). |
Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem gesondert zu veröffentlichenden Erlass des MU.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Bei nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter sind die zuschussfähigen Ausgaben um den Betrag des nachträglichen Finanzierungsbeitrages zu mindern.
5.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4 werden nur im Zielgebiet Konvergenz gefördert. Die Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.5 können aus EU-Mitteln landesweit gefördert werden.
5.3 Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgaben gilt, dass Maßnahmen aus EU-Mitteln
| - | im Zielgebiet Konvergenz mit bis zu 75 v.H. |
| - | im Zielgebiet RWB mit bis zu 50 v.H. |
gefördert werden können.
5.4 Für Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.4 darf der zu gewährende Zuwendungsbetrag und ein Verrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes den Förderhöchstsatz nach Nummer 5.3 nicht überschreiten.
5.5 Die Ausgaben für Leistungen i.S. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind Bestandteile der Ausführungskosten und zuwendungsfähig.
5.6 Grunderwerb ist nur im Umfang der bei Abschluss eines Vorhabens endgültig benötigten Flächen zuwendungsfähig. Nicht nutzbare Restflächen bleiben unberücksichtigt. Der Förderbetrag zum Erwerb von Grundstücken darf nicht mehr als 10 v.H. der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben betragen.
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die für die Landesverwaltung eingeführten Wertermittlungsrichtlinien - WertR - i.V.m. den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft LandR - in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
5.7 Nicht zuwendungsfähig sind
| - | Personal- und Verwaltungsausgaben, |
| - | Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung, |
| - | Schmutzwasserkanalisation zur Erschließung neuer Siedlungs- oder Industriegebiete, |
| - | der Ersatz von Anlagen oder Anlagenteilen, auch, wenn die Zweckbindung abgelaufen ist, |
| - | Grundstücksentwässerungsleitungen bis zum Kanalnetz, |
| - | Neubau von Niederschlagswasserkanalisation, |
| - | Kleinkläranlagen bis zu einem Abwasseranfall von 8 m3/Tag, |
| - | industrielle und gewerbliche Kläranlagen. |
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Gehen während des Zweckbindungszeitraums (bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Fertigstellung, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre ab Lieferung) Anlagen oder einzelne Teile, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Träger über, so muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe, außer in Fällen höherer Gewalt, die entsprechend für die Verpflichtung erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von dem Übernehmer nicht eingehalten werden.
6.2 Grundsätzlich ist die gleichzeitige Förderung nach dieser Richtlinie und nach anderen Programmen mit einer Zweckbestimmung, die der des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 entspricht, nicht zulässig.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von deren beauftragten Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Ein Betretungsrecht aller Betriebsflächen ist einzuräumen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Bewilligungsstelle
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 1214, 30177 Hannover.
Der NLWKN nimmt die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
7.3 Antragstellung
Anträge sind in zweifacher Ausfertigung an die Bewilligungsstelle und nachrichtlich an den NLWKN zu richten. Antragsvordrucke sind bei der NBank erhältlich.
Die Anträge sollen dort spätestens am 1.Oktober des Vorjahres vorliegen, für das eine Bewilligung beantragt wird.
Dem Antrag müssen mindestens beigefügt sein:
| - | der Finanzierungsplan (im Antragsvordruck enthalten), |
| - | eine kurzgefasste Erläuterung des Vorhabens/Bauabschnitts mit der Begründung der beantragten Fördermittel sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums, |
| - | eine Kostenberechnung, aufgegliedert nach einzelnen Verwendungszwecken, |
| - | eine Übersichtskarte (Messtischblatt 1:25 000), aus der die Lage des Vorhabens/Bauabschnitts ersichtlich ist. |
| - | Lagepläne zur Darstellung des Bauvorhabens. |
Bei der Antragstellung ist die Erfüllung der einzelnen Qualitätskriterien nach Nummer 4.3, soweit relevant, zu erläutern.
7.4 Auszahlung
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt unter Vorlage der Originalbelege. Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EFRE-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises.
Anträge auf Auszahlung sind auf dem Formblatt "Mittelabruf" an die Bewilligungsstelle zu richten. Formblätter hierfür sind dort erhältlich.
7.5 Maßnahmenprüfung
Die Bewilligungsstelle überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EG) 1828/2006 bei den Zuwendungsempfängern die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen. Über die Überprüfungen sind Niederschriften anzufertigen.
7.6 Verwendungsnachweis
Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Es ist insbesondere darzustellen, inwieweit durch die mit Zuwendungen realisierte Maßnahme einen Nutzen für die Gewässergüte gebracht hat.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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