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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 1
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl.
S.64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Dezember 2010
(Nds.GVBl. S.631), wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit des
Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entscheidung über folgende Benutzungen (§ 9 des
Wasserhaushaltsgesetzes WHG):
| a) |
a) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen
Gewässer, wenn der Landesbetrieb nach Buchstabe b, c oder f für
Entscheidungen über die Abwassereinleitung des entnommenen oder
abgeleiteten Wassers zuständig ist, |
| b) |
b) Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder
industriellen Betrieb, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus
einer Regenwasserleitung, in ein oberirdisches Gewässer oder das
Grundwasser, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Genehmigung
der Anlage, in der das Abwasser anfällt, nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig ist, wenn |
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| aa) |
im Abwasser, ausgenommen Kühlwasser, die
BSB5-Fracht (roh) 3 000 kg/Tag übersteigen soll und in der
Abwasserverordnung in der Fassung vom 17.Juni 2004 (BGBl. I S.1108, 2625) mit
den nachfolgenden Änderungen Anforderungen an das Abwasser vor seiner
Vermischung oder für den Ort des Anfalls nicht festgelegt sind, |
| bb) |
die Abwassermenge, ausgenommen Kühlwasser, 500
m3/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung
Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des
Anfalls festgelegt sind oder |
| cc) |
die Abwassermenge 7 000 m3/Tag
übersteigen soll und Anforderungen in der Abwasserverordnung nicht
festgelegt sind, |
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| c) |
Einleiten von |
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| aa) |
mehr als 100 000 m3/Tag Kühlwasser oder
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| bb) |
Kühlwasser, das mit einer Abwassereinleitung nach
Buchstabe b oder mit einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Atomgesetzes in einem wasserwirtschaftlichen oder betriebstechnischen
Zusammenhang steht, |
in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
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| d) |
Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein
Küstengewässer, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
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| e) |
Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in ein Gewässer, |
| f) |
Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage im Sinne des §
2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer, |
| g) |
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und
Einleiten von Stoffen in .eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG, |
| h) |
Aufstauen eines oberirdischen Gewässers durch eine
Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder eine andere Stauanlage im Sinne des
§ 56 Abs. 1 NWG, |
| i) |
Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,
|
einschließlich der jeweils damit im Zusammenhang
stehenden Maßnahmen;
- Verpflichten
| a) |
zur Duldung nach § 91 Satz 1 WHG und |
| b) |
zur Duldung oder Unterlassung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWG;
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- Aufstellung eines Verzeichnisses der Gewässer zweiter Ordnung
nach § 39 NWG;
- Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG;
- bezüglich Talsperren im Sinne des § 52 NWG und anderen
Stauanlagen im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG
| a) |
Maßnahmen nach § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3 und
§ 42 WHG sowie § 32 Abs. 4 und 5 Satz 3 und den §§ 34, 53,
57, 70 und 79 NWG und |
| b) |
Aufsicht nach § 100 WHG und § 55 NWG; |
- bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 6 und
7 zum Niedersächsischen Wassergesetz genannten Gewässern zweiter
Ordnung
| a) |
Entscheidungen und Regelungen |
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| aa) |
zur Gewässerunterhaltung nach den §§ 39
bis 42 WHG und den §§ 61 bis 77 und 79 NWG, |
| bb) |
nach den §§ 68 bis 70 WHG für den
Gewässerausbau, |
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| b) |
Gewässeraufsicht nach § 100 WHG im Zusammenhang mit
Entscheidungen und Regelungen nach Buchstabe a, |
| c) |
Erlass von Verordnungen zum Gemeingebrauch nach § 34 NWG,
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| d) |
Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG und Prüfungen nach
§ 35 Abs. 3 WHG; |
- für Küstengewässer
| a) |
Entscheidungen und Regelungen nach den §§ 68 bis 70
WHG sowie § 108 und § 57 in Verbindung mit § 83 NWG und |
| b) |
Gewässeraufsicht nach § 100 WHG; |
- Bestimmung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für
einzelne Gebiete nach § 86 Abs. 3 NWG;
- Maßnahmen nach § 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2
und 4 sowie Abs. 3 NWG, wenn für die Entscheidung über das Entnehmen
von Wasser der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. g zuständig ist;
- Aufgaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie nach § 7
Abs. 2 bis 4, nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 44, nach
§ 30, auch in Verbindung mit § 44, und nach § 47 Abs. 2, nach
§ 83 Abs. 4 und nach § 85 WHG sowie nach den §§ 117 bis 119
NWG, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist;
- Aufgaben nach der Niedersächsischen Verordnung zum
wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27.Juli 2004 (Nds.GVBl. S.268) in der
jeweils geltenden Fassung;
- Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG
und insoweit Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, wenn für die
Entscheidung über das Einleiten aus der Anlage der Landesbetrieb' nach
Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g zuständig ist;
- Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den
Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der
seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der
Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur
Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der
seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs im
Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG sowie Entgegennahme von
Anzeigen nach § 130 NWG für die genannten Bereiche;
- Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
nach den §§ 92 bis 94 WHG und § 122 - NWG, wenn für die
Maßnahme eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und
dafür der Landesbetrieb zuständig ist;
- Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen
sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (§§ 21 bis
26 NWG), soweit der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. a oder g für
Entscheidungen über das Entnehmen von Wasser zuständig ist;
- Leistung eines Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG, auch in
Verbindung mit § 93 NWG, wenn das Land in Anspruch genommen wird;
- Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG,
soweit der Aufgabenbereich des Landesbetriebes betroffen ist;
- Aufgaben der Landesbehörde nach § 121 NWG;
- Führen der Wasserbücher nach § 120 Abs. 1 NWG;
- Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten
nach § 73 WHG, Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach §
74 WHG, Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG,
Information nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG, Förderung und Koordinierung
aktiver Beteiligung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG und Koordinierung nach
§ 80 Abs. 2 WHG;
- vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten nach
§ 76 Abs. 3 WHG und § 115 Abs. 5 NWG;
- Anerkennung als Untersuchungsstelle für Untersuchungen im
Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung nach der
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und
abfallrechtlichen Überwachung vom 24.Februar 1995 (Nds.GVBl. S.43),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.April 2010 (Nds.GVBl. S.181), in
der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang
stehenden Maßnahmen;
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und
technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach § 5 und die Zulassung von Organisationen nach §
16 der Anlagenverordnung vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.549), geändert
durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Nds.GVBl. S.41), in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 2
Zuständigkeit der unteren
Wasserbehörden in Küstengewässern
Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über
Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in
ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer
außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird,
wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.
§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden
1Für die Genehmigung von Einleitungen in
öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 WHG sind in selbständigen
Gemeinden diese anstelle der Wasserbehörde zuständig.
2§ 127 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NWG gilt entsprechend.
3Die Zuständigkeit schließt die zugehörige
Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 4
Zuständigkeit der
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
1Die Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
- die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,
- die Aufgaben nach
| a) |
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 31.März 2010 (BGBl. I S.377) und |
| b) |
der Anlagenverordnung vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.549),
geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Nds.GVBl. S.41), in der
jeweils geltenden Fassung, |
- die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf § 62
WHG und die in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften
in den Betrieben, die der
immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. 2Die Zuständigkeit
schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und
-übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 5
Zuständigkeit des
Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
1Das Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie ist zuständig für
- die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher
Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,
- die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf
Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die
behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten
nach § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt
für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung
oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,
- die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG und Anordnungen nach
§ 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom
31.März 2010 (BGBl. I S.377) in Bezug auf Anlagen nach § 62 Abs. 1
WHG, soweit sie im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und
betrieben werden.
2Die Zuständigkeit
schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und
-übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 6
Zuständigkeit des
Fachministeriums
Das Fachministerium bereitet die Beschlussfassung der Landesregierung
für den jeweiligen Beitrag zu den niedersächsischen Teilen der
Maßnahmenprogramme nach § 117 NWG vor und entscheidet über die
niedersächsischen Teile der Bewirtschaftungspläne nach § 118
NWG.
§ 7
Inkrafttreten,
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Wasserrechts vom 29.November 2004 (Nds.GVBl. S.550),
geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16.November 2007
(Nds.GVBl. S.639), außer Kraft.
(3) Der Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die folgenden bei den
Bezirksregierungen begonnenen wasserrechtlichen Verfahren bis zum Erlass der
behördlichen Entscheidung zu Ende:
- die Verfahren Innerstetalsperre, Kühen und Niedermark zur
Festsetzung von Wasserschutzgebieten und
- die in der
Anlage
genannten Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.
_________
Hannover, den 10. März 2011
Anlage
(zu
§ 7 Abs. 3 Nr. 2)
Vom Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu Ende zu führende
Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten:
| Bezeichnung des Verfahrens |
Gewässer |
| Name |
von |
bis |
| Hamme |
Hamme und Beek |
L 153 |
Mündung in die Lesum |
| Fuhse und
Erse |
Fuhse und
Aue |
Grenze
Landkreis Gelle/ Region Hannover |
Mündung in die
Aller |
| Hase von Einmündung der
Wrau bis Hahnenmoorkanal |
Hase |
Wrau |
Hahnenmoorkanal |
| Lager Hase
und Dinklager Mühlenbach |
Lager
Hase |
BAB A 1
|
Mündung in die
Hase |
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