Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Vom 24. Februar 1995 (Nds.GVBl. 1995 S.43), zuletzt geändert durch VO v. 23.4.2010 (Nds.GVBl. Nr.11/2010 S.181) - VORIS 28200 03 05 -
Schulrecht

§ 1
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

1Natürliche Personen und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt sind. 2Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung einschließlich der Untersuchung nach der Klärschlammverordnung übertragen werden.

§ 2
Anerkennung

(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass

  1. in dem durch die Anerkennung festgelegten Untersuchungsbereich die Untersuchungen zuverlässig und fachkundig durchgeführt, insbesondere die Pflichten nach § 4 erfüllt und in dem erforderlichen Umfang hauptamtliche Fachkräfte beschäftigt werden,
  2. die notwendige betriebliche Ausstattung für die Untersuchungen vorgehalten wird und
  3. eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro je Schadensfall unterhalten wird.

(2) 1Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. 2Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) 1Eine Untersuchungsstelle, die

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang (§ 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. 2Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.

§ 2 a
Anerkennungsverfahren

(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 1Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. 2Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 3
Umfang der Anerkennung

(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden

  1. bei Untersuchungen im Rahmen der Überwachung der Abwasserbeseitigung und bei Wasseruntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung in den Gebieten
    a) physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen,
    b) chemische Untersuchungen,
    c) biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen,
  2. in dem Gebiet 'Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung '.

(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt.

(3) 1Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:

  1. die Probenahme,
  2. bei Abwasseruntersuchungen die Feststellung des Abwasservolumenstroms und
  3. bei Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 2 die fachliche Betreuung des Abnehmers des Klärschlamms im Hinblick auf die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung festgelegten Ziele und Voraussetzungen für das Aufbringen.

2Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.

§ 4
Pflichten, Aufsicht

(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen,
  2. alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (§ 5) auf ihre Kosten vorzunehmen,
  3. sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in Übereinstimmung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle arbeitet,
  4. die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Untersuchungsstelle" nur im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dieser Verordnung zu führen.

(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn

  1. sie oder das eingesetzte Personal nicht von den zu Überwachenden unabhängig ist,
  2. sie oder das eingesetzte Personal bei den zu Überwachenden im Rahmen der Eigenüberwachung tätig ist oder innerhalb des letzten Jahres tätig war,
  3. zwischen ihr und den zu Überwachenden wirtschaftliche oder unternehmerische Beziehungen bestehen,
  4. sie direkt oder indirekt Aufgaben der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden für die Aufbringung von Klärschlamm wahrnimmt. Dies gilt nur für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Überwachung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

§ 5
Analytische Qualitätssicherung

1Die interne und externe Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren, insbesondere auf die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Lagerung von Proben, die Messung, die Auswertung und Bewertung der Messdaten sowie die Ergebnisdarstellung, und schließt bei der externen Analytischen Qualitätssicherung Ring- und Kontrollversuche, Betriebsbesichtigungen, Kontrollen des Untersuchungsverfahrens und Überprüfungen der Verfahrens- und Ergebnisdokumentation ein. 2Das Fachministerium kann zur Erfüllung dieser Anforderungen Regeln der Technik festlegen und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen.

§ 6
- aufgehoben -

§ 6 a
Besondere Regelungen für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuzuleiten.

§ 7
Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts*

§ 8
Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfallrechts**

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

__________
Hannover, den 24. Februar 1995

(Anm. d. Red.:

* Änderungsanweisung zu § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 24. April 1990 (Nds. GVBl. S. 144), geändert durch Verordnung vom 18. September 1992 (Nds. GVBl. S. 249).
** Änderungsanweisung zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfallrechts vom 24. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 481).
Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)