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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Festlegung des
einheitlichen elektronischen Melde- und Berichtswesens für die Handhabung
von Trinkwasseruntersuchungsergebnissen
RdErl.
d. MS v. 1.6.2007 - 401.15-41602/4/3/3/2 (Nds.MBl. Nr.23/2007 S.463) - VORIS
28200 - |
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Aufgrund des § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21.5.2001 (BGBl. I S.959), zuletzt
geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407)
wird Folgendes festgelegt:
- Benannte Stelle nach § 21 Abs. 2
Satz 1 TrinkwV 2001 ist das NLGA.
- Die Landkreise und kreisfreien
Städte übermitteln die erforderlichen Angaben über die
Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf
elektronischem Weg an das NLGA. Hierfür sind die Formate (Bedeutung und
Anordnung der Datenfelder) gemäß Nummer 3 mit der Schnittstelle 2
(Beschreibung des Datenaustausches vom Sender zum Empfänger) zu verwenden.
- Das NLGA stellt die Beschreibung
Formate und Schnittstellen zur Niedersächsischen
Trinkwasserdatenbank in der aktuellen Version im Internet unter der
Adresse:
www.nlga.niedersachsen.de
zur
Verfügung.
Die Pflege und Fortschreibung der Format- und
Schnittstellenbeschreibung und die Bekanntgabe unter o.g. Internetadresse ist
Aufgabe des NLGA.
- Das NLGA bereitet den Trinkwasserbericht
des Landes i.S. des § 21 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV 2001 vor und leitet ihn
fristgerecht nach schriftlicher Freigabe durch das MS dem vom Bundesministerium
für Gesundheit bestimmten Umweltbundesamt zu.
- Dieser RdErl. tritt am 1.7.2007 in Kraft. Die Regelungen zu den
Nummern 2 und 4 sind ab dem 1.1.2008 anzuwenden.
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