Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
Vom 29.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.38/2004 S.549) - VORIS 28200 -
Schulrecht

Aufgrund des §30a Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.417), wird verordnet:

§ 1

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach §3 Abs.1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG);

  2. Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach §4 Abs.1 NDG;

  3. Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach §11 Abs.1 NDG;

  4. Widmung eines Deiches nach §11 Abs.2 bis 4 NDG;

  5. Entscheidungen nach §12 Abs.1 NDG;

  6. Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach §13 Abs.1 NDG;

  7. Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach §20 Abs.1 NDG;

  8. Widmung einer Düne nach §20a Abs.1 NDG;

  9. Schutzdünenschau nach §18 NDG in Verbindung mit §20a Abs.3 NDG;

  10. Entwidmung einer Schutzdüne nach §20 Abs.1 NDG in Verbindung mit §20a Abs.3 NDG;

  11. Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach §21 Abs.1 Satz 1 NDG und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach §21 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Abs.3 NDG;

  12. Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach §28 Abs.1 Satz 1 NDG;

  13. Fristbestimmung nach §28 Abs.3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden Deich ersetzt;

  14. Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach §29 Abs.1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach §29 Abs.4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;

  15. Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach §29 Abs.1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;

  16. Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach §34 Abs.1 und 2 NDG;

  17. im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

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