Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Vom 10. März 2011 (Nds.GVBl. Nr.6/2011 S.70) - VORIS 28200 -
Schulrecht

Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.631), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entscheidung über folgende Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG):
    a)

    a) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, wenn der Landesbetrieb nach Buchstabe b, c oder f für Entscheidungen über die Abwassereinleitung des entnommenen oder abgeleiteten Wassers zuständig ist,

    b)

    b) Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Regenwasserleitung, in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Genehmigung der Anlage, in der das Abwasser anfällt, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig ist, wenn

    aa) im Abwasser, ausgenommen Kühlwasser, die BSB5-Fracht (roh) 3 000 kg/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17.Juni 2004 (BGBl. I S.1108, 2625) mit den nachfolgenden Änderungen Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nicht festgelegt sind,
    bb) die Abwassermenge, ausgenommen Kühlwasser, 500 m3/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind oder
    cc) die Abwassermenge 7 000 m3/Tag übersteigen soll und Anforderungen in der Abwasserverordnung nicht festgelegt sind,
    c) Einleiten von
    aa) mehr als 100 000 m3/Tag Kühlwasser oder
    bb) Kühlwasser, das mit einer Abwassereinleitung nach Buchstabe b oder mit einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in einem wasserwirtschaftlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang steht,
    in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
    d) Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Küstengewässer, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
    e) Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
    f) Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
    g) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in .eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG,
    h) Aufstauen eines oberirdischen Gewässers durch eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder eine andere Stauanlage im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG,
    i) Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,
    einschließlich der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
  2. Verpflichten
    a) zur Duldung nach § 91 Satz 1 WHG und
    b) zur Duldung oder Unterlassung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWG;
  3. Aufstellung eines Verzeichnisses der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 NWG;
  4. Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG;
  5. bezüglich Talsperren im Sinne des § 52 NWG und anderen Stauanlagen im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG
    a) Maßnahmen nach § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3 und § 42 WHG sowie § 32 Abs. 4 und 5 Satz 3 und den §§ 34, 53, 57, 70 und 79 NWG und
    b) Aufsicht nach § 100 WHG und § 55 NWG;
  6. bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 6 und 7 zum Niedersächsischen Wassergesetz genannten Gewässern zweiter Ordnung
    a) Entscheidungen und Regelungen
    aa) zur Gewässerunterhaltung nach den §§ 39 bis 42 WHG und den §§ 61 bis 77 und 79 NWG,
    bb) nach den §§ 68 bis 70 WHG für den Gewässerausbau,
    b) Gewässeraufsicht nach § 100 WHG im Zusammenhang mit Entscheidungen und Regelungen nach Buchstabe a,
    c) Erlass von Verordnungen zum Gemeingebrauch nach § 34 NWG,
    d) Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG und Prüfungen nach § 35 Abs. 3 WHG;
  7. für Küstengewässer
    a) Entscheidungen und Regelungen nach den §§ 68 bis 70 WHG sowie § 108 und § 57 in Verbindung mit § 83 NWG und
    b) Gewässeraufsicht nach § 100 WHG;
  8. Bestimmung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für einzelne Gebiete nach § 86 Abs. 3 NWG;
  9. Maßnahmen nach § 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 NWG, wenn für die Entscheidung über das Entnehmen von Wasser der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. g zuständig ist;
  10. Aufgaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie nach § 7 Abs. 2 bis 4, nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 44, nach § 30, auch in Verbindung mit § 44, und nach § 47 Abs. 2, nach § 83 Abs. 4 und nach § 85 WHG sowie nach den §§ 117 bis 119 NWG, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist;
  11. Aufgaben nach der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27.Juli 2004 (Nds.GVBl. S.268) in der jeweils geltenden Fassung;
  12. Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG und insoweit Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten aus der Anlage der Landesbetrieb' nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g zuständig ist;
  13. Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG sowie Entgegennahme von Anzeigen nach § 130 NWG für die genannten Bereiche;
  14. Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG und § 122 - NWG, wenn für die Maßnahme eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und dafür der Landesbetrieb zuständig ist;
  15. Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (§§ 21 bis 26 NWG), soweit der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. a oder g für Entscheidungen über das Entnehmen von Wasser zuständig ist;
  16. Leistung eines Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG, auch in Verbindung mit § 93 NWG, wenn das Land in Anspruch genommen wird;
  17. Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG, soweit der Aufgabenbereich des Landesbetriebes betroffen ist;
  18. Aufgaben der Landesbehörde nach § 121 NWG;
  19. Führen der Wasserbücher nach § 120 Abs. 1 NWG;
  20. Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG, Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG, Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG, Information nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG, Förderung und Koordinierung aktiver Beteiligung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG und Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG;
  21. vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG und § 115 Abs. 5 NWG;
  22. Anerkennung als Untersuchungsstelle für Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung nach der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24.Februar 1995 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.April 2010 (Nds.GVBl. S.181), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
  23. Feststellung der Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 5 und die Zulassung von Organisationen nach § 16 der Anlagenverordnung vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.549), geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Nds.GVBl. S.41), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden in Küstengewässern

Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.

§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden

1Für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 WHG sind in selbständigen Gemeinden diese anstelle der Wasserbehörde zuständig. 2§ 127 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NWG gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.

§ 4
Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für

  1. die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,
  2. die Aufgaben nach
    a) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.März 2010 (BGBl. I S.377) und
    b) der Anlagenverordnung vom 17.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.549), geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Nds.GVBl. S.41), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf § 62 WHG und die in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften

in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. 2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.

§ 5
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für

  1. die Genehmigung nach § 57 NWG, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,
  2. die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,
  3. die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG und Anordnungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.März 2010 (BGBl. I S.377) in Bezug auf Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG, soweit sie im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden.

2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.

§ 6
Zuständigkeit des Fachministeriums

Das Fachministerium bereitet die Beschlussfassung der Landesregierung für den jeweiligen Beitrag zu den niedersächsischen Teilen der Maßnahmenprogramme nach § 117 NWG vor und entscheidet über die niedersächsischen Teile der Bewirtschaftungspläne nach § 118 NWG.

§ 7
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 29.November 2004 (Nds.GVBl. S.550), geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16.November 2007 (Nds.GVBl. S.639), außer Kraft.

(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die folgenden bei den Bezirksregierungen begonnenen wasserrechtlichen Verfahren bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung zu Ende:

  1. die Verfahren Innerstetalsperre, Kühen und Niedermark zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und
  2. die in der Anlage genannten Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.

_________
Hannover, den 10. März 2011


Anlage
(zu § 7 Abs. 3 Nr. 2)

Vom Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu Ende zu führende Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten:

Bezeichnung des Verfahrens Gewässer
Name von bis
Hamme Hamme und Beek L 153 Mündung in die Lesum
Fuhse und Erse Fuhse und Aue Grenze Landkreis Gelle/
Region Hannover
Mündung in die Aller
Hase von Einmündung der Wrau bis Hahnenmoorkanal Hase Wrau Hahnenmoorkanal
Lager Hase und Dinklager Mühlenbach Lager Hase BAB A 1 Mündung in die Hase
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