Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben zum Trinkwasserschutz in Trinkwassergewinnungsgebieten im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Kooperationsprogramm Trinkwasserschutz)
RdErl. d. MU v. 23.11.2007 - 23-01373/10/03 (Nds.MBl. Nr.52/2007 S.1727) - VORIS 28200 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie, den VV/VV-GK zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8), Zuwendungen für Vorhaben zum Trinkwasserschutz.

1.2 Mit diesen Zuwendungen sollen durch eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser gefördert werden. Insbesondere soll einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel entgegengewirkt werden.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden. Zum Nichtkonvergenzgebiet zählt das übrige Landesgebiet Niedersachsens.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhaben können gefördert werden:

2.1 Grundwasserschonende Landbewirtschaftung gemäß Artikel 36 Buchst. a Doppelbuchst. iv sowie Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
Die Zuwendungsvoraussetzungen, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen sowie die Anweisungen zum Verfahren sind in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2004” (RdErl. des ML vom 21.7.2004, Nds. MBl. S.655, geändert durch RdErl. vom 20.6.2007, Nds.MBl. S.652), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
2.2 Begleitende Maßnahmen zum Schutz der Gewässer zum Schutz des Natürlichen Erbes gemäß Artikel 52 Buchst. b Dreifachbuchst. iii sowie Artikel 57 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005:
2.2.1 Informations- und Beratungsleistungen im Gewässerschutz einschließlich der Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen:
- Beratung der Land- und Forstwirtschaft,
- Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen wie Planungen, Konzepte sowie Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Gewässern,
- Informations- und Beratungsleistungen im Gewässerschutz und Qualifizierungsleistungen für Bewirtschafter von Grundstücken und Multiplikatoren,
- Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für die Gewässerschutzberatung und Qualifizierung und Information,
2.2.2 Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung und Demonstration Gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme und zur Entwicklung einer systematischen Effizienzkontrolle für Gewässerschutzmaßnahmen,
2.2.3 Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen zum Schutz von Trinkwasser.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.1:

Landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet ihrer Rechtsform.

3.2 Für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2:

- in Gebieten gemäß § 47h Abs. 3, Satz 2 Nr. 4 NWG:
Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung,
- in Gebieten mit Zielkulisse nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL):
Wasser- und Bodenverbände, sofern nicht Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Antragsteller sind. Sofern weder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung noch Wasser- und Bodenverbände Antragsteller sind, können Zweckverbände Antragsteller sein.

3.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2.3:

Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2 erfolgt unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

4.1.1 Das Vorhaben muss in Gebieten nach § 47h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NWG (Trinkwassergewinnungsgebiete) sowie in Gebieten mit Zielkulisse nach der WRRL und in entsprechenden Gebieten der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden.
4.1.2 Der Antragsteller muss für das durch diese Maßnahmen geschützte Trinkwasser in Niedersachsen Wasserentnahmegebühr entrichten oder die Trinkwassergewinnung in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.
4.1.3 Die Vorhaben sollen die an der Kooperation Beteiligten durch eine umfassende Beratung bei einer gewässerschonenden Land- und Forstbewirtschaftung unterstützen und bei nicht überwindbaren Nutzungskonflikten eine dauerhafte Extensivierung der Nutzung besonders sensibler Grundstücke sicherstellen.

4.2 Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2.1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.2.1 Die Träger der Informations- und Beratungs-/Qualifizierungsmaßnahmen bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die erforderliche Beratungskompetenz verfügen, die durch einen Fachhochschul-/ Hochschulabschluss in den Fachgebieten Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften und Agrarökologie bzw. Geologie, Landespflege oder Geografie jeweils mit entsprechenden Zusatzqualifikation oder aber mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Gewässerschutzzusatzberaterin oder Gewässerschutzzusatzberater nachzuweisen ist. Ausgenommen sind die die Beraterinnen und Berater unterstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Technikerinnen und Techniker und Schreibkräfte.
4.2.2 Die Beratungsleistung der Wasserschutzberatung kann erbracht werden durch:
- fachlich qualifizierte, private Dienstleister (Ingenieur-Büros),
- sonstige qualifizierte Beratungsorganisationen (Landwirtschaftskammern, Versuchs- und Beratungsringe),
- qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sonstiger eigenständig wirtschaftender Dienstleistungsunternehmen, sofern diese nicht Antragsteller sind.
4.2.3 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn eine Kooperation für das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete zwischen der Land- und/oder Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft besteht; dies ist durch ein jeweils von mindestens einer oder einem in der Kooperation tätigen Vertreterin oder Vertreter der Land- und/ oder Forstwirtschaft und des Wasserversorgungsunternehmens unterschriebenes Protokoll, in dem die Zustimmung zum Beratungskonzept dokumentiert wird, nachzuweisen.

4.3 Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2.2 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.3.1 Förderfähig sind Modell- und Pilotvorhaben zur:
- Einführung und Verbreitung innovativer, d.h. noch nicht in die breite, landwirtschaftliche Praxis eingeführter Bewirtschaftungsverfahren zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge aus der Landwirtschaft,
- Entwicklung einer Effizienzkontrolle, die eine großflächige Anwendung zu angemessenen Kosten möglich macht.
4.3.2 Das Vorhaben muss geeignet sein, die Effizienz der Gewässerschutzzusatzberatung landesweit zu verbessern. Auch ist nachzuweisen, dass vergleichbare, themenbezogene Untersuchungsergebnisse noch nicht vorliegen und keine vergleichbaren Projekte mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

4.4 Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2.3 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.4.1 Die Flächen werden nach Erwerb für mindestens 25 Jahre als extensives Grünland oder als Wald oder nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S.1, Nr. L 220 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1319/2007 der Kommission vom 9.11.2007 (ABl. EU Nr. L 293 S.3), bzw. gemäß der ab 1.1.2009 geltenden Nachfolge-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 834/ 2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 2092/91, ABl. EU Nr. L 189 S.1) bewirtschaftet.
4.4.2 Eine Zuwendung darf auch gewährt werden, wenn die Nutzungsänderung aus rechtlichen Gründen (z.B. laufende Pachtverträge) erst zukünftig erfolgen kann. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsänderung konkret zu benennen.
4.4.3 Der Grad der Nitratauswaschungsgefährdung des Bodens ist durch geologisch-bodenkundliche Gutachten (Austauschhäufigkeit gemäß DIN 19732) oder durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung oder Förderung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden die Zuwendungen als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden die Zuwendungen als Vollfinanzierung bewilligt, während Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu bewilligen sind.

5.2 Die gesamten öffentlichen Kosten der Vorhaben werden entsprechend der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1698/2005 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 im Nichtkonvergenzgebiet zu jeweils 50 v.H. aus Landes- und EU-Mitteln finanziert bzw. im Konvergenzgebiet zu 75 v.H. aus EU-Mitteln und zu 25 v.H. aus Landesmitteln finanziert. Bei der Umsetzung der unter Nummer 2.2 aufgeführten Maßnahmen über LEADER erhöht sich die EU-Beteiligung um 5 v.H. Die Mehrwertsteuer ist aus ELER grundsätzlich nicht förderfähig.

5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 muss die Auftragssumme mindestens 20.000 EUR pro Jahr und Zuwendungsfall betragen. Bis zum Jahr 2012 kann die Auftragssumme in Ausnahmefällen bis auf eine Mindestsumme von 5.000 EUR pro Jahr und Zuwendungsfall vermindert werden. Die Beratungsverträge sind mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren abzuschließen. Der Zuwendungsantrag ist zeitlich analog zu terminieren. In diesen Fällen kann der Landesanteil für die Übergangszeit bis 2012 bis zu 100 v.H. betragen. Bei einer rein landesseitigen Finanzierung ist auch eine verkürzte Laufzeit (weniger als drei Jahre) möglich. Darüber hinaus kann bei den im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.7.2007 durchzuführenden Maßnahmen abweichend von Nummer 7.3.2 auf die Erstellung eines Beratungskonzepts und auf den Nachweis einer bestehenden Kooperation verzichtet werden. Die Auftragssumme darf in diesen Fällen 60.000 EUR nicht überschreiten. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 kann der Landesanteil für eine Übergangszeit bis 2012 in Ausnahmefällen ebenfalls bis zu 100 v.H. betragen. Von den genannten Ausnahmen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn an der Durchführung der Maßnahmen ein besonderes Landesinteresse besteht.

5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 vermindern sich die zuwendungsfähigen Grunderwerbskosten um die bis zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu erwartenden Einkünfte und Zinsen. Bei der Berechnung sind die Barwertfaktoren gemäß Anlage Tabelle 3 der Anlage des RdErl. des MF vom 29.12.2003 (Nds.MBl. 2004 S.306) anzuwenden.

Der Grunderwerb kann

- in der Zone II von Wasserversorgungsgebieten (WVG) bis zu 90 v.H.,
- in der Zone III von WVG auf Standorten mit mittlerer bis sehr großer Austauschhäufigkeit bis zu 70 v.H. und
- in der Zone III von WVG auf Standorten mit geringer Austauschhäufigkeit bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Als zuwendungsfähig sind nur die Grunderwerbskosten bis zur Höhe des Bodenrichtwertes oder des gutachterlich festgestellten Verkehrswertes anzuerkennen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die für die Landesverwaltung eingeführte „Wertermittlungsverordnung (WertV 88)” sowie die „Wertermittlungsrichtlinien (WertR)” i.V.m. den „Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft (LandR)“ oder den „Waldbewertungsrichtlinien (WBR 86)“ in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

5.5 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des beantragten Vorhabens zu erreichen. Dabei darf die Höhe der Zuwendung die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ergibt sich die Höhe der Zuwendung außerdem unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen der Anlage.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie den Beauftragten der EU und des Landes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

6.2 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 sind die einzelnen Beratungsleistungen nach Leistungspositionen und Einheitspreisen festzulegen. Die Leistungspositionen und Einheitspreise sind in der Anlage beschrieben.

6.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 sind dem Land die Rechte an der Nutzung der Ergebnisse von Forschungsarbeiten (z.B. zur Veröffentlichung) zu sichern. Das in der Anlage genannte Leistungsverzeichnis ist vergleichbar auch auf die Vergütung der Leistungen innerhalb der Modell- und Pilotprojekte anzuwenden.

6.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 ist zusätzlich ein Hinweis aufzunehmen, dass hier die Einhaltung der Zweckbindungsfrist erst mit der tatsächlichen Nutzungsänderung zu laufen beginnt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Geltung der VV/VV-Gk zu § 44 LHO

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist Bewilligungsbehörde die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

7.3 Antragsverfahren

7.3.1 Anträge sind auf den vorgeschriebenen Vordrucken an die Bewilligungsbehörde zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3.1 Bei der Antragstellung für Vorhaben nach Nummer 2.2 sind die vollständigen und hinreichend konkretisierten Planungsunterlagen vorzulegen. Hierzu gehört insbesondere eine Beschreibung des geplanten Vorhabens. Für die Vorhaben müssen zudem ein Finanzierungsplan und ein Zeitplan vorgelegt werden.

7.3.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2.1 stellt das Wasserversorgungsunternehmen, der Wasser- und Bodenverband oder der Zweckverband den Antrag. Der Antragsteller überträgt nach erfolgter Bewilligung die Ausführung der im Beratungskonzept erläuterten Leistungen vertraglich auf fachlich qualifizierte Dritte. Mit dem Antrag ist ein Beratungskonzept einzureichen, das wie folgt zu gliedern ist:

7.3.2.1 Kurzbeschreibung der Ausgangssituation
7.3.2.2 Nennung der Belastungsschwerpunkte
7.3.2.3 Herleitung des Maßnahmenbedarfs
7.3.2.4 Beschreibung der Ziele
7.3.2.5 Darstellung der zu erwartenden Ergebnisse und die zur Überprüfung der Ergebniserreichung geeigneten Indikatoren
7.3.2.6 Kostenplan für den Beratungszeitraum
7.3.2.7 Anlagen
zu 7.3.2.1.: Bewirtschafterliste
zu 7.3.2.2: - Daten zur Rohwasserqualität für die Jahre 2000 bis 2003
- Karten: zur Flächennutzung, Nitratauswaschungsgefährdung etc.

7.3.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2.2 ist ein fachliches Arbeitskonzept einzureichen, das wie folgt zu gliedern ist:

7.3.3.1 Kurzbeschreibung der Ausgangssituation
7.3.3.2 Herleitung des Projektbedarfs mit fachlicher Erläuterung der überregionalen Bedeutung des Projektgegenstandes/Themas
7.3.3.3 Darstellung der durch das Modell- und Pilotvorhaben zu erwartenden Ergebnisse und deren praktische Bedeutung für die Gewässerschutzzusatzberatung
7.3.3.4 Darstellung von Teilergebnissen mit Zeitplan und zur Überprüfung der Ergebniserreichung geeigneter Indikatoren
7.3.3.5 Kostenplan für den Projektzeitraum.

7.4 Auszahlung der Mittel

Für die Auszahlung der Mittel muss der Zuwendungsempfänger einen Auszahlungsantrag (Mittelabruf, Verwendungsnachweis) nebst Vorlage der bezahlten Rechnungsbelege im Original bei der Bewilligungsbehörde einreichen, die die Belege prüft. Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn die Beratungsleistungen anhand von Beratungstagebüchern, die die Beratungszeiten nachprüfbar dokumentieren, nachgewiesen werden. Die Auszahlung und Verbuchung der Fördermittel erfolgt durch die Zahlstelle beim ML.

7.5 Sanktionen

Für die Berechnung der Sanktion findet die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie das entsprechende EG-Folgerecht Anwendung. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EG Nr. L 141 S.18, Nr. L 291 S.18; 2005 Nr. L 37 S.22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20.8.2007 (ABl. EU Nr. L 216 S.3), ist zu beachten. Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen. Weitere Sanktionen können von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

7.6 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EG) 1698/2005, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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