Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über das Befahren der Oste
Vom 31.5.2010 (Nds.MBl. Nr. 22/2010 S.568)
Schulrecht

Gemäß § 25 WHG vom 31.7.2009 (BGBl. I S.2585) und den §§ 32 und 34 NWG i.d.F. vom 19.2.2010 (Nds.GVBl. S.64) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Verkehr auf der Oste im Bereich von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bei Strom-km 0,0 bis zur südlichen Kante der Vorsohle des Ostesperrwerks bei Strom-km 69,360.

§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt oder zulässt, finden neben den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften folgende Bestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechende Anwendung:

- die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) i.d.F. vom 22.10.1998 (BGBl. I S.3209, 1999 I S.193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.3.2009 (BGBl. I S.507), sowie die darin für anwendbar erklärten Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln - (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13.6.1977, BGBl. I S.813, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2009, BGBl. I S.647),
- die Sportbootführerscheinverordnung-See i.d.F. vom 19.3.2003 (BGBl. I S.367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.8.2007 (BGBl. I S.2193),
- die Schiffsicherheitsverordnung vom 18.9.1998 (BGBl. I S.3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.3.2009 (BGBl. I S.507),
- die See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) vom 29.8.2002 (BGBl. I S.3457), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.5.2010 (BGBl. I S.573), und
- die Fährenbetriebsverordnung (FäV) vom 24.5.1995 (BGBl. I S.752), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2868; 2010 S.380).

§ 3
Zulassung zur Fahrt

(1) Zugelassen zur Fahrt auf dem in § 1 genannten Bereich sind See- und Binnenschiffe sowie Sportboote und die existierenden Fähren, die eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder Zulassung nach den in § 2 genannten Vorschriften besitzen oder die nach den in § 2 genannten Vorschriften einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder Zulassung nicht bedürfen.

(2) Sonstige Fahrzeuge bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

§ 4
Fahrzeugführer

(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen.

(2) Zum Nachweis der Eignung i.S. des Absatzes 1 muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ein Befähigungszeugnis für die jeweilige Fahrzeugart gemäß der in § 2 genannten Vorschriften besitzen und mitführen. Für Binnenschiffe und die existierenden Fähren sind zum Nachweis der Eignung der Besitz und das Mitführen eines Befähigungszeugnisses für die jeweilige Fahrzeugart auf Wasserstraßen der Zone 2 nach der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) vom 15.12.1997 (BGBl. I S.3066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2868; 2010 S.380), geeignet.

§ 5
Bau, Ausrüstung, Bemannung der Wasserfahrzeuge

Alle Wasserfahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und bemannt sein, dass ihre Insassen sowie andere Fahrzeuge und deren Insassen nicht gefährdet werden können. Wasserfahrzeuge, bei deren Betrieb die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist, können vom Verkehr vorläufig ausgeschlossen werden. Über ihre weitere Zulassung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 6
Fahrgeschwindigkeit

Die Fahrgeschwindigkeit durch das Wasser darf im Bereich von der südlichen Kante der Vorsohle des Ostesperrwerks (Strom-km 69,360) bis Schwarzenhütten (Strom-km 49,50) 12 km/h (6,5 kn) und im Bereich von Schwarzenhütten bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde (Strom-km 0,0) 8 km/h (4,3 kn) nicht überschreiten.

§ 7
Auslegen von Fischfanggeräten

(1) Alle ausgelegten Fischfanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stell- und Treibnetze sowie Hamen, die ohne Fischereifahrzeuge ausgelegt werden, müssen mit roten, gelben oder orangefarbenen Plastikbojen oder Kanistern bezeichnet werden.

(2) Die Größe der Bojen oder Kanister muss so bemessen sein, dass diese ständig gut sichtbar an der Wasseroberfläche treiben. Der Mindestdurchmesser der Plastikbojen muss 40 cm, das Fassungsvermögen der Kanister 20 Liter betragen.

(3) Es ist verboten, Fischfanggeräte ohne die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bezeichnungen auszulegen. Ausgelegte Fischfanggeräte, die ohne die genannte Bezeichnung ausgelegt werden, können zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der zuständigen Behörde, der Polizei oder der Wasserschutzpolizei aufgenommen und sichergestellt werden.

§ 8
Verbote

(1) Das Anlegen und Festmachen an den Wartedalben des Sperrwerks und der Brücken ist verboten, es sei denn, das Sperrwerk ist geschlossen oder es wird das Sichtzeichen A.19 Buchst. a - erstes Signal - der Anlage I zur SeeSchStrO gezeigt.

(2) Das Wasserskilaufen, das Wassermotorradfahren sowie das Kite- und Segelsurfen sind verboten.

§ 9
Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen im Einvernehmen mit dem jeweils örtlich betroffenen Landkreis und nach Anhörung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 10
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer haben zu dulden, dass die Bediensteten und die Beauftragten der zuständigen Behörde, der Polizei und der Wasserschutzpolizei die Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper betreten, die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume besichtigen und mitfahren. Den Bediensteten und den Beauftragten ist auf Verlangen über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über die Besatzung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord auch während der letzten Reise Auskunft zu erteilen und Einblick in die Schiffs-, Ladungs- und Besatzungspapiere zu gewähren.

(2) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer haben auf Verlangen einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge ausbringen zu lassen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge, die als Wohnraum genutzt werden.

§ 11
Abweichungen

(1) Die §§ 41 bis 54, 55a, 58 bis 60 und 62 SeeSchStrO sind nicht anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde ist nicht ermächtigt, § 8 der Sportbootführerscheinverordnung-See anzuwenden.

§ 12
Sonderregelungen bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Unterhaltungsarbeiten

Die Bediensteten und Beauftragten der Behörden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder Unterhaltungsarbeiten am Gewässer durchführen, sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bestimmungen dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Insbesondere sind die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der Behörden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder Unterhaltungsarbeiten am Gewässer durchführen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Nachweis der Befähigung nach § 4 Abs. 2 befreit.

§ 13
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde i.S. dieser Verordnung ist der Landkreis Cuxhaven. Die Zuständigkeiten anderer Behörden, insbesondere der Polizei und der Wasserschutzpolizei, bleiben davon unberührt.

(2) Auch bei Anwendung der SeeSchStrO, der Sportbootführerscheinverordnung-See, der SeeSpbootV und der FäV, soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnungen auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beziehen, ist der Landkreis Cuxhaven zuständige Behörde.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. des § 133 Abs. 2 Nr. 2 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot über

  1. die Zulassung zur Fahrt (§ 3),
  2. den Nachweis der Eignung (§ 4),
  3. den Bau, die Ausrüstung und die Bemannung der Wasserfahrzeuge (§ 5),
  4. die Fahrgeschwindigkeit (§ 6),
  5. die Bezeichnung ausgelegter Fischfanggeräte (§ 7),
  6. das Anlegen und Festmachen an den Wartedalben des Sperrwerks und der Brücken (§ 8 Abs. 1),
  7. das Wasserskilaufen, das Wassermotorradfahren sowie das Kite- und Segelsurfen (§ 8 Abs. 2) oder
  8. die Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 10)

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig i.S. des § 133 Abs. 2 Nr. 2 NWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig den nach § 2 auch im Geltungsbereich dieser Verordnung anzuwendenden Vorschriften des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung in diesen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 NWG mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.7.2010 in Kraft.

Lüneburg, den 31. 5. 2010
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Wilcock

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