Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten
Vom 3. September 2007 (Nds.GVBl. Nr. 27/2007 S.435) - VORIS 28200 -

Schulrecht

Aufgrund des § 47h Abs. 5 Nrn. 1 bis 7, 9 und 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.345) wird verordnet:

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Finanzhilfe, die nach § 47h Abs. 4 NWG zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 47h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b NWG gewährt wird, und die Anforderungen an die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderliche gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen (Kooperation).

§ 2
Anforderungen an die Kooperation

(1) Die Anforderungen an eine Kooperation sind erfüllt, wenn die bodenbewirtschaftenden Personen einerseits und die oder das Wasserversorgungsunternehmen andererseits jeweils über die gleiche Stimmenzahl verfügen bei Beschlüssen über

  1. den Inhalt und die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung des Schutzkonzeptes,
  2. die Beauftragung mit zusätzlicher Beratung nach § 47h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a NWG und
  3. den Erfolgsbericht nach § 6 Abs. 3.

(2) Das an der Kooperation beteiligte Wasserversorgungsunternehmen, in den Fällen des § 47h Abs. 4 Satz 3 NWG der Zusammenschluss, bereitet die Beschlüsse vor, führt sie aus und unterrichtet den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sowie die für das Wassergewinnungsgebiet zuständige untere Wasserbehörde über die Beschlüsse nach Absatz 1.

§ 3
Inhalt des Schutzkonzeptes

Das Schutzkonzept enthält die zu erreichenden Ziele mit den dazugehörigen Erfolgsparametern, den geeigneten europarechtlich zulässigen Maßnahmen und dem Konzept der zusätzlichen Beratung.

§ 4
Vertrag über die Finanzhilfe

(1) 1Der nach § 47h Abs. 4 Satz 2 NWG die Grundlage der Finanzhilfe bildende Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren zu schließen. 2Vor Abschluss eines Folgevertrages hat der Empfänger der Finanzhilfe die Erreichung der Ziele in der vorhergehenden Vertragsperiode darzulegen.

(2) In dem Vertrag hat sich der Empfänger der Finanzhilfe zu verpflichten, das Schutzkonzept während der Vertragsdauer umzusetzen.

(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz kann bis zum 31.Dezember 2012 den Beginn der Verträge so staffeln, dass jährlich nur bis zu ein Fünftel der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch neue Verträge gebunden wird.

§ 5
Weitere Voraussetzungen der Finanzhilfe

(1) Eine Finanzhilfe wird nicht gewährt,

  1. wenn die Kosten für die Umsetzung des Schutzkonzeptes weniger als 50.000 Euro im Jahr betragen und
  2. soweit für die Deckung der Kosten eine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Höhe der Finanzhilfe wird nach fachlichen Prioritäten vereinbart.

(3) 1Der Empfänger der Finanzhilfe ist zu einer Eigenbeteiligung für ein Trinkwassergewinnungsgebiet zu verpflichten, wenn dieses wegen erheblicher Nitratkonzentrationen im Rohwasser eine besonders hohe Maßnahmenintensität erfordert. 2Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 vom Hundert der Kosten der Umsetzung des Schutzkonzeptes für dieses Gebiet betragen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn für ein Trinkwassergewinnungsgebiet erstmals ein Vertrag geschlossen wird.

§ 6
Prüfungen

(1) Der Empfänger der Finanzhilfe stellt durch ausreichende Kontrollen die sachlich und rechtlich richtige Umsetzung der mit den bodenbewirtschaftenden Personen vereinbarten Maßnahmen sicher.

(2) 1Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen für eine stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfe und die Erfolgskontrolle zur Verfügung zu stellen. 2Der Empfänger hat sicherzustellen, dass das Land die von den Maßnahmen betroffenen Flächen betreten darf.

(3) 1Der Empfänger der Finanzhilfe hat dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz spätestens zwölf Monate nach Ende der Vertragslaufzeit einen Erfolgsbericht über die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Verwendung der Finanzhilfe vorzulegen. 2Dem Erfolgsbericht muss das Testat einer Prüfungseinrichtung über die Verwendung der Finanzhilfe beigefügt sein.

§ 7
Rückzahlung der Finanzhilfe

Soweit die Finanzhilfe nicht für die in § 47h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b NWG genannten Zwecke verwendet wird, ist der Empfänger der Finanzhilfe zur Rückzahlung der Finanzhilfe zu verpflichten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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