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Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG) |
| § 2 | Schranken des Grundeigentums (zu § 4 WHG) |
Zweites Kapitel
Bewirtschaftung von Gewässern
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
| § 3 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG) |
| § 4 | Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge |
| § 5 | Bewilligung (zu den §§ 10 und 14 WHG) |
| § 6 | Benutzung durch Verbände |
| § 7 | Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung |
| § 8 | Erfordernisse für den Antrag |
| § 9 | Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG) |
| § 10 | Aussetzung des Verfahrens |
| § 11 | Beweissicherung, Sicherheitsleistung |
| § 12 | Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen |
| § 13 | Angaben des Antragstellers |
| § 14 | Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 15 | Inhalt der Erlaubnis |
| § 16 | Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen |
| § 17 | Unterrichtung über Störungen und Unfälle |
| § 18 | Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG) |
| § 19 | Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG) |
| § 20 | Ausgleichsverfahren (zu § 22 WHG) |
| § 21 | Wasserentnahmegebührenpflicht |
| § 22 | Höhe der Gebühr |
| § 23 | Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht |
| § 24 | Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung |
| § 25 | Anwendung der Abgabenordnung |
| § 26 | Erfassung der Wasserentnahmen |
| § 27 | Wasserentnahmen - Straf- und Bußgeldvorschriften |
| § 28 | Verwendung |
| § 29 | Gewässerkundlicher Landesdienst |
| § 30 | Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes |
| § 31 | Messanlagen |
Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung oberirdischer
Gewässer
| § 32 | Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG) |
| § 33 | Duldungspflicht der Anlieger (zu § 25 WHG) |
| § 34 | Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG) |
| § 35 | Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG) |
| § 36 | Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG) |
| § 37 | Einteilung der oberirdischen Gewässer |
| § 38 | Gewässer erster Ordnung |
| § 39 | Gewässer zweiter Ordnung |
| § 40 | Gewässer dritter Ordnung |
| § 41 | Eigentumsgrenzen am und im Gewässer |
| § 42 | Anlandungen |
| § 43 | Abschwemmung, Überflutung |
| § 44 | Stauanlagen (Begriff) |
| § 45 | Staumarken |
| § 46 | Erhaltung der Staumarken |
| § 47 | Kosten |
| § 48 | Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen |
| § 49 | Ablassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG) |
| § 50 | Maßnahmen bei Hochwasser |
| § 51 | Ausnahmegenehmigung |
| § 52 | Talsperren, Wasserspeicher |
| § 53 | Planfeststellung, Plangenehmigung |
| § 54 | Plan |
| § 55 | Aufsicht |
| § 56 | Andere Stauanlagen und Wasserspeicher |
| § 57 | Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG) |
| § 58 | Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) |
| § 59 | Verfahren, Entschädigung, Vergütung |
| § 60 | Güte oberirdischer Gewässer |
| § 61 | Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) |
| § 62 | Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 63 | Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 64 | Unterhaltungsverbände |
| § 65 | Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband |
| § 66 | Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung |
| § 67 | Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 68 | Unterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 69 | Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 70 | Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG) |
| § 71 | Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern |
| § 72 | Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen |
| § 73 | Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels (zu § 40 Abs. 2 WHG) |
| § 74 | Ersatzvornahme (zu § 40 Abs. 4 WHG) |
| § 75 | Ersatz von Mehrkosten |
| § 76 | Kostenausgleich |
| § 77 | Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG) |
| § 78 | Gewässerschau |
| § 79 | Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 42 WHG) |
Dritter Abschnitt
Bewirtschaftung von
Küstengewässern
| § 80 | Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern (zu § 43 WHG) |
| § 81 | Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer (zu § 44 WHG) |
| § 82 | Güte von Küstengewässern |
| § 83 | Genehmigungspflichtige Anlagen |
| § 84 | Unterhaltung der Außentiefs |
| § 85 | Eigentum an den Außentiefs |
Vierter Abschnitt
Bewirtschaftung des Grundwassers
| § 86 | Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG) |
| § 87 | Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (zu § 47 WHG) |
Drittes
Kapitel
Besondere
wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Öffentliche Wasserversorgung,
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
| § 88 | Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) |
| § 89 | Wasseruntersuchungen (zu § 50 Abs. 5 WHG) |
| § 90 | Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer |
| § 91 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG) |
| § 92 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten (zu § 52 WHG) |
| § 93 | Ausgleich (zu § 52 Abs. 5 WHG) |
| § 94 | Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) |
Zweiter Abschnitt
Abwasserbeseitigung
| § 95 | Abwasser, Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG) |
| § 96 | Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG) |
| § 97 | Zusammenschlüsse |
| § 98 | Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) |
| § 99 | Abwasseranlagen (zu § 60 WHG) |
| § 100 | Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) |
