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1. Allgemeines
Die Grundsätze des Wasserrechts erfordern eine dem Gemeinwohl dienende Gewässerbewirtschaftung, die vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer verhindert (§ 2 NWG). Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 NWG). Dieser RdErl. soll eine landesweit einheitliche Umsetzung der Vorschriften sicherstellen, in dem eine einheitliche Auslegung des Begriffs Feldmiete vorgegeben, sowie einheitliche Anforderungen an die Zwischenlagerung festgelegt werden. Feldmieten in bisheriger Ausführungsform stellen nicht den Stand der Technik bei der Lagerung von Silage dar. Die Lagerung von Silage in Feldmieten kann nur dann erlaubnisfrei im o.g. Sinn bleiben, wenn die in diesem RdErl. genannten Anforderungen eingehalten werden, und die Verbreitung und das Ausmaß der Feldmieten insgesamt begrenzt bleiben.
2. Definitionen
2.1 Silage ist zur späteren Verwendung unter Luftabschluss durch Milchsäuregärung konserviertes Erntegut.
2.2 Feldmieten sind auf oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Ernteflächen angelegte Silagelager. Im Gegensatz zu festen baulichen Anlagen (Hoch- und Fahrsilos), sind Feldmieten als Behelf in nicht massiver Ausführung zu verstehen.
3. Anforderungen
Eine Feldmiete ist nur dann zulässig und genehmigungsfrei, wenn schädliche Verunreinigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu besorgen sind und Belange des Bodenschutzes nicht entgegenstehen. Um dieses zu gewährleisten, sind die nachfolgend aufgeführten Mindestanforderungen einzuhalten:
Feldmieten können aufgrund der Betriebsbedingungen nur auf den jeweiligen Ernteflächen und in enger räumlicher Nähe zu eventuellen weiteren zugehörigen Ernteflächen betrieben werden. Der Standort der Feldmiete muss jährlich gewechselt werden. Eine räumlich eng begrenzte Lagerung im Umfeld der Hofstelle oder des Stalles oder des Verbrauchsortes erfüllt nicht die Anforderungen einer Lagerung an wechselnde Standorte mit räumlicher Nähe zur Erntefläche.
Die Silage muss einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 28 v.H. einhalten, da hierbei nicht zu erwarten ist, dass Gärsäfte entstehen können. Sollte dieser Trockensubstanzgehalt nicht erzielt werden können, ist zusätzlich eine Basisabdichtung mit einer mindestens 0,8 mm starken Folie und Sammlung des Gärsaftes in einer geeigneten Auffangvorrichtung (z.B. abpumpbare, folienausgekleidete Mulde) erforderlich.
Bei dem erforderlichen Trockenmassegehalt von mindestens 28 v.H. darf die Höhe der Feldmiete 3,0 m nicht übersteigen. Durch die Höhenbegrenzung kann vermieden werden, dass ein Auspressen von Flüssigkeiten stattfindet.
Zur Vermeidung des Eindringens von Niederschlagswasser ist die Silage mit einer geeigneten Silofolie ganzflächig abzudecken und an der Basis zu fixieren.
Überschwemmungsgebiete sowie Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 2,0 m beträgt, sind für die Lagerung ungeeignet. Dasselbe gilt für hängige Lagen, sofern die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsickert.
Die speziellen Anforderungen in Wasserschutzgebietsverordnungen sind zu beachten. In Wasservorranggebieten, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, ist ein Umkreis von 150 m um die Wassergewinnungsanlagen von Feldmieten freizuhalten.
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