1. Die Zulassungsverfahren für Trinkwasseruntersuchungsstellen und Bestellte Stellen in Niedersachsen auf Basis des § 15 Abs. 4 und 5 und des § 19 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21.5.2001 (BGBl. I S.595), zuletzt geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), werden nachfolgend bekannt gemacht.
Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen und Bestellten Stellen in Niedersachsen
| Inhaltsübersicht | |
| A. Trinkwasseruntersuchungsstelle | |
| Einleitung | |
| A.1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| A.1.1 | Allgemein anerkannte Regeln der Technik |
| A.1.2 | Interne Qualitätssicherung |
| A.1.3 | Externe Qualitätssicherung |
| A.1.4 | Personal |
| A.1.4.1 | Anforderungen an Technische Leiterinnen und Leiter des Laborbereichs |
| A.1.4.2 | Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laborbereiche |
| A.1.4.3 | Anforderungen an die Qualifikation der Probenehmerinnen und Probenehmer |
| A.1.5 | Akkreditierung |
| A.2 | Antragsverfahren/Zulassungsverfahren |
| A.2.1 | Antrag |
| A.2.2 | Zulassung |
| A.2.3 | Codenummer für das Berichtswesen |
| A.2.4 | Kosten |
| A.3 | Überprüfungsverfahren |
| A.3.1 | Anzeigepflichten |
| A.3.2 | Überprüfungsvorgehen |
| A.3.3 | Widerrufsverfahren |
| A.3.4 | Kosten |
| B. Bestellte Stelle | |
| Einleitung | |
| B.1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| B.1.1 | Fachliche Voraussetzungen |
| B.1.2 | Ständige Bereitschaft |
| B.1.3 | Auftragsbearbeitung |
| B.1.4 | Interessenkollisionsüberprüfung |
| B.1.5 | Insolvenz |
| B.1.6 | Zuverlässigkeit |
| B.1.7 | Untersuchungsumfang und Unteraufträge |
| B.1.8 | Haftungsfreistellungserklärung |
| B.1.9 | Haftpflichtversicherung |
| B.2 | Antragsverfahren |
| B.2.1 | Antrag |
| B.2.2 | Zulassung |
| B.2.3 | Codenummer für das Berichtswesen |
| B.2.4 | Kosten |
| B.2.5 | Umfang der Zulassung |
| B.2.6 | Liste der Bestellten Stellen |
A. Trinkwasseruntersuchungsstelle
Einleitung
Gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 darf Trinkwasser nur von Laboren untersucht werden, die auf einer der von den Bundesländern geführten Landeslisten der Trinkwasseruntersuchungsstellen bekannt gemacht werden (Listung). Die Zulassung der Untersuchungsstelle wird per Verwaltungsakt und detailliert für die einzelnen Trinkwasseruntersuchungsparameter gemäß den Anlagen 1 bis 3, § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 TrinkwV 2001 ausgesprochen.
In der Landesliste werden zusammenfassend die zugelassenen Teilbereiche der Trinkwasseruntersuchungen aufgeführt, für die die Untersuchungsstelle zugelassen ist:
| - | Physikalische, physikalisch-chemische, chemische Untersuchungen |
| - | Mikrobiologische Untersuchungen |
| - | Probenahme. |
Die jeweils aktuelle Version steht auf der Internetseite des NLGA unter der Adresse www.nlga.niedersachsen.de, Pfad Umwelt und Gesundheit > Wasser > Trinkwasser zur Verfügung.
Voraussetzung für die Listung einer Untersuchungsstelle ist, dass sie ihren Sitz im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen hat und laufend die in § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 genannten Anforderungen erfüllt. Mit der Listung ist die Untersuchungsstelle berechtigt, für Unternehmer und für sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen Trinkwasseruntersuchungen i.S. der TrinkwV 2001 durchzuführen.
Regelmäßig alle zwei Jahre, anlassbezogen auch häufiger, wird die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von der Unabhängigen Stelle i.S. des § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 überprüft.
A.1 Zulassungsvoraussetzungen
A.1.1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Das Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das Labor die Untersuchungsverfahren und -methoden, wie in § 15 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 beschrieben, anwendet bzw. durchführt und alle Verfahren und Methoden in den Prüfberichten eindeutig kennzeichnet. Die Durchführung von Unteraufträgen darf nur nach den Bestimmungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erfolgen. Unteraufträge im Rahmen der Zulassung gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 dürfen nur an solche Labore vergeben werden, die im Bundesgebiet als Trinkwasseruntersuchungsstelle zugelassen sind.
A.1.2 Interne Qualitätssicherung
Das Labor hat über ein funktionierendes System der internen Qualitätssicherung nach den technischen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 zu verfügen.
Im Organigramm und einer Übersicht über die fachliche Kompetenz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Labors muss erkennbar sein, welche Einheiten/Abteilungen des Unternehmens Trinkwasser untersuchen. Die Leitung des Labors, deren Vertretung sowie die für die Einheiten/Abteilungen technischen Leitungen und deren Vertretungen müssen ausgewiesen sein. Die Untersuchungsstelle ist so zu organisieren, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sowohl Umfang als auch Grenzen ihres bzw. seines Verantwortungsbereichs kennt und eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten verfügbar ist, die auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Es ist sicherzustellen und im Einzelfall zu dokumentieren, dass Ursachen für fehlerhafte Untersuchungen des Trinkwassers ermittelt und beseitigt werden. Korrekturmaßnahmen sind in die Dokumentation aufzunehmen. Gleiches gilt für nicht fachlich hinnehmbare zeitliche Verzögerungen bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen.
A.1.3 Externe Qualitätssicherung
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Labor grundsätzlich an Ringversuchen nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) für die Durchführung von Ringversuchen in der mikrobiologischen Trinkwasseranalytik und zu chemischen Parametern und Indikatorparametern, wie sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden, teilnimmt.
Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, laufend zu verfolgen, ob und für welche Parameter das nationale Angebot der Ringversuche für die Trinkwasseranalytik ergänzt wird. Ergänzungen hierzu sind für die zugelassenen Parameter zeitnah in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wird, entsprechend Nummer 6 der UBA-Empfehlungen für die Durchführung von Ringversuchen in der mikrobiologischen Trinkwasseranalytik, auf die Möglichkeit der Teilnahme an internationalen Ringversuchen hingewiesen.
Die erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen ist erfüllt, wenn die Untersuchungsstelle zu den genannten Bedingungen regelmäßig an den Ringversuchen, die in Zusammenarbeit der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Baden-Württemberg angeboten werden, teilnimmt. Sie decken alle Zulassungsbereiche ab. Das Angebot und die Teilnahmebedingungen können unter den nachstehenden Adressen erfragt werden:
| - | Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich, Lüchtenburger Weg 24, 26603 Aurich, Tel. 04941 9171-40, Fax 04941 9171-10, www.nlga.niedersachsen.de |
| - | Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (lögd), Von-Stauffenberg-Straße 36, 44151 Münster, Tel. 0251 7793-0, Fax 0251 7793-250, www.loegd.nrw.de |
| - | Behörde für Umwelt und Gesundheit (BUG), Institut für Hygiene und Umwelt, Marckmannstraße 129 b, 20539 Hamburg, Tel. 040 42845-77, Fax 040 42845-7274, www.hu.hamburg.de |
| - | AQS-BW am Institut für Siedlungswasserbau, Universität Stuttgart, Bandtäle 2, 70569 Stuttgart, Tel. 0711 685-65446, Fax 0711 685-63769, www.iswa.uni-stuttgart.de/ch/aqs. |
Abweichend von den UBA-Empfehlungen hat die Untersuchungsstelle nach einem Zeitraum von vier Jahren, beginnend mit der Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle, nachzuweisen, dass sie erfolgreich an angebotenen Ringversuchen für alle zugelassenen chemischen Parameter und Indikatorparameter teilgenommen hat. Für nicht bestandene chemische Parameter und Indikatorparameter ist die Teilnahme an einem weiteren Ringversuch, in der Regel innerhalb des 4-Jahres-Zeitraums, erforderlich.
A.1.4 Personal
A.1.4.1 Anforderungen an die Technische Leitung des Laborbereichs
Leiterin oder Leiter der Untersuchungsstelle ist die Person, die die Gesamtverantwortung für das Unternehmen bzw. den Standort hat. Die technische Leitung liegt bei den für die Trinkwasseranalytik verantwortlichen Personen einschließlich ihrer Vertretungen. Je nach Unternehmensstruktur kann die Trinkwasseranalytik in einem oder mehreren untergeordneten Laborbereichen organisiert sein.
Es werden zwei Laborbereiche unterschieden (chemisch-physikalisches Labor und mikrobiologisches Labor). Technische Leiterinnen und Technische Leiter einschließlich ihrer Vertretungen erfüllen die Anforderungen, wenn sie für diese Tätigkeit wie folgt qualifiziert sind:
Chemisch-physikalischer Laborbereich:
Abschluss eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit einem der folgenden Abschlüsse und einer mindestens einjährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Trinkwasserlabor.
| - | Chemikerin oder Chemiker |
| - | Ingenieurin oder Ingenieur der Chemie |
| - | Lebensmittelchemikerin oder -chemiker |
| - | vergleichbarer Studiengang. |
Mikrobiologischer Laborbereich:
Abschluss des Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und einer darauf bezogenen mindestens einjährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Trinkwasserlabor. Das Arbeiten mit Krankheitserregern ist möglich, wenn die Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern gemäß den §§ 44 bis 53 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt. Die Erlaubnis hat personen- und einrichtungsbezogen vorzuliegen.
Technische Leiterinnen und Technische Leiter der Untersuchungsstelle sind hauptberuflich tätig. Die Vertretung kann nur am Ort der Untersuchungsstelle erfolgen. Sie arbeiten eigenverantwortlich und stellen sicher, dass die Ermittlung von Analysenergebnissen unabhängig von Weisungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Die fachliche Freigabe von Untersuchungsergebnissen darf nur durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der entsprechenden Berufsgruppe erfolgen.
A.1.4.2 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laborbereiche
Die mit der Untersuchung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend der jeweiligen Verwendung einer fachbezogenen geeigneten Berufsgruppe angehören, die nachfolgend aufgeführt sind:
| - | Medizinisch-Technische Assistentinnen/Assistenten |
| - | Biologisch-Technische Assistentinnen/Assistenten |
| - | Biologie-Laborantinnen/Laboranten |
| - | andere Laborantinnen/Laboranten mit mikrobiologischer Ausbildung |
| - | andere technische Angestellte mit vergleichbarer mikrobiologischer Qualifikation |
| - | Chemotechnikerinnen/Chemotechniker |
| - | Chemisch-Technische Assistentinnen/Assistenten |
| - | Chemie-Laborantinnen/Laboranten |
| - | andere Laborantinnen/Laboranten mit chemischer und chemisch-physikalischer Ausbildung |
| - | Personal mit vergleichbarer Qualifikation. |
Die regelmäßige Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen, die die für den Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinreichende Qualifizierung garantiert, ist obligatorisch.
A.1.4.3 Anforderungen an die Qualifikation der Probenehmerinnen und Probenehmer
Die Probenahme für Trinkwasseruntersuchungen i.S. der TrinkwV 2001 darf nur durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen, die für diese Tätigkeit im Rahmen der Akkreditierung als interne oder externe Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in das QM-System des Labors, das die Untersuchung verantwortet, eingebunden sind. Sie haben erfolgreich an einer externen Grundschulung (Inhalte siehe Anlage A.81) teilzunehmen.
Für die Wiederholungsschulung sind nachstehende Mindestanforderungen laufend zu erfüllen:
| - | Externe fachbezogene Wiederholungsschulung (Anlage A.8) mindestens einer für die Trinkwasserprobenahme geeigneten zuständigen Mitarbeiterin oder eines für die Trinkwasserprobenahme geeigneten zuständigen Mitarbeiters, die oder der die hausinternen Schulungen des Probenehmerpersonals der Untersuchungsstelle durchführt. Die Schulung ist im Abstand von fünf Jahren zu erneuern. Die hausinternen Schulungen können alternativ von der Laborleitung durchgeführt werden, soweit diese an einer externen Grundschulung teilgenommen hat und die externen Wiederholungsschulungen im Abstand von fünf Jahren besucht. |
| - | Hausinterne Schulungen (Anlage A.8) für alle internen und externen Probenehmerinnen und Probenehmer, die Trinkwasserprobenahmen i.S. der TrinkwV 2001 durchführen. Die Schulungen sind jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. |
A.1.5 Akkreditierung
Das Labor hat über eine gültige Akkreditierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 zu verfügen. Das Akkreditierungsverfahren ist von einer hierfür allgemein anerkannten Stelle durchzuführen.
A.2 Antragsverfahren/Zulassungsverfahren
A.2.1 Antrag
Der Antrag auf Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle ist schriftlich mit Vordruck nach Anlage A.11) und den dort aufgeführten Unterlagen an die Unabhängige Stelle i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 zu richten. Diese ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Postfach 141, 30001 Hannover.
A.2.2 Zulassung
Die Unabhängige Stelle kann die Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise auch in der Untersuchungsstelle überprüfen oder überprüfen lassen. Die Zulassung wird erteilt, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen im Einzelnen von dem beantragenden Labor erfüllt sind.
Die Zulassung ist auf den Standort des Labors beschränkt, der als Untersuchungsstelle im Bescheid ausgewiesen ist. Die Zulassung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Untersuchungsstelle in die Niedersächsische Landesliste.
Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Bestandteil des Bescheides können weitere Nebenbestimmungen sein, die sich auf die laufende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beziehen.
A.2.3 Code-Nummer für das Berichtswesen
Mit dem Zulassungsbescheid erhält die Untersuchungsstelle eine sechsstellige Code-Nummer. Mit dieser Codenummer hat die Untersuchungsstelle alle selbst ermittelten Untersuchungsergebnisse zu kennzeichnen, bevor die Ergebnisse an den Auftraggeber (z.B. bei Unterauftragsvergabe das Labor, das den Auftrag erteilt hat bzw. der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage oder der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt) übermittelt werden.
A.2.4 Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Hierfür werden Gebühren und Auslagen nach dem NVwKostG i.d.F. vom 25.4.2007 (Nds.GVBl. S.172) und der AllGO vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S.171; 1998 S.501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.7.2007 (Nds.GVBl. S.268), in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
A.3 Überprüfungsverfahren
A.3.1 Anzeigepflichten
Aktuelle Nachweise über erforderliche Zulassungsvoraussetzungen sind laufend und unaufgefordert vorzulegen (Anlage A.91). Hierzu gehören insbesondere:
| - | Änderungen in der Akkreditierungsurkunde und den dazugehörigen Unterlagen, |
| - | Änderungen in der Trägerschaft, |
| - | personelle Änderungen auf der Ebene der Laborleitung oder deren Vertretung, |
| - | Nachweise und Ergebnisse der Teilnahme an Trinkwasser-Ringversuchen (Ringversuchszertifikate). |
A.3.2 Überprüfungsvorgehen
Gemäß § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird alle zwei Jahre, anlassbezogen auch häufiger, überprüft, ob die zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 erfüllt.
Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage. Es können weitere Unterlagen angefordert werden. Die Unabhängige Stelle kann auch eine Überprüfung in der Untersuchungsstelle durchführen.
Die Untersuchungsstelle erhält einen Bescheid über das Ergebnis der Überprüfung.
A.3.3 Widerrufsverfahren
Werden Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, dass Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 nicht erfüllt wurden, oder ist die Untersuchungsstelle im vergangenen Zulassungszeitraum der Nachweispflicht, wie sie sich aus der gültigen Zulassung ergibt, nicht nachgekommen, wird sie zum Sachverhalt und den möglichen rechtlichen Auswirkungen schriftlich angehört. Sofern die Unabhängige Stelle nach Abschluss des Anhörungsverfahrens feststellt, dass Voraussetzungen nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen.
Die Untersuchungsstelle wird dann nicht mehr in der niedersächsischen Landesliste geführt bzw. nur noch mit der Trinkwasseranalytik, für die sie die Voraussetzungen erfüllt hat.
A.3.4 Kosten
Nummer 2.4 gilt entsprechend.
B. Bestellte Stelle
Einleitung
Beabsichtigt die zugelassene Untersuchungsstelle darüber hinaus, Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen im Auftrag des öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienstes, d.h., Trinkwasser im Rahmen der staatlichen Überwachung zu untersuchen, oder soll gewährleistet sein, dass die für die Trinkwasserüberwachung zuständige Behörde (im Weiteren: Behörde) Niederschriften über Trinkwasseranalysen der Untersuchungsstelle nachträglich in die Überwachung einbeziehen kann, bedarf sie einer weiteren Zulassung, nämlich der als im Land Niedersachsen Bestellten Stelle.
Grundlage hierfür ist § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001.
Bei der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch die Bestellte Stelle im Rahmen der o.a. staatlichen Überwachung handelt es sich um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse i.S. des Artikels 33 Abs. 4 GG2). Für Bestellte Stellen gelten daher die Regelungen der Amtshaftung nach Artikel 34 Sätze 2 und 3 GG3) und § 839 BGB4). Dies gilt auch dann, wenn die für die Trinkwasserüberwachung originär zu-ständige Behörde die Ergebnisse der Bestellten Stelle über bereits durchgeführte Untersuchungen zur Beurteilung der Wasserqualität heranzieht.
Die Zulassung als Bestellte Stelle ist Voraussetzung zur Begründung entsprechender hoheitsrechtlicher Rechtsverhältnisse. Das Zulassungsverfahren bedarf der Festlegung geeigneter Kriterien unter Abwägung sowohl der Interessen des Allgemeinwohls als auch der Interessen und dem Schutz der Untersuchungsstelle.
B.1 Zulassungsvoraussetzungen
B.1.1 Fachliche Voraussetzungen
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV 2001 dürfen die amtlichen Überwachungsuntersuchungen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die fachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 erfüllen. Dies gilt dann als gegeben, wenn das Labor in eine Landesliste eines Bundeslandes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 aufgenommen wurde.
B.1.2 Ständige Bereitschaft
Die Bestellte Stelle steht auf Anforderung der Behörde für die fachliche Bewertung der schriftlichen Untersuchungsergebnisse beratend zur Seite. Die Bestellte Stelle gewährleistet hierfür die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit. Eine 24-stündige Erreichbarkeit ist auch für die Überprüfung der Niederschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 zu gewährleisten.
Dies ist gewährleistet, wenn die Bestellte Stelle
| - | auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten (rund um die Uhr, Sonn- und Feiertage eingeschlossen) telefonisch für die Behörde erreichbar ist und |
| - | auf Verlangen der Behörde, in den Fällen, in denen sich möglicherweise ein Störfall der Trinkwasserversorgung oder eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht ausschließen lassen, die Verfügbarkeit ihres Fachpersonals sicherstellt. |
Neben einer im Antragsverfahren bekannt zu gebenden Telefonnummer (Festnetze/Mobilfunknetze), mit der die Bestellte Stelle in eine nicht öffentlich zugängliche, jedoch den Behörden zur Verfügung stehende Liste aufgenommen wird, hat sie auf Verlangen der beauftragenden Behörde ihre Erreichbarkeitsdaten (z. B. E-Mail, Adressen, weitere Telefonnummern) zu übermitteln.
B.1.3 Auftragsbearbeitung
Im überwiegend öffentlichen Interesse stellt die Behörde auf der Basis der Untersuchungsergebnisse fest, ob das untersuchte Wasser die erforderliche Trinkwasserqualität hat oder eine Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Nichterfüllung der sich aus der TrinkwV 2001 ergebenden Anforderungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit der Verbraucher besorgen lässt. Dies erfordert die zeitnahe, fachlich und administrativ zuverlässige Ausführung der Aufträge sowie die fachliche Beratung der Behörde bei der Bewertung von Untersuchungsergebnissen.
Aufträge der Behörde sind unverzüglich und ggf. nach deren fachlicher Weisung auszuführen.
Die unverzügliche Bearbeitung der durch die Behörde erteilten Aufträge ist für die Durchführung der Untersuchungen im Regelfall festzustellen, wenn die Bestellte Stelle der Behörde eine Kopie des schriftlichen Untersuchungsbefundes spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung übermittelt. Für Untersuchungen, die die Behörde im Rahmen von Störfällen in Sachen der §§ 9 und 20 TrinkwV 2001 anordnet, ist von der unverzüglichen Durchführung auszugehen, wenn die Analysen, bemessen an dem jeweils erforderlichen technischen Aufwand, innerhalb von 24 bis 100 Stunden abgeschlossen sind und die Ergebnisse der Behörde bzw. dem Auftraggeber spätestens nach weiteren 6 Stunden vorliegen.
Die zeitnahe zuverlässige Ausführung der Aufträge ist auch gegeben, wenn abweichende Bearbeitungszeiten, die die Behörde als Auftraggeber und die Bestellte Stelle als Auftragnehmer alternativ vereinbaren können, eingehalten werden.
Grenzwertüberschreitende Befunde sind der Behörde als Auftraggeber immer unmittelbar nach Vorliegen des Untersuchungsendergebnisses vorab telefonisch oder per Fax mitzuteilen. Die Übermittlung kann auch per Mail erfolgen, wenn die E-Mail-Adresse vorher abgestimmt wurde.
Die Untersuchungen einschließlich der Probenahme sind unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Die Bestellte Stelle hat den Auftrag abzulehnen, wenn bei Auftragserteilung absehbar ist, dass der Auftrag nicht in dem oben allgemein genannten oder in dem von der Behörde speziell vorgegebenen Zeitrahmen abgewickelt werden kann.
B.1.4 Interessenkollisionsüberprüfung
Die Bestellte Stelle hat bei einem Auftrag zur Untersuchung einer konkreten Wasserversorgung dem Auftraggeber von sich aus mögliche Interessenskollisionen mitzuteilen. Interessenskollisionen liegen insbesondere dann vor, wenn die Unabhängigkeit der Bestellten Stelle von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 nicht gegeben ist.
B.1.5 Insolvenz
Bestellte Stellen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder davon bedroht sind, haben dies dem Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen.
B.1.6 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit zur Durchführung der Aufgaben in Amtsträgerschaft5) ist gegeben, wenn die Bestellte Stelle
| - | im Einzelnen, entsprechend der abgegebenen Erklärung (Anlage B.21), die Erreichbarkeit für die Behörde gewährleistet, |
| - | Aufträge der Behörde unverzüglich und ggf. nach fachlicher Weisung durch die Behörde durchführt, |
| - | die Niederschriften über das Ergebnis der Untersuchungen zeitnah i.S. des § 15 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001 nach dem Zeitpunkt der Untersuchungen in der hierfür bestimmten Form dem Auftraggeber, soweit vereinbart auch der Behörde übermittelt, |
| - | auf Anordnung von Untersuchungen im Rahmen von Störfällen (§§ 9 und 20 TrinkwV 2001) durch die Behörde, die Analysen, bemessen an dem jeweils erforderlichen technischen Aufwand innerhalb von 24 bis 100 Stunden abgeschlossen hat und die Ergebnisse der Behörde bzw. dem Auftraggeber spätestens nach weiteren 6 Stunden vorliegen, es sei denn, zwischen der Behörde als Auftraggeber und der Bestellten Stelle ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart, |
| - | Grenzwert überschreitende Befunde der Behörde, ggf. dem Auftraggeber immer sofort nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorab telefonisch, per Fax oder an eine vorher abgestimmte E-Mail-Adresse mitteilt, |
| - | Untersuchungen, einschließlich der Probenahme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführt und die Anforderungen der DIN ISO/IEC 17025 erfüllt, u.a. im Rahmen des Systems der internen Qualitätssicherung ggf. Fehlanalysen nachvollziehbar aufarbeitet, |
| - | den Auftrag ablehnt, soweit bei Auftragserteilung absehbar ist, dass er nicht in dem genannten oder in dem von der Behörde vorgegebenem Zeitrahmen erfüllt werden kann, |
| - | bei Auftragsannahme zur Untersuchung von Trinkwasser i.S. des § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 dem Auftraggeber von sich aus mögliche Interessenskollisionen offenbart. |
B.1.7 Untersuchungsumfang und Unteraufträge
Die Überwachungsuntersuchungen dürfen nur im Rahmen der akkreditierten Untersuchungsverfahren und für die gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 zugelassenen Trinkwasserparameter einschließlich der Probenahmen durchgeführt werden.
Auf § 25 TrinkwV 2001 wird hingewiesen.
Unteraufträge dürfen nur an solche Laboratorien vergeben werden, die für die Durchführung von Überwachungsuntersuchungen im Lande Niedersachsen ebenfalls nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 bestellt sind und die das Kriterium der Unabhängigkeit i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 erfüllen. Dies ist der Behörde im Einzelfall auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
B.1.8 Haftungsfreistellungserklärung
Die Untersuchungsstelle erklärt, das Land Niedersachsen und den öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienst von jeder Haftung für die Tätigkeit der Bestellten Stelle, unter Einbeziehung der dafür tätigen Prüferinnen und Prüfer sowie der internen und externen Probenehmerinnen und Probenehmer, freizustellen.
B.1.9 Haftpflichtversicherung
Zur Deckung der Schadensersatzansprüche Dritter, die aufgrund jedweder Handlung des Labors sowie seiner Beauftragten in der Eigenschaft als Bestellte Stelle entstehen, verpflichtet sich das Labor, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Schadensarten
| - | Vermögensschaden, mindestens mit einer Deckungssumme in Höhe von 300.0000 EUR, |
| - | Personenschaden, mindestens mit einer Deckungssumme in Höhe von 500.000 EUR, und |
| - | Sachschaden, mindestens mit einer Deckungssumme in Höhe von 200.000 EUR, |
mit einer Gesamtleistung des zweifachen der Deckungssummen für das Versicherungsjahr zu erbringen. Der Selbstbehalt darf dabei jeweils 1 v.H. der Deckungssumme nicht überschreiten. Die Deckungsvorsorge muss bis zur festgestellten Höhe zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Die ausreichende objektbezogene Deckung im Rahmen des durch eine Haftpflichtversicherung bestehenden Versicherungsschutzes ist nur durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen.
Labore in kommunaler Trägerschaft haben Deckungsschutz durch den kommunal geregelten Schadensausgleich.
Für das Land Niedersachsen gilt der Grundsatz der Nichtversicherung gemäß VV Nr. 12 zu § 34 LHO (RdErl. des MF vom 9.5.2000, Nds.MBl. S.453).
