Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
RdErl. d. MU v. 25.6.2007 - 23-62011/1 (Nds.MBl. Nr.33/2007 S. 818) - VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 1.8.2002 (Nds.MBl. S.682) - VORIS 28200 -

Schulrecht

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 2 NWG genannten Grundsätze und die in § 136 a Abs. 1 NWG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden.

Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27.7.2004 (Nds.GVBl. S.268) ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Aus der Verschneidung der Grenzen der Grundwasserkörper mit den Gebietsgrenzen der zuständigen unteren Wasserbehörden ergeben sich Teilkörper innerhalb des jeweiligen Grundwasserkörpers. Die oberirdischen Grenzen der Körper sind der anliegenden Karte (Anlage 1) zu entnehmen.

Alle Anlagen zu diesem RdErl. sowie deren künftige Fortschreibung werden mit dem jeweils aktuellen Stand im Internetportal des MU unter

www.mu.niedersachsen.de - Thema: Wasser/Grundwasser -

veröffentlicht.

Bei Entnahmen aus dem Grundwasser ist Folgendes zu beachten:

1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper

1.1 Grundwasserkörper

1.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 NWG), gehobenen Erlaubnis (§ 11 NWG) oder Bewilligung (§ 13 NWG) zur Entnahme von Grundwasser neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht werden können. Der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist in Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen definiert (Einhaltung des verfügbaren Dargebots [Anlage 9 Nr. 2.1] und Ausschluss bestimmter negativer Auswirkungen durch Grundwasserstandsänderungen im gesamten Grundwasserkörper, die aus der Summe der Entnahmen im Grundwasserkörper resultieren [Anlage 9 Nr. 2.2]). Um die fachlich richtige Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Genehmigungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper das nutzbare Grundwasserdargebot als ein ohne weitere Nachweise nutzbarer Anteil des verfügbaren Grundwasserdargebots mit einer vom LBEG dokumentierten Verfahrensweise ermittelt worden.

Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 136a Abs. 1 NWG gelten im Allgemeinen ohne weitere Nachweise als erfüllt, wenn die Summe aller Benutzungen gemäß § 4 NWG mit Auswirkungen auf die Grundwassermenge das in der anliegenden Tabelle 1 (Anlage 2) dargestellte nutzbare Grundwasserdargebot im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet.

1.1.2 Besondere Verfahren

Bei einer beabsichtigten Überschreitung des in der Tabelle angegebenen nutzbaren Grundwasserdargebots des Grundwasserkörpers ist für diesen zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.

In diesem Fall oder sofern i.S. einer vorausschauenden Bewirtschaftung ein konkreter Bedarf an einer höheren Ausschöpfung des verfügbaren Dargebots im Grundwasserkörper gegeben ist, sollten die unteren Wasserbehörden den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) anfragen, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Tabellenwert für das nutzbare Dargebot unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper zu überprüfen. Dabei wird unterschieden zwischen einer differenzierteren Anwendung des o.g. vereinfachten Verfahrens zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots und der Anwendung weitergehender Methoden zum Nachweis der Zulässigkeit einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder des verfügbaren Grundwasserdargebots gemäß dem folgenden Absatz. Bei einer differenzierteren Anwendung des Verfahrens ist unabhängig vom aktuellen Bedarf der mit vertretbarem Aufwand ermittelbare Wert anzustreben. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für das nutzbare Dargebot kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Tabelle 1 veröffentlicht und gilt dann für das oben beschriebene vereinfachte Verfahren. Grundsätzlich soll auch eine Fortschreibung aufgrund neuerer Erkenntnisse durch den GLD erfolgen. Basiert der Wert für das nutzbare Grundwasserdargebot, den der GLD im Rahmen weitergehender eigener Überprüfungen ermittelt oder den der Antragsteller gemäß Absatz 5 nachweist, auf der derzeit bestmöglichen Methode, wird der Wert in der Tabelle 1 entsprechend gekennzeichnet. Er entspricht dann dem verfügbaren Dargebot und ist ein Grenzwert i.S. des gemäß § 136 a Abs. 1 NWG einzuhaltenden Zieles. Eine Ausnutzung von mehr als 90 v.H. dieser maximal möglichen Menge bedarf der Zustimmung des MU.

Die weitergehenden Überprüfungen, z.B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder die Ausnutzung des verfügbaren Grundwasserdargebots auf den gesamten Grundwasserkörper beurteilen lassen. Bei Nutzung großräumiger tieferer Grundwasserleiter als dem ersten Stockwerk sind die Untersuchungen je nach Erfordernis auf benachbarte Grundwasserkörper auszudehnen.

Den Nachweis, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, hat der Antragsteller zu führen, wenn die zuständige Wasserbehörde den Nachweis nicht aufgrund eigener Erkenntnisse oder der GLD den Nachweis nicht zeitnah führen kann. Der GLD ist zu beteiligen. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten.

1.2 Teilkörper

Da ein Grundwasserkörper in der Regel von mehreren unteren Wasserbehörden gemeinsam bewirtschaftet wird, ist zur Erfüllung der Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs.1 NWG grundsätzlich eine Abstimmung untereinander erforderlich. Zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung ist eine Aufteilung des nutzbaren Grundwasserdargebots auf die Teilkörper unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen in Tabelle 2 erfolgt (Anlage 3). Für die Bewirtschaftung der Grundwasserkörper ist zunächst vom nutzbaren Dargebot der Teilkörper auszugehen. Liegt das Einzugsgebiet einer Entnahme von Grundwasser in mehreren Teilkörpern oder wird das nutzbare Dargebot eines Teilkörpers aber nicht das nutzbare Dargebot des Grundwasserkörpers überschritten, sind die Auswirkungen auf die anderen Teilkörper zu ermitteln und ist in Abstimmung mit den davon betroffenen Wasserbehörden eine Verschiebung der Mengen der Teilkörper vorzunehmen. Der GLD ist über das Ergebnis zu informieren, soweit er im betreffenden Zulassungsverfahren nicht bereits beteiligt worden ist. Die Tabelle über das nutzbare Dargebot der Teilkörper wird vom LBEG fortgeschrieben und vom MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema Wasser/Grundwasser - veröffentlicht.

1.3 Beschränkungen in besonderen Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern

Für einige Grundwasserkörper bzw. Teilkörper enthalten die Tabellen 1 und 2 noch keine Angaben zum nutzbaren Grundwasserdargebot, weil

a) ein grenzüberschreitender Grundwasserkörper mit weniger als 25 v.H. seiner Fläche in Niedersachsen liegt und seine Bewirtschaftung mit dem Nachbarland abzustimmen ist oder
b) ein Grundwasserkörper aufgrund des Ergebnisses der Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 327 S.1) hinsichtlich seines mengenmäßigen Zustands in der Zielerreichung noch unklar oder unwahrscheinlich ist, oder
c) das Maß der Wassergewinnung auf den Ostfriesischen Inseln wegen der besonders empfindlichen Süß-Salzwassergrenze grundsätzlich im Einzelfall bestimmt werden muss.

Diese Grundwasserkörper bzw. Teilkörper sind in den Tabellen entsprechend gekennzeichnet.

Für Entnahmen von Grundwasser in den in den Buchstaben a und b genannten Grundwasserkörpern/Teilkörpern gilt die zurzeit der Bestandsaufnahme gemäß WRRL (Bezugsjahr 2003) vorhandene Summe aller Grundwasserentnahmerechte als nutzbares Grundwasserdargebot so lange, bis durch weitere Erkenntnisse des GLD (siehe auch Nummer 1.1.2 Abs. 4) ein neuer Wert für das nutzbare Dargebot für einen Grundwasserkörper und seine Teilkörper benannt und vom MU veröffentlicht werden kann.

Daneben gibt es Grundwasserkörper, bei denen die Summe der genehmigten Entnahmen von Grundwasser über dem ermittelten nutzbaren Grundwasserdargebot liegt, aber die Bestandsaufnahme den mengenmäßig guten Zustand festgestellt hat (keine fallenden Trends bei Grundwasserganglinien etc.). Bis weitere Erkenntnisse des GLD vorliegen, gilt in Anbetracht der Bewertung gemäß Bestandsaufnahme eine Gesamtentnahme von Grundwasser in Höhe der im Bezugsjahr 2003 genehmigten Entnahmemengen zuzüglich 1 v.H. des Trockenwetterdargebots ohne weitere Untersuchungen als nutzbares Grundwasserdargebot und wird in der Tabelle 1 angegeben.