Dritter Abschnitt
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen
| § 101 | Pflichten des Betreibers |
| § 102 | Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren |
| § 103 | Fachbetriebe |
| § 104 | Anwendungsbereich |
| § 105 | Zuständigkeit der Bergbehörde |
Vierter Abschnitt
Gewässerschutzbeauftragte
| § 106 | Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66 WHG) |
Fünfter Abschnitt
Gewässerausbau, Deich-, Damm-
und Küstenschutzbauten
| § 107 | Grundsatz (zu § 67 WHG) |
| § 108 | Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG) |
| § 109 | Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG) |
| § 110 | Verpflichtung zum Ausbau |
| § 111 | Auflagen |
| § 112 | Entschädigung, Widerspruch |
| § 113 | Benutzung von Grundstücken |
| § 114 | Vorteilsausgleich |
Sechster Abschnitt
Hochwasserschutz
| § 115 | Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu §76WHG) |
| § 116 | Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG) |
Siebenter Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung und
Dokumentation
| § 117 | Maßnahmenprogramm (zu § 82 WHG) |
| § 118 | Bewirtschaftungsplan (zu § 83 WHG) |
| § 119 | Verzeichnis der Schutzgebiete |
| § 120 | Wasserbuch (zu § 87 WHG) |
| § 121 | Datenverarbeitung (zu § 88 WHG) |
Achter Abschnitt
Duldungs- und
Gestaltungsverpflichtungen
| § 122 | Anschluss von Stauanlagen |
Viertes Kapitel
Entschädigung, Ausgleich
| § 123 | Art und Maß der Entschädigung (zu § 96 WHG) |
| § 124 | Verfahren (zu § 98 WHG) |
Fünftes Kapitel
Gewässeraufsicht
| § 125 | Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen |
| § 126 | Kosten |
Sechstes Kapitel
Behörden,
Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
| § 127 | Behörden |
| § 128 | Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden (zu § 100 WHG) |
| § 129 | Zuständigkeit |
| § 130 | Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen |
| § 131 | Wassergefahr |
| § 132 | Wasserwehr |
Siebentes Kapitel
Bußgeld- und
Überleitungsbestimmungen
| § 133 | Ordnungswidrigkeiten |
| - | des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S.2585), der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S.40; 1991 Nr. L 216 S.40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S.114), |
| - | der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S.8), |
| - | der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S.114), sowie |
| - | der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36). |
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Einleitende Bestimmungen (zu den
§§ 2 und 3 WHG)
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. 2Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
3Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 WHG.
(2) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.
(3) 1Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 41 Abs. 2). 2Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).
§ 2
Schranken des Grundeigentums (zu
§ 4 WHG)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
Zweites Kapitel
Bewirtschaftung von Gewässern
Erster
Abschnitt
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 3
Bewirtschaftung nach
Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG)
(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht
(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht
(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht
(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.
(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.
(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.
§ 4
Zusammentreffen mehrerer
Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.
§ 5
Bewilligung (zu den §§
10 und 14 WHG)
(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.
§ 6
Benutzung durch Verbände
1Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. 2Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht.
§ 7
Maßnahmen beim
Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.
(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.
(3) 1Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. 2Der Benutzer ist zu entschädigen.
§ 8
Erfordernisse für den Antrag
1Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. 2Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 3Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.
§ 9
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
(zu § 11 WHG)
(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. 2§ 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Ergänzend sind anzuwenden
| a) | an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde, |
| b) | ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) betroffen werden können, |
| c) | in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG), |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
§ 10
Aussetzung des Verfahrens
(1) 1Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. 2Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. 3Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. 4Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
§ 11
Beweissicherung,
Sicherheitsleistung
(1) 1Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) 1Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 12
Erlaubnisverfahren bei
Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen
(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S.8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.
(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. 2In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.
§ 13
Angaben des Antragstellers
1Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über
2Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.
§ 14
Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
1Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 13 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. 2Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. 3§ 11a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29.Mai 1992 (BGBl. I S.1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.Oktober 2007 (BGBl. I S.2470), gilt entsprechend.
§ 15
Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
(2) 1Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen
2Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.
(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.
§ 16
Überprüfung der
Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen
(1) 1Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. 2Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. 3Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 17
Unterrichtung über
Störungen und Unfälle
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.
§ 18
Maßnahmen beim
Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
1Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. 2§ 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 19
Inhalt und Umfang alter Rechte
und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) 1Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. 2Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 3Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 20
Ausgleichsverfahren (zu §
22 WHG)
Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 22 WHG tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.
§
21
Wasserentnahmegebührenpflicht
(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.
(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.
(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.
(6) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,
§ 22
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2. 2Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. 3Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.
(2) 1Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. 2Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.
(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb
und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.
§ 23
Gebührenschuldner,
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) 1Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15.Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.
§ 24
Festsetzung, Fälligkeit,
Vorauszahlung
(1) 1Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). 2Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Der Gebührenschuldner hat am 1.Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2 600 Euro beträgt. 2Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. 3Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.
(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.
§ 25
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1.Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S.61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Juli 2009 (BGBl. I S.2474), entsprechend anzuwenden:
(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
§ 26
Erfassung der Wasserentnahmen
1Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. 2Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. 4Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.
§ 27
Wasserentnahmen - Straf- und
Bußgeldvorschriften
(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.
§ 28
Verwendung
(1) 1Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG entsteht. 2Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.
(2) 1Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.
(3) 1Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. 2Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:
| a) | zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen, |
| b) | Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen, |
| c) | Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen, |
(4) 1Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. 2Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.
(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln
§ 29
Gewässerkundlicher
Landesdienst
(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
(3) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. 2Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 31m Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.
§ 30
Befugnisse des
gewässerkundlichen Landesdienstes
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten das Recht zu,
(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.
(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.
(5) 1Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.
§ 31
Messanlagen
(1) 1Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 29 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.
Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 32
Arten und Zulässigkeit des
Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)
(1) 1Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) 1An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. 2Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. 3Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.
(5) 1Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. 3Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.
§ 33
Duldungspflicht der Anlieger (zu
§ 25 WHG)
(1) 1Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 32 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) 1Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr. 3Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 34
Regelung des Gemeingebrauchs (zu
§ 25 WHG)
Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.
§ 35
Benutzung zu Zwecken der
Fischerei (zu § 25 WHG)
Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss entstehen.
§ 36
Bewirtschaftungsziele für
oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG)
(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
(2) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. 2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.
§ 37
Einteilung der oberirdischen
Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 38 bis 40).
(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage 3 oder aus der Verordnung nach § 39 Satz 1 etwas anderes ergibt.
§ 38
Gewässer erster Ordnung
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.
§ 39
Gewässer zweiter Ordnung
1Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 63) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. 2Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
§ 40
Gewässer dritter Ordnung
Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
§ 41
Eigentumsgrenzen am und im
Gewässer
(1) 1Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. 2Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.
(2) 1Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1.November bis 31.Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. 3Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.
(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet
§ 42
Anlandungen
(1) 1Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. 2Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. 3§ 41 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 43 Abs. 2.
(2) 1Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. 2Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
§ 43
Abschwemmung, Überflutung
(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 41 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.
(2) 1Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. 2Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 4Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.
(3) 1Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3§ 110 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 44
Stauanlagen (Begriff)
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56.
§ 45
Staumarken
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(3) 1Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. 2Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
§ 46
Erhaltung der Staumarken
(1) 1Der Unternehmer einer Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. 2Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) 1Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß.
§ 47
Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.
§ 48
Außerbetriebsetzen und
Beseitigen von Stauanlagen
(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.
(3) 1Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. 2Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.
§ 49
Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.
§ 50
Maßnahmen bei Hochwasser
Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
§ 51
Ausnahmegenehmigung
Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 45 bis 50 zulassen.
§ 52
Talsperren, Wasserspeicher
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100 000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100 000 m3 fassen, gelten die §§ 53 bis 55.
§ 53
Planfeststellung,
Plangenehmigung
(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 52 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. 2Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 3Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3, die §§ 69 bis 71 WHG und die §§ 107, 109 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 4 sowie die §§ 111 bis 114 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
§ 54
Plan
Anlagen nach § 52 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.
§ 55
Aufsicht
1Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. 2Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
§ 56
Andere Stauanlagen und
Wasserspeicher
(1) 1Die §§ 53 bis 55 gelten auch für andere als die in § 52 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. 2Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 52 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
§ 57
Anlagen in, an, über und
unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu
§ 36 WHG)
(1) 1Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. 3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) § 11 gilt sinngemäß.
(4) 1Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. 2Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
§ 58
Gewässerrandstreifen (zu
§ 38 WHG)
(1) An Gewässern dritter Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen.
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.
§ 59
Verfahren, Entschädigung,
Vergütung
(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.
(2) 1Anordnungen nach § 58 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2§ 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1.November 1989 bestanden hat.
§ 60
Güte oberirdischer
Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 61
Gewässerunterhaltung (zu
§ 39 WHG)
(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
4§ 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.
(2) 1Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.
§ 62
Unterhaltung der Gewässer
erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
1Der Eigentümer eines Gewässers erster Ordnung kann den nach dem bis zum 14.Juli 1960 geltenden Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. 2Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. 3Die nach dem bis zum 14.Juli 1960 geltenden Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, ist bestehen geblieben.
§ 63
Unterhaltung der Gewässer
zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.
§ 64
Unterhaltungsverbände
(1) 1Für die in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. 2Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. 3In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. 4Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 5 zusätzliche Beiträge vorsehen. 5Das Fachministerium kann die Anlage 5 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Kennungen nach dem Liegenschaftskataster erforderlich ist. 6Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.
(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest auch in Niedersachsen tätig ist, kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.
(3) 1Eine Umgestaltung der in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Verbände ist zulässig. 2An den in der Anlage 4 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. 3Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung) und Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. 4Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. 5Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.Februar 1991 (BGBl. I S.405) entsprechen. 6Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.
(4) 1Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. 2Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung) Verbandsmitglied. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 WVG über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(5) 1Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage 4 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. 2Für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.
(6) 1Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 4) und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage 4) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 3 entsprechend regeln. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für diese Verbände entsprechend.
§ 65
Heranziehung zu den
Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) 1Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. 2Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. 2Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.
§ 66
Zuschüsse des Landes zur
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) 1Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. 2Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. 3Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 20 Euro je Kalenderjahr übersteigen.
(2) 1Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. 2Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. 3Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 20 Euro je Kalenderjahr je Hektar nicht überschreiten.
(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.
(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 64 Abs. 1 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 75 Abs. 1 verlangt werden kann.
(5) 1Die Zuschüsse zu den Aufwendungen werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. 2Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.
(6) 1Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. 2Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.
§ 67
Unterhaltung durch das Land (zu
§ 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die in der Anlage 6 genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.
(2) 1Die in der Anlage 7 genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. 2Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. 3Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Dreifache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.
(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.
(4) 1Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 6 oder 7 genannten Gewässer übertragen. 2Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. 3Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. 4Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 6 und 7 entsprechend ändern.
§ 68
Unterhaltung durch kreisfreie
Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)
1Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).
§ 69
Unterhaltung der Gewässer
dritter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) 1Lässt sich der Eigentümer eines Gewässers dritter Ordnung nicht ermitteln, so obliegt die Unterhaltung dem Anlieger. 2Oblag die Unterhaltung am 15.Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
§ 70
Unterhaltung der Sammelbecken
von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)
1Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 52) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 71
Unterhaltung der Anlagen in und
an Gewässern
Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.
§ 72
Unterhaltung der Häfen,
Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.
§ 73
Unterhaltungspflicht aufgrund
besonderen Titels (zu § 40 Abs. 2 WHG)
1War am 15.Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 62 bis 72 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so ist er an die Stelle des nach den §§ 62 bis 72 Unterhaltungspflichtigen getreten. 2Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
§ 74
Ersatzvornahme (zu § 40
Abs. 4 WHG)
Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 68 bis 73 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.
§ 75
Ersatz von Mehrkosten
(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. 3Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. 4Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
§ 76
Kostenausgleich
(1) 1Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. 2Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. 3Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. 4Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. 5Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 68).
§ 77
Besondere Pflichten bei der
Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG)
(1) 1Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. 2§ 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 WHG haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 78
Gewässerschau
(1) 1Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 67 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.
(2) 1Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 63) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. 2Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. 3Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 WHG sinngemäß.
(3) 1Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 2Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, zum Beispiel die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.
§ 79
Behördliche Entscheidungen
zur Gewässerunterhaltung (zu § 42 WHG)
(1) Ergänzend zu § 42 WHG kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 WHG durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).
Dritter
Abschnitt
Bewirtschaftung von
Küstengewässern
§ 80
Erlaubnisfreie Benutzungen von
Küstengewässern (zu § 43 WHG)
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
§ 81
Bewirtschaftungsziele für
Küstengewässer (zu § 44 WHG)
1§ 36 gilt entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG. 2In den Küstengewässern seewärts der in § 7 Abs. 5 Satz 2 WHG genannten Linie gilt § 36 entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
§ 82
Güte von
Küstengewässern
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 83
Genehmigungspflichtige Anlagen
Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 68 WHG keine Anwendung findet, gilt § 57 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 WaStrG) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.
§ 84
Unterhaltung der
Außentiefs
(1) 1Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. 2Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.
(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.
(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,
§ 85
Eigentum an den Außentiefs
Stand am 1.Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.
Vierter Abschnitt
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 86
Erlaubnisfreie Benutzungen des
Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG)
(1) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. 2Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 3Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(3) 1Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.
§ 87
Bewirtschaftungsziele für
das Grundwasser (zu § 47 WHG)
(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,
Drittes
Kapitel
Besondere
wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Erster
Abschnitt
Öffentliche
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 88
Öffentliche
Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen
liegt.
(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn
§ 89
Wasseruntersuchungen (zu §
50 Abs. 5 WHG)
(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. 2Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen und widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.
(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. 2Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. 3Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. 4Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 5§ 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
§ 90
Güte der zur
Wasserversorgung benutzten Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 91
Festsetzung von
Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG)
(1) 1Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs.1 Satz 1 WHG ist die Wasserbehörde. 2Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 3Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. 4§ 11 gilt sinngemäß. 5§ 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
6Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. 7Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.
(2) 1Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: 3Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.
(3) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. 2Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 92
Besondere Anforderungen in
Wasserschutzgebieten (zu § 52 WHG)
Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.
§ 93
Ausgleich (zu § 52 Abs. 5
WHG)
(1) 1§ 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. 2Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.
(2) 1Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. 4Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. 5Ausgleichsleistungen sind bis zum 31.März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.
§ 94
Heilquellenschutz (zu § 53
WHG)
(1) 1Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG ist die Wasserbehörde zuständig. 2Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.
(2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die §§ 91 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.
(3) 1Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. 3Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.
(4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.
Zweiter
Abschnitt
Abwasserbeseitigung
§ 95
Abwasser, Abwasserbeseitigung
(zu § 54 WHG)
(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verhindern.
(2) 1Die §§ 54 bis 61 WHG und die §§ 96 bis 100 dieses Gesetzes gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 96
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)
(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. 2§ 101 WHG gilt sinngemäß.
(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. 2Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. 3Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. 4Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. 5Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.
(5) 1Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. 2Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen
darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. 3Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.
(6) 1Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 Abs. 1 WHG als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. 2Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. 3Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.
(8) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. 2Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. 4Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).
(9) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.
§ 97
Zusammenschlüsse
(1) 1Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. 2Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. 3Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.
(2) 1Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
(3) § 96 gilt sinngemäß.
§ 98
Einleiten von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
(1) 1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 101 WHG gilt sinngemäß.
(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.
(4) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 99
Abwasseranlagen (zu § 60
WHG)
(1) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte bei Störungen im Betrieb der Anlage oder bei Reparaturen.
(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. 2Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.
(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12.März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.
§ 100
Selbstüberwachung bei
Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG)
(1) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) 1Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. 2Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.
(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.
Dritter
Abschnitt
Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
§ 101
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG Fachbetriebe nach § 103 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Abs. 1 WHG hat deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. 2Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 103 dieses Gesetzes abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. 3Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG ausgehen können, erforderlich ist.
§ 102
Besondere Pflichten beim
Befüllen und Entleeren
1Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. 2Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 103
Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 101 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. 3Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, Tätigkeiten durchzuführen, die nach Absatz 1 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer Kontrolle unterliegt, die der nach Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.
§ 104
Anwendungsbereich
Die §§ 101 bis 103 dieses Gesetzes finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 105
Zuständigkeit der
Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG sowie nach § 101 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Bergbehörde zuständig.
Vierter
Abschnitt
Gewässerschutzbeauftragte
§ 106
Gewässerschutzbeauftragte
bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und
öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66
WHG)
Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.
Fünfter
Abschnitt
Gewässerausbau,
Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 107
Grundsatz (zu § 67 WHG)
1Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
§ 108
Erfordernis der
Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)
Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.
§ 109
Anwendbare Vorschriften,
Verfahren (zu § 70 WHG)
(1) 1Für die Planfeststellung gilt § 70 Abs. 1 WHG mit folgenden Abweichungen:
2Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für den Ausbau von Küstengewässern und Bauten des Küstenschutzes.
(2) Für Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gelten ergänzend zu Absatz 1 folgende Abweichungen:
(3) 1Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG gelten für das Plangenehmigungsverfahren § 11 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. 2§ 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf. 3§ 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG findet keine Anwendung. 4Enthält die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz entsprechend.
(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 110
Verpflichtung zum Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
§ 111
Auflagen
(1) 1Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. 2Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) 1Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 WHG bezeichneten Art ausschließen. 2Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
§ 112
Entschädigung, Widerspruch
(1) 1Von einer Auflage nach § 111 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. 2In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. 3§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) bleibt unberührt.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) 1§ 41 Abs. 1 Nr. 4 WHG gilt entsprechend. 2Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 113
Benutzung von Grundstücken
(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. 2Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. 3Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. 4Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) 1Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 114
Vorteilsausgleich
1Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.
Sechster
Abschnitt
Hochwasserschutz
§ 115
Überschwemmungsgebiete an
oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)
(1) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.
(2) 1Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.
(3) 1Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2§ 73 VwVfG gilt sinngemäß. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. 4Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.
(4) Vor dem 1.Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.
(5) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete nach Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.
§ 116
Besondere Schutzvorschriften
für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG)
§ 11 gilt sinngemäß für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG.
Siebenter
Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 117
Maßnahmenprogramm (zu
§ 82 WHG)
(1) 1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2Die Beiträge sind mit den anderen Ländern innerhalb der Flussgebietseinheit zu koordinieren. 3Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.
(2) 1Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von § 82 Abs. 5 WHG festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 31 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. 2Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.
(3) Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in den in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten, die nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen bis zum 22.Dezember 2004 durchzuführen war, ist bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 118
Bewirtschaftungsplan (zu §
83 WHG)
1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2§ 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 119
Verzeichnis der Schutzgebiete
1Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem
aufzuführen sind. 2Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.
§ 120
Wasserbuch (zu § 87 WHG)
(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.
(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).
(3) 1In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:
2Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG.
(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.
(5) 1Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.
§ 121
Datenverarbeitung (zu § 88
WHG)
1Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach
eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.
Achter
Abschnitt
Duldungs- und
Gestattungsverpflichtungen
§ 122
Anschluss von Stauanlagen
1Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. 2Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.
Viertes
Kapitel
Entschädigung,
Ausgleich
§ 123
Art und Maß der
Entschädigung (zu § 96 WHG)
Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 124
Verfahren (zu § 98 WHG)
(1) 1Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist zu beurkunden. 2Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. 3Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.
(2) 1Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. 2Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.
Fünftes Kapitel
Gewässeraufsicht
§ 125
Staatlich anerkannte Stellen
für Abwasseruntersuchungen
1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung geregelt werden.
§ 126
Kosten
1Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 3Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.
Sechstes
Kapitel
Behörden,
Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
§ 127
Behörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.
(2) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. 4Die Vereinbarung bedarf der - Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. 5Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.
§ 128
Aufgaben und Befugnisse der
Wasserbehörden (zu § 100 WHG)
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. 2Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.
(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.
§ 129
Zuständigkeit
(1) 1Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für
übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. 2Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. 3Ist eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelfall zweckdienlich, so gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
§ 130
Anzeige von
wassergefährdenden Vorfällen
(1) 1Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde anzuzeigen. 2Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. 3Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.
(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.
§ 131
Wassergefahr
(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) 1Alle Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. 2Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.
(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 132
Wasserwehr
Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.
Siebentes
Kapitel
Bußgeldbestimmungen
§ 133
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 46 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder |
| b) | entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst, |
| a) | entgegen § 100 Abs. 1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder |
| b) | entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt, |
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
____________
Hannover, den 19. Februar 2010
[Anm. d. Redaktion: Inkrafttreten am 1. März 2010; Gleichzeitiges
Außerkrafttreten: NWG vom 25.7.2007, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28.10.2009]
[ altes Gesetz ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |