Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Festlegung des einheitlichen elektronischen Melde- und Berichtswesens für die Handhabung von Trinkwasseruntersuchungsergebnissen
RdErl. d. MS v. 1.6.2007 - 401.15-41602/4/3/3/2 (Nds.MBl. Nr.23/2007 S.463) - VORIS 28200 -

Schulrecht

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21.5.2001 (BGBl. I S.959), zuletzt geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407) wird Folgendes festgelegt:

  1. Benannte Stelle nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 ist das NLGA.
  2. Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln die erforderlichen Angaben über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf elektronischem Weg an das NLGA. Hierfür sind die Formate (Bedeutung und Anordnung der Datenfelder) gemäß Nummer 3 mit der Schnittstelle 2 (Beschreibung des Datenaustausches vom Sender zum Empfänger) zu verwenden.
  3. Das NLGA stellt die Beschreibung „Formate und Schnittstellen zur Niedersächsischen Trinkwasserdatenbank” in der aktuellen Version im Internet unter der Adresse:
    www.nlga.niedersachsen.de
    zur Verfügung.
    Die Pflege und Fortschreibung der Format- und Schnittstellenbeschreibung und die Bekanntgabe unter o.g. Internetadresse ist Aufgabe des NLGA.
  4. Das NLGA bereitet den Trinkwasserbericht des Landes i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV 2001 vor und leitet ihn fristgerecht nach schriftlicher Freigabe durch das MS dem vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Umweltbundesamt zu.
  5. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2007 in Kraft. Die Regelungen zu den Nummern 2 und 4 sind ab dem 1.1.2008 anzuwenden.
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