1.4 Verfahrensbeschreibung

Die Beschreibung der „Verfahrensweise zur Abschätzung des nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilräume der unteren Wasserbehörden” steht im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de unter dem Thema „Wasser/Grundwasser” zur Ansicht zur Verfügung. Das LBEG schreibt die Tabellen 1 und 2 fort.

2. Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall

Das Erfordernis der Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durch die zuständige Wasserbehörde bleibt von den Regelungen zu Nummer 1 unberührt. Der GLD ist in dem im Bezugserlass festgelegten Umfang zu beteiligen.

Entnahmen von Grundwasser dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 der Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden. Wenn durch die Entnahme von Grundwasser Landökosysteme gefährdet werden können, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind und gemäß Artikel 5 i.V.m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 2000/60/EG der EU mitgeteilt worden sind, handelt es sich in jedem Fall um eine wesentliche Auswirkung auf den Wasserhaushalt gemäß Nummer 3 des Bezugserlasses und der GLD ist zu beteiligen. Die der EU mitgeteilten grundwasserabhängigen Landökosysteme können der Bestandsaufnahme für den Bericht 2005 an die EU zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG entnommen werden (weitere Informationen siehe unter www.mu.niedersachsen.de). Zur Beurteilung der Gefährdung dienen die im Zuge des Monitorings gewonnenen weiteren Erkenntnisse.

Bei allen Wasserrechtsanträgen für Entnahmen aus dem Grundwasser muss das Einzugsgebiet sicher bestimmt werden, um eine klare Zuordnung der Entnahmemengen zu den Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern sicherzustellen. Bei Entnahmen von Grundwasser aus tieferen Grundwasserleitern als dem I. Stockwerk ist bei größeren Entnahmemengen oder komplexen hydrogeologischen Verhältnissen für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Auswirkungen einer Entnahme von Grundwasser auf den Grundwasserhaushalt in der Regel ein Grundwassermodell zu fordern. Sofern ein vorhandenes Messnetz und die dort bereits durchgeführten Beobachtungen gesicherte Aussagen über den Einfluss einer Entnahme von Grundwasser zulassen, kann auf ein Grundwassermodell verzichtet werden.

3. Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser u.a. zu prüfen, ob der mit der beantragten Nutzung verbundene Wasserbedarf mit der aus Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers vereinbar ist.

Die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Grundwassernutzern muss gesichert sein.

3.1 Öffentliche Wasserversorgung

Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden: a.a.R.d.T.) zu errichten und zu betreiben (§ 145 NWG). Das ist der zuständigen Wasserbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wasserversorgungsunternehmen, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß DVGW Arbeitsblatt W 1000 erfüllen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die a.a.R.d.T. eingehalten sind. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wasserversorgungsunternehmens, der freiwillig im Rahmen eines verbandlich organisierten Qualitätsmanagements erbracht wird, kann anerkannt werden. Es ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die Einhaltung der a.a.R.d.T. der Wasserbehörde bei Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nachgewiesen wird.

Von einer sparsamen Verwendung des Wassers kann bei der öffentlichen Wasserversorgung im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn der Bedarf für das Versorgungsgebiet wie folgt nachgewiesen wird:

3.1.1 Derzeitiges Versorgungsgebiet
Die Entnahmemenge von Grundwasser soll dem derzeitigen Bedarf zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages und eines fünfprozentigen Trockenjahreszuschlages sowie der Rohrnetzverluste bis zu 6 v.H. und des Wasserwerkseigenverbrauchs entsprechen. Als derzeitiger Bedarf ist im Allgemeinen die höchste Verbrauchsmenge der letzten drei Jahre im Versorgungsgebiet (ohne Eigenbedarf und Rohrnetzverluste) anzusetzen, sofern nicht ein extremes Trockenjahr eingeschlossen ist. Nachweisbare Entwicklungen bei Bevölkerung und Industrie sind zu berücksichtigen.
3.1.2 Zusätzliches Versorgungsgebiet
Sofern die sonstigen Grundsätze (§ 2 NWG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 136a Abs. 1 NWG) eingehalten sind, kann auch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder der Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung (ökonomisch günstigere Sicherung der Wasserversorgung) beim Bedarfsnachweis im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens anerkannt werden. Beabsichtigt ein Wasserversorger, sich eine Erweiterungsmenge für die geplante Versorgung eines noch nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehörenden zusätzlichen benannten Gebietes zu sichern, so soll die dafür erforderliche Erweiterungsmenge beim Bedarfsnachweis für die gesamte beantragte Entnahme von Grundwasser berücksichtigt werden, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung erreicht wird.
Damit soll den Wasserversorgern ein größerer Freiraum bei ihrem unternehmerischen Handeln ermöglicht werden; gleichwohl muss die Bewirtschaftung der Grundwasserressource mit den Grundsätzen des § 2 NWG im Einklang stehen. Das bedeutet, die aus der Zulassung der Erweiterungsmenge bis zur Aufnahme der Versorgung des zusätzlichen Gebietes ggf. resultierenden negativen Auswirkungen, insbesondere der mit der Sicherung einer Wassermenge verbundene Ausschluss für andere Nutzungen, müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Verbesserungen stehen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann dafür unter der Bedingung erteilt werden, dass der Wasserversorger die Versorgung des zusätzlichen Gebietes innerhalb einer gesetzten Frist begonnen hat. Diese soll zehn Jahre nicht überschreiten.
3.1.3 Verbundsysteme
Beim Antrag für eine Wassergewinnungsanlage eines Verbundsystems (Versorgung eines Gebietes über mehr als eine Wassergewinnungsanlage) ist in den Fällen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 der Bedarf des gesamten Verbundsystems mit zu betrachten. Dabei sind nur die versorgungsspezifisch bzw. leitungshydraulisch zusammenhängenden Systemabschnitte in die Betrachtung einzubeziehen. Die sonstigen in diesem System vorhandenen Entnahmerechte und Wasserlieferverträge hat die Wasserbehörde vom Antragsteller anzufordern.

3.2 Landwirtschaft und Eigenwasserversorgung der Industrie

Der Wasserbedarf ist vorrangig aus entsprechend leistungsfähigen Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser zu decken. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Entnahme aus Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar und mit dem Verwendungszweck vereinbar ist. Ist durch die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser zu erwarten, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden können, kann das Wasser bei entsprechenden Nachweisen aus tieferen Grundwasserleitern entnommen werden.

Zum Schutz des Grundwassers ist der Fassungsbereich der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen zu schützen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Schutz durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis oder Bewilligung sicherzustellen. Dazu kommen Maßnahmen in Anlehnung an die betrieblichen Schutzmaßnahmen für die Schutzzone I gemäß Arbeitsblatt W 101 des DVGW sowie bauliche Maßnahmen beim Brunnenbau in Betracht.

3.2.1 Bedarfsnachweis der Landwirtschaft

Der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Feldberegnung ist im Einzelfall (für Einzelbetriebe oder Beregnungsverbände) nachzuweisen. Dabei sind Möglichkeiten einer rationellen und ökonomischen Wasserverwendung und die nach Witterung stark schwankenden Bedarfsmengen zu berücksichtigen. Das schließt auch den Einsatz sparsamer Beregnungsmaschinen, die den a.a.R.d.T. entsprechen, ein. Für den Bedarfsnachweis wird eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde oder einer von ihr empfohlenen Beratungseinrichtung empfohlen. In der Praxis hat sich als Wert für die zu-lässige Entnahmemenge von Grundwasser ein Maximalwert für einen Sieben-Jahres-Zeitraum bei variabler Jahresmenge in der wasserrechtlichen Erlaubnis bewährt. Bei der Verlängerung bestehender Entnahmerechte sind die tatsächlichen Entnahmen der Vergangenheit als Vergleichsgröße zu würdigen.

Die Wasserbehörde soll den Antragsteller auf eine sparsame Wasserverwendung hinweisen. Von einer sparsamen Verwendung des Wassers für die Feldberegnung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die Beregnung auf der Grundlage von Bodenfeuchtemessungen oder Berechnungen der klimatischen Wasserbilanz erfolgt. Hierzu geben die „Hinweise zum Einsatz der Feldberegnung” des Fachverbandes Feldberegnung praktikable Hilfen.

3.2.2 Bedarfsnachweis der Industrie

Industriebetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen für ihren Antrag ebenfalls den konkreten Bedarf unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchs, bzw. unter Darlegung der konkret geplanten Maßnahme, nachweisen. Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung wie z.B. Kreislaufführung sind dabei zu berücksichtigen.

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