Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Nachweis der umweltgerechten Verwertung von Gülle, Jauche und Silagesickersaft gemäß Anhang 1 zu § 1 VAwS
Gem. Erl. d. MU u. d. ML v. 1.3.2009 - 23-62004/01/1 (Nds.MBl. Nr.17/2009 S.452) - VORIS 28200 -

Schulrecht

1. Gemäß Anhang 1 zu § 1 Nr. 1 VawS vom 17.12.1997 (Nds.GVBl. S.549), geändert durch Verordnung vom 24.1.2006 (Nds.GVBl. S.41), muss ab dem 1.1.2009 das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche so dimensioniert sein, dass dieses das Aufkommen dieser Stoffe aus einem sechsmonatigen Zeitraum übersteigt.

2. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn der zuständigen Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen wird, dass die das Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht verwertet wird. Gepachtete Lagerstätten und Anteile an überbetrieblichen Lagerstätten sind dem vorhandenen betrieblichen Fassungsvermögen hinzuzurechnen, wenn die Pacht oder die Anteile an überbetrieblichen Lagerstätten durch Verträge nachgewiesen werden.

3. Die umweltgerechte Verwertung ist auf Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Düngebehörde zu bescheinigen. Zur Feststellung einer umweltgerechten Verwertung ist die geplante betriebliche Verwertung von Gülle und Jauche unter Berücksichtigung der Maßgaben der Düngeverordnung, des Tierbestandes und der pflanzlichen Erzeugung der vergangenen drei Jahre darzustellen. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist bei der Ermittlung des Lagervolumens nur zu berücksichtigen, wenn die nachfolgende Anbaufrucht (Raps, Zwischenfrucht) im gleichen Jahr noch einen Düngebedarf hat. Die ordnungsgemäße Düngung des Grünlandes bleibt hiervon unberührt.

4. Die Bescheinigung enthält mindestens Angaben zum vorhandenen Lagerraum, zum monatlichen Aufkommen an Gülle und Jauche und zur geplanten pflanzenbedarfsgerechten Aufbringung.

5. Die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen über eine umweltgerechte Verbringung ist als Nachweis einer umweltgerechten Verwertung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Ausstellung anzuerkennen.

6. Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

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An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Nachrichtlich:
An die
unteren Wasserbehörden

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