|
|||||||
Aufgrund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.345) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 2
Nutzungsbeschränkungen
(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in örtlichen Wasserschutzgebietsverordnungen oder vorläufigen Anordnungen sind die in der Anlage aufgeführten Nutzungen in der Schutzzone I verboten und unterliegen in den Schutzzonen II (engere Schutzzone), III, III A und III B (weitere Schutzzone) den Beschränkungen nach der Anlage.
(2) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 1 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten.
(3) Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), der Düngeverordnung (DüV) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, bleiben unberührt.
§ 3
Aufzeichnungen
1Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die Stickstoff- und die Phosphorzufuhr (P205), den nach § 3 Abs. 3 DüV ermittelten Nährstoffgehalt des Bodens und die Ertragserwartung aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
§ 4
Befreiungen
Die Wasserbehörde kann von den Verboten des § 2 Abs. 1 und der Anlage sowie den Pflichten des § 3 im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn
§ 5
Anforderungen an die Düngung
(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Düngung dieser Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung auszurichten.
(2) 1Auf landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet darf die Stickstoffzufuhr den Düngebedarf des betreffenden Düngejahres nicht überschreiten. 2Die Düngeempfehlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist bei der Bemessung des Düngebedarfs zu beachten. 3Auf hoch und sehr hoch mit Phosphor (P205) versorgten Böden ist die jährliche Nährstoffzufuhr für den zu düngenden Pflanzenbestand mit Phosphor (P205) auf die durchschnittliche Nährstoffabfuhr mit Ernteprodukten zu begrenzen.
§ 6
Kontrolle
(1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach § 3 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 dieser Verordnung und nach § 6 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 190 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8
Übergangsregelung
Bestehende Genehmigungen bleiben von den Beschränkungen dieser Verordnung unberührt.
§ 9
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten vom 24.Mai 1995 (Nds.GVBl. S.133) außer Kraft.
_____
Hannover, den 9. November 2009
Anlage
§ 2 Abs. 1)
| Nutzungen | Schutzzone II (Engere Schutzzone) |
Schutzzonen III, III A und III B
(Weitere Schutzzone) |
|||
| 1. | Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung | ||||
|
Verbot | Verbot | |||
|
Verbot | Genehmigungsvorbehalt | |||
| 2. | Grünlanderneuerung, ausgenommen umbruchlose Verfahren Genehmigungsvorbehalt | Genehmigungsvorbehalt | Genehmigungsvorbehalt | ||
| 3. | Brachen ohne gezielte Begrünung Verbot | Verbot | Verbot | ||
| 4. | Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom
1.Juli bis zum 31.Januar Verbot Ausnahme: Umbruch mit nachfolgendem Anbau von Winterraps |
Verbot | Verbot | ||
| 5. | Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen | ||||
|
Verbot | Verbot | |||
|
Genehmigungsvorbehalt | Genehmigungsvorbehalt | |||
| 6. | Zufuhr von mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft pro Jahr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen Verbot | Verbot | Verbot | ||
| 7. | Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinne des § 2 Nr. 11 DüV auf | ||||
|
Verbot | Verbot in der Zeit vom 1.Oktober bis zum Ablauf des 31.Januar | |||
|
Verbot | Verbot in der Zeit von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31.Januar des Folgejahres. Der Zeitraum verlängert sich bei einer Frühjahrsbestellung um einen Monat. | |||
| Der Verbotszeitraum beginnt erst am 16.September, wenn nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Zwischenfrucht oder Winterraps angebaut wird. | |||||
|
Verbot | Verbot | |||
| 8. | Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfKlärV | Verbot | Genehmigungsvorbehalt bis zum Ablauf des
31.Dezember 2010, Verbot ab dem 1.Januar 2011 |
||
| 9. | Ausbringen von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten auf landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzflächen | Verbot | Verbot | ||
| 10. | Bau und Betrieb von Erdbecken zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern | Verbot | Verbot | ||
| 11. | Gewinnung von Bodenschätzen mit Freilegung des Grundwassers | Verbot | in der Schutzzone III A: Verbot, in der Schutzzone III B: Genehmigungsvorbehalt |
||
| 12. | Erdwärmenutzung | ||||
|
Genehmigungsvorbehalt | ||||
|
Verbot | Genehmigungsvorbehalt | |||
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |