§ 1
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
1Natürliche Personen und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt sind. 2Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung einschließlich der Untersuchung nach der Klärschlammverordnung übertragen werden.
§ 2
Anerkennung
(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass
(2) 1Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. 2Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) 1Eine Untersuchungsstelle, die
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang (§ 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. 2Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
§ 2 a
Anerkennungsverfahren
(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) 1Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. 2Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 3
Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden
| a) | physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen, |
| b) | chemische Untersuchungen, |
| c) | biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen, |
(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt.
(3) 1Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:
2Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.
§ 4
Pflichten, Aufsicht
(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn
(3) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle unterliegt der Überwachung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
§ 5
Analytische Qualitätssicherung
1Die interne und externe Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren, insbesondere auf die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Lagerung von Proben, die Messung, die Auswertung und Bewertung der Messdaten sowie die Ergebnisdarstellung, und schließt bei der externen Analytischen Qualitätssicherung Ring- und Kontrollversuche, Betriebsbesichtigungen, Kontrollen des Untersuchungsverfahrens und Überprüfungen der Verfahrens- und Ergebnisdokumentation ein. 2Das Fachministerium kann zur Erfüllung dieser Anforderungen Regeln der Technik festlegen und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen.
§ 6
- aufgehoben -
§ 6 a
Besondere Regelungen für
Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuzuleiten.
§ 7
Änderung
der Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts*
§ 8
Änderung
der Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfallrechts**
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
__________
Hannover, den 24. Februar 1995
(Anm. d. Red.:
| * | Änderungsanweisung zu § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 24. April 1990 (Nds. GVBl. S. 144), geändert durch Verordnung vom 18. September 1992 (Nds. GVBl. S. 249). |
| ** | Änderungsanweisung zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfallrechts vom 24. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 481). |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |