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Aufgrund des § 64a Abs. 2, des § 64b Abs. 3 Satz 2 und der §§ 130a und 136a Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 10.Juni 2004 (Nds.GVBl. S.171) wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck der Verordnung |
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Z w e i t e r T e i l
Oberflächengewässer
| § 4 | Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen |
| § 5 | Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen |
| § 6 | Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer |
| § 7 | Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer |
| § 8 | Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz |
| § 9 | Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse |
D r i t t e r T e i l
Grundwasser
| § 10 | Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper |
| § 11 | Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper |
| § 12 | Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper |
| § 13 | Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper |
V i e r t e r T e i l
Wirtschaftliche Analyse
| § 14 | Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen |
F ü n f t e r T e i l
Schlussvorschriften
| § 15 | Änderung der Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe |
| § 16 | In-Kraft-Treten |
| A n l a g e n | |
| A n l a g e 1 (zu § 4) | Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen |
| A n l a g e 2 (zu § 5) | Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen |
| A n l a g e 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) | Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands |
| A n l a g e 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) |
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands |
| A n l a g e 5 (zu § 7) | Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands |
| A n l a g e 6 (zu § 8) | Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz |
| A n l a g e 7 (zu § 9) | Oberflächenflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse |
| A n l a g e 8 (zu § 10) | Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser |
| A n l a g e 9 (zu § 11 Abs. 1) | Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands |
| A n l a g e 10 (zu § 12 Abs. 1) | Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands |
| A n l a g e 11 (zu § 11 Abs. 2) | Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands |
| A n l a g e 12 (zu § 12 Abs. 2 und 3) | Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends |
| A n l a g e 13 (zu § 13) | Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands |
E r s t e r T e i l
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S.1).
§ 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie
die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NWG, ein Übergangsgewässer nach Nummer 3 oder ein Küstengewässer nach § 2a Abs. 6 NWG, bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWG;
Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;
Übergangsgewässer:
die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickerung durch den Boden oder den Untergrund;
Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Böden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Okosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
Z w e i t e r T e i
l
Oberflächengewässer
§ 4
Lage, Grenzen und Zuordnung der
Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
(1) 1Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer eingeteilt. 2Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. 3Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmals zu beschreiben. 4Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) 1Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. 2Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 2.
(3) 1Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. 2Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) 1Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nrn. 3.1 und 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. 2Das höchste ökologische Potential nach Anlage 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22.Dezember 2004 zu erfüllen. 2Sie sind bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen
und Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach der Anlage 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) 1Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. 2Nach der Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 64a, 64b oder 130a NWG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).
(3) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22.Dezember 2004 zu erfüllen. 2Sie sind bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 6
Anforderungen an die Einstufung des
ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
(1) 1Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in der Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. 2Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist anstelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anlage 4 Tabelle 6 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
§ 7
Anforderungen an die Einstufung des
chemischen Zustands der Oberflächengewässer
1Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in der Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. 2Ist das nicht der Fall, so ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
§ 8
Überwachung des ökologischen und
chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) 1Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes Niedersachsen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. 2In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. 3Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 181 NWG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. 4Anstelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) 1Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in der Anlage 6 näher bestimmt. 2Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans nach § 184 NWG in Karten darzustellen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22.Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 9
Einstufung des ökologischen und
chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der
Überwachungsergebnisse
(1) 1Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 1. 2Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 2.
(2) 1Für die Oberflächengewässer des Landes Niedersachsen sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. 2Die Anforderungen im Einzelnen sind in der Anlage 7 näher bestimmt.
D r i t t e r T e i l
Grundwasser
§ 10
Beschreibung und Beurteilung der
Grundwasserkörper
(1) 1Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. 2Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 136a NWG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). 3Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 181 NWG aufzunehmen sind.
(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 136a Abs. 4 in Verbindung mit § 64d Abs. 2 und 4 NWG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 136a Abs. 4 in Verbindung mit § 64d Abs. 2 und 4 NWG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22.Dezember 2004 zu erfüllen. 2Sie sind bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 11
Einstufung und Überwachung des
mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach der Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) 1Nach der Anlage 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. 2Sie müssen bis zum 22.Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 12
Einstufung und Überwachung des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach der Anlage 10 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) 1Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans (§ 184 NWG) ein Programm nach Anlage 12 Nr. 2 für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land Niedersachsen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. 2Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und der Anlage 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anlage 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. 3Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22.Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 13
Darstellung des mengenmäßigen und
des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Niedersachsen liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach der Anlage 13 in Karten darzustellen.
V i e r t e r T e i l
Wirtschaftliche
Analyse
§ 14
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.
(2) 1Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der jeweiligen Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm nach § 181 NWG beurteilt werden können.
2Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
(3) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22.Dezember 2004 zu erfüllen. 2Sie sind bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
F ü n f t e r T e i l
Schlussvorschriften
§ 15
Änderung der Verordnung zur
Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche
Stoffe
In der Anlage (zu § 1) der Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe vom 23.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.79) wird bei der EG-Nr. 114 in der Spalte Zielwert die Zahlenangabe 0,1 durch die Zahl 10 ersetzt.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |