Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Binnenland in den Ländern Niedersachsen und Bremen
RdErl. d. MU v. 1. 11. 2007 - 22-62629/3, 62631/2 (Nds.MBl. Nr. 47/2007 S.1315), geändert durch RdErl. . MU v. 1.12.2011 (Nds.MBl. Nr.5/2012 S.138) - VORIS 28200 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO den Trägern von Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Binnenland Zuwendungen, um so die nachhaltige Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums zu stärken,

- auf der Grundlage des GAK-Gesetzes vom 21.7.1988 (BGBl. I S.1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden „Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen” (PLANK-Beschluss vom 28.4.2006),
- auf der Grundlage des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19.9.2002 (BGBl. I S.3651, 3652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2006 (BGBl. I S.2854), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden „Grundsätze für die Förderung der Wiederherstellung der durch das Hochwasser beschädigten Infrastruktur im ländlichen Raum” (Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung, BT-Drs. Nr. 16/2522 vom 4.9.2006),
bei finanzieller Beteiligung der EU aus dem ELER auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8),
bei finanzieller Beteiligung der EU aus dem EFRE auf der Grundlage
- der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1),
- der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), und
- der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3).

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für EU-kofinanzierte Maßnahmen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet und Bremen (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Basis dieser Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Maßnahmen:

2.1 Neubau und die Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere Deiche, Dämme, Talsperren und Schöpfwerke,

2.2 Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,

2.3 im Zuge begleitender Vor- und Nacharbeiten darüber hinaus auch Tätigkeiten wie z.B.

2.3.1 Planungen (wie z.B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
2.3.2 Zweckforschungen (wie z.B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),
2.3.3 Einzelfalluntersuchungen (wie z.B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),

2.4 Entschädigungs- bzw. Ablösezahlungen an Eigentümer sowie Inhaber von bestehenden Rechten und

2.5 sonstige ggfs. zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Unterhaltungspflichtige an Gewässern.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn dadurch der Lebensraum und die Landschaft im Bereich des Binnenlandes vor Hochwassergefahren geschützt werden. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft sowie die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

4.2 Die Abgrenzung zwischen den EU-Maßnahmeprogrammen erfolgt gebietsbezogen:

4.2.1 im Konvergenzgebiet:
- ELER-geförderte Maßnahmen in der Gemeinde Amt Neuhaus und
- EFRE-geförderte Maßnahmen im übrigen Konvergenzgebiet,
4.2.2 im RWB: ELER-geförderte Maßnahmen.

4.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

4.3.1 Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,
4.3.2 technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eine Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die o.g. Fristen beginnen für ELER-geförderte Maßnahmen für den EU-Anteil jeweils an dem auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden 15.Oktober eines jeden Jahres.

4.4 Die Gewährung einer Zuwendung ist bei EFRE-geförderten Maßnahmen abhängig von der Erfüllung folgender Qualitätskriterien:

  1. - schlüssiges Gesamtkonzept,
  2. - Notwendigkeit der Maßnahme,
  3. - Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme,
  4. - Stand des Genehmigungsverfahrens,
  5. - Schutz des Wirtschaftspozentials.

Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem gesondert zu veröffentlichenden Erl. des MU.

5. Art, Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Bei Vorhaben zur Wiederherstellung der durch das Hochwasser 2002 an Elbe einschließlich der Einzugsgebiete zerstörten Einrichtungen und Anlagen wird die Zuwendung ausnahmsweise als Vollförderung gewährt.

5.2 Höhe der Förderung

5.2.1 Soweit ein Vorhaben ausschließlich im Rahmen der GAK gefördert wird, beträgt die Höhe der Zuwendung

- grundsätzlich 70 v.H. und
- bei Maßnahmen, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichem Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen, ausnahmsweise bis zu 80 v. H.
-

der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.

5.2.2 Soweit ein Vorhaben ausschließlich mit Mitteln aus dem „Fonds Aufbauhilfe” gefördert wird, beträgt die Höhe der Zuwendung 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.

5.2.3 Bei Vorhaben, die im Rahmen der Nummer 4.2 mit EU-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des EU-Anteils im Konvergenzgebiet bis zu 75 v.H. und im RWB 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.

5.2.4 Ergänzend zu der Förderung mit EU-Mitteln nach Nummer 5.2.3 können zusätzlich Mittel der GAK oder aus dem „Fonds Aufbauhilfe” eingesetzt werden. Für diesen Fall darf die Förderung folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

- im Regelfall 70 v.H.,
- bei Maßnahmen, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichen Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen, bis zu 80 v.H.,
- bei Maßnahmen im Konvergenzgebiet bis zu 95 v.H., soweit ein besonderes Landesinteresse vorliegt,
- bei Maßnahmen zur Förderung der Wiederherstellung der durch das Hochwasser 2002 an Elbe einschließlich der Einzugsgebiete zerstörten Einrichtungen und Anlagen 100 v.H.

der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.

5.2.5 Ist das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Zahlung der Baukosten verpflichtet, beträgt die Förderung abweichend von den Nummern 5.2.1 und 5.2.4 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung des EU-Anteils sind die „öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben” anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der kommunalen Aufsicht unterstehen).

Bei der Ermittlung des EU-Anteils für ELER-finanzierte Maßnahmen ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die gültige Umsatzsteuer.

5.4 Eigenleistungen

Unbare, projektbezogene Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger können bis maximal zur Höhe des nationalen Kofinanzierungsanteils berücksichtigt werden. Sie können den Eigenanteil ersetzen. Dabei dürfen maximal bis zu 80 v.H. der Such- und Personalkosten in Ansatz gebracht werden, die für entsprechende Unternehmerleistungen entstehen würden. Dies ist im Verwendungsnachweis — bei nach Nummer 5.2.1 geförderten Maßnahmen im Gesamtverwendungsnachweis — nachzuweisen. Bei EFRE-geförderten Maßnahmen ist Artikel 56 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu beachten.

5.5 Sonstige Finanzierungsanteile

5.5.1 Soweit sonstige Landesmittel eingesetzt werden, reduzieren sie den GAK-Anteil bzw. den Anteil „Fonds Aufbauhilfe”.

5.5.2 Finanzielle Beteiligungen Dritter mindern den Finanzierungsanteil der GAK-Mittel bzw. die Mittel „Fonds Aufbauhilfe”. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Maßnahmen nach derartigen Rechtsverpflichtungen ist nicht zulässig. Werden Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht, ist der Anteil der EU-Förderung nach Nummer 5.2 ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nicht EU-kofinanzierte Maßnahmen im Land Bremen werden in analoger Anwendung der Regelungen dieser Richtlinie durchgeführt.

Ist der NLWKN Endempfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Förderrichtlinie.

6.2 Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionsregelungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen findet die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie das entsprechende EG-Folgerecht Anwendung, hier insbesondere Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S.74), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (ABl. EU Nr. L 368 S.15). Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z.B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüberhinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs - soweit das Vorhaben mit EU-Mitteln gefördert wird - sowie des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird, soweit es sich um EFRE-geförderte Maßnahmen handelt, internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Förderrichtlinie oder - soweit EU-Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch genommen werden - in der Zahlstellendienstanweisung des ML in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind. Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung, soweit es sich um ELER- oder EFRE- finanzierte Projekte handelt.

7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Der NLWKN nimmt auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr. Abweichend davon ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig für die Bewilligung, den Mittelabruf, die Projektbegleitung und -kontrolle sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise für EFRE-geförderte Maßnahmen gemäß Nummer 4.2.1.

Im Bereich des Landes Bremen ist für nicht EU-kofinanzierte Maßnahmen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Bewilligungsbehörde und fachlich zuständige technische Dienststelle.

7.3 Dem Antrag auf Zuwendung muss u.a. eine Erläuterung des Bauvorhabens beigefügt sein, die Angaben enthält über

- den Zustand bei Antragstellung und
- eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange (Naturschutz, Landwirtschaft usw.).

7.4 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert und für die EU-Mittel nach der Verordnung bereitgestellt werden, sind besondere Anforderungen u.a. hinsichtlich Art und Umfang der

- finanziellen Abwicklung,
- Zusammenarbeit von Bewilligungsbehörde (NLWKN) und Zahlstelle (ML),
- Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen,
- Berichtspflichten,
- Verwendung von Vordrucken und Bescheidmustern,
- Aufbewahrungsfristen der Unterlagen

zu beachten. Diese sind für ELER-geförderte Maßnahmen ergänzend zur Zahlstellendienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung in einer Verwaltungsvorschrift, der so genannten Besonderen Dienstanweisung, zu dieser Förderrichtlinie geregelt, die durch gesonderten Erlass veröffentlicht ist.

Für EFRE-geförderte Maßnahmen gilt für die Auszahlung der Zuwendung das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt unter Vorlage der Originalbelege. Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EFRE-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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