B.2 Antragsverfahren
B.2.1 Antrag
Der Antrag auf Zulassung als Bestellte Stelle ist schriftlich zu stellen (Anlage B.11) beim
Niedersächsischen Ministerium für
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit,
Postfach 141, 30001 Hannover.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
| - | Bescheid über die Zulassung bzw. die Anerkennung als Trinkwasseruntersuchungsstelle i.S. des § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 des Bundeslandes, in dem die Untersuchungsstelle ihren Sitz hat, | ||||||||
| - | Verpflichtungserklärung der Untersuchungsstelle über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen in Amtsträgerschaft (Anlage B.2), | ||||||||
| - | Haftungsfreistellungserklärung (Anlage B.31) - nicht erforderlich für Labore in kommunaler Trägerschaft oder in Trägerschaft des Landes Niedersachsen - | ||||||||
| - | Haftpflichtversicherungsschutz zur Deckung von
Schadensersatzansprüchen Dritter:
|
B.2.2 Zulassung
Die Zulassung wird vom MS erteilt, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen im Einzelnen von dem beantragenden Labor erfüllt werden.
Die Zulassung ist befristet bis zum 31.12.2012. Die Befristung ist wegen einer vor dem 31.12.2012 zu erwartenden Novellierung der EU-Richtlinie 98/83/EG geboten. Mit der Novellierung können die Anforderungen an die Überwachung des Trinkwassers durch die Behörden neu definiert werden.
Die Zulassung wird unwirksam, sofern die Bestellte Stelle die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 verliert (auflösende Bedingung).
Die Zulassung enthält Nebenbestimmungen, die für die Bestellte Stelle bindend sind. Sie wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sobald die Bestellte Stelle eine oder mehrere der im Zulassungsverfahren bestätigten oder nachgewiesenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist die Zulassung zu widerrufen.
B.2.3 Code-Nummer für das Berichtswesen
Mit dem Zulassungsbescheid erhält die Untersuchungsstelle eine sechsstellige Code-Nummer. Mit dieser Codenummer hat die Untersuchungsstelle alle selbst ermittelten Untersuchungsergebnisse zu versehen, bevor die Ergebnisse an den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage oder den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt übermittelt werden.
B.2.4 Kosten
Abschnitt A Nummer 2.4 gilt entsprechend.
B.2.5 Umfang der Zulassung
Die Zulassung als Bestellte Stelle gilt nur im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen. Sie ist nicht auf andere Bundesländer übertragbar. Sie gilt nur für die im Bescheid örtlich bezeichnete Untersuchungsstelle, auch wenn diese einem Verbund angehört, der über eine Multistandartakkreditierung verfügt.
Die Bestellte Stelle ist berechtigt, Untersuchungen der Trinkwasserparameter durchzuführen, für die sie im Einzelnen die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle i.S. des § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 erhalten hat.
Im Rahmen des Unterauftragswesens kann die Bestellte Stelle Untersuchungen von anderen durch das Land Niedersachsen Bestellten Stellen durchführen lassen. Hierzu hat die Bestellte Stelle im Einzelfall die beauftragende Behörde zu befragen. Diese hat die Unabhängigkeit der Bestellten Stelle festzustellen, die im Unterauftragswesen beteiligt werden soll. Die Verantwortung für die Richtigkeit und fristgerechte Übermittlung aller Untersuchungsergebnisse trägt dabei die Bestellte Stelle, die ursprünglich den Auftrag angenommen hat.
B.2.6 Liste der Bestellten Stellen
1. Das MS führt eine behördeninterne Liste der in Niedersachsen zugelassenen Bestellten Stellen. Die Liste steht den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden auf der Internetseite des NLGA, die nur für den öffentlichen Gesundheitsdienst zugänglich ist, zur Verfügung.
2. Die jeweils aktuelle Version der Zulassungsverfahren ist auch auf der Internetseite des MS unter der Adresse www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
3. Dieser RdErl. tritt am 1.12.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.
_____________________
| 1) | Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt; sie sind auf den Internet-seiten des MS unter www.ms.niedersachsen.de, Pfad: Themen > Gesundheit, abrufbar. |
| 2) | Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. |
| 3) | Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. |
| 4) | Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. |
| 5) |
Befugnis zur Ausübung hoheitlicher (staatlicher) Aufgaben. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |