Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über das Führen von Fahrgastschiffen und Auswanderern auf dem Dümmer und dem Steinhuder Meer
(Dümmer und Steinhuder Meer-Führerschein-Verordnung - DStMFührerscheinV - )

Vom 16. 3. 2007 (Nds.MBl. Nr.12/2007 S.213)
Schulrecht

Aufgrund des § 73 Abs. 4 und des § 75 NWG i.d.F. vom 10.6.2004 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2004 (Nds.GVBl. S.664), wird verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r   T e i l
Allgemeine Bestimmungen

§     1 Geltungsbereich
§     2 Fahrerlaubnispflicht
§     3 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§     4 Besondere Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§     5 Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse

Z w e i t e r   T e i l
Verfahren

§     6 Prüfungsausschuss
§     7 Antrag
§     8 Prüfung
§     9 Erteilung der Fahrerlaubnis
§   10 Ersatzausfertigung
§   11 Entziehung der Fahrerlaubnis
§   12 Wiederholungsuntersuchungen
§   13 Sicherstellung
§   14 Sicherheit auf dem Fahrgastschiff

D r i t t e r   T e i l
Zuständigkeit und Ordnungswidrigkeiten

§   15

§ 15 Zuständigkeit

§   16

§ 16 Kosten

§   17

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§   18

§ 18 Inkrafttreten

E r s t e r   T e i l
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen zur Erlangung eines Befähigungsnachweises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung (DStMVO) vom 16.3.2007 (Nds.MBl. S.203) sowie die Pflichten der Fahrerlaubnisinhaberin oder des Fahrerlaubnisinhabers.

(2) Ein Befähigungsnachweis kann für den Dümmer oder für das Steinhuder Meer erteilt werden.

§ 2
Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer ein Fahrgastschiff oder einen Auswanderer auf dem Dümmer oder dem Steinhuder Meer führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf einen See, auf Fahrgastschiffe oder auf Auswanderer beschränkt.

(3) Die Fahrerlaubnis wird durch einen Befähigungsnachweis (Fahrerlaubnisschein) nach dieser Verordnung nachgewiesen.

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand ein Fahrgastschiff oder einen Auswanderer führt, der keinen Befähigungsnachweis hat.

§ 3
Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss für die Erteilung der Fahrerlaubnis

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,
  3. zuverlässig sein und
  4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung gemäß § 8 nachgewiesen haben.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

  1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. entgegen § 5 Abs. 3 DStMVO in der jeweils geltenden Fassung unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat oder
  3. nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeugs erwarten lässt.

(3) Die Tauglichkeit wird nachgewiesen durch einen Eignungsnachweis nach Anlage 1. Bewerberinnen oder Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann der Befähigungsnachweis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, kann die zuständige Behörde nachträglich Auflagen erteilen. Die Auflagen werden im Befähigungsnachweis eingetragen.

§ 4
Besondere Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Wer eine Fahrerlaubnis für das Führen von Fahrgastschiffen erhalten will, muss unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers einer entsprechenden Fahrerlaubnis innerhalb einer Fahrzeit von sieben Monaten an 30 Tagen ein Fahrgastschiff auf dem See geführt haben, für den die Fahrerlaubnis beantragt wird. Die Fahrten müssen nachgewiesen werden (Anlage 2).

(2) Voraussetzung für die Erlangung der Fahrerlaubnis für das Führen von Auswanderern ist die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs unter Motor und Segel gemäß der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22.3.1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20.1.2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung und der Sportbootführerscheinverordnung-See i.d.F. vom 19.3.2003 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 517 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem muss die Bewerberin oder der Bewerber unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers einer entsprechenden Fahrerlaubnis innerhalb einer Fahrzeit von sieben Monaten an 30 Tagen einen Auswanderer auf dem See geführt haben, für den die Fahrerlaubnis beantragt wird. Mindestens ein Drittel der Fahrten muss unter Segel und mindestens ein Drittel unter Motor erfolgt sein. Die Fahrten müssen nachgewiesen werden (Anlage 2).

§ 5
Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse

(1) Das Binnenschifferpatent B gemäß der Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) vom 15.12.1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung beinhaltet die Fahrerlaubnis für das Führen von Fahrgastschiffen nach dieser Verordnung.

(2) Inhaberinnen und Inhaber des Binnenschifferpatents B gemäß der BinSchPatentV müssen zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Auswanderer die Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs unter Segel gemäß der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in der jeweils geltenden Fassung nachweisen.

(3) Wer bis einschließlich 31.12.2006 aufgrund eines Befähigungsnachweises gemäß der Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung ein Fahrgastschiff oder einen Auswanderer geführt hat, gilt weiterhin als berechtigt, das entsprechende Fahrzeug zu führen. Die bisherigen Befähigungsnachweise sind der zuständigen Behörde bis zum 30.11.2007 vorzulegen und werden durch neue ersetzt. Die Inhaberin oder der Inhaber des Unternehmens zum Betrieb von Fahrgastschiffen oder Auswanderern hat zu bestätigen, dass die Fahrzeigführerin oder der Fahrzeugführer in der Vergangenheit das entsprechende Fahrzeug tatsächlich geführt hat.

Z w e i t e r   T e i l
Verfahren

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der der zuständigen Behörde angehört, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Mindestens eine oder einer der Beisitzerinnen oder Beisitzer soll das Binnenschifferpatent B gemäß der BinSchPatentV oder das Kapitänspatent haben. Mindestens eine oder einer der Beisitzerinnen oder Beisitzer soll die örtlichen Besonderheiten auf dem Dümmer oder dem Steinhuder Meer kennen.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält mindestens:

  1. Datum, Ort und Dauer der Prüfung sowie Dauer der einzelnen Prüfungsteile,
  2. Namen und Funktionen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer,
  3. Namen der Bewerberin oder des Bewerber,
  4. Zeiträume, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber den Prüfungsraum verlassen hat,
  5. Bezeichnung der Prüfungsthemen,
  6. Bewertung der Prüfungsergebnisse,
  7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber,
  8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses,
  9. Entscheidung nach § 8 (Prüfung) und
  10. Dokumentierung von Täuschungsversuchen oder Unregelmäßigkeiten.

§ 7
Antrag

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung des Befähigungsnachweises an die zuständige Behörde mit folgenden Unterlagen zu richten:

  1. Kopie des Personalausweises,
  2. ärztliches Zeugnis des arbeitsmedizinischen Dienstes der zuständigen Behörde oder der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,
  3. Nachweis der absolvierten Fahrten nach § 4 Abs. 1 oder 2 nach dem Muster der Anlage 2,
  4. Nachweis eines absolvierten Ersthelferlehrgangs, der nicht älter als ein Jahr ist, und
  5. Lichtbild, das nicht älter als drei Jahre ist, in der Größe 35 Millimeter mal 45 Millimeter, das die Bewerberin oder den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein Führungszeugnis „Belegart 0” vorzulegen. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.

§ 8
Prüfung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss nachzuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften verfügt und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis über die Grundsätze der Unfallverhütung und die erforderliche Streckenkenntnis hat.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Bewerberin oder der Bewerber hat zur Prüfung ein geeignetes Fahrzeug zu stellen.

(3) Besteht die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen oder den praktischen Teil der Prüfung nicht, kann sie oder er diesen Teil frühestens nach einem Monat wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 9
Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Prüfung die erforderliche Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs nachgewiesen, wird ihr oder ihm die Fahrerlaubnis erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

(2) Beschränkungen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 werden eingetragen.

§ 10
Ersatzausfertigung

Ist ein Befähigungsnachweis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

§ 11
Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrgastschiffen oder Auswanderern als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihr oder ihm zu entziehen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde ein Zeugnis des medizinischen Dienstes und weitere fachärztliche Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen.

(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 3 Abs. 3 nicht nachkommt.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.

(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Befähigungsnachweises diesen unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen setzen.

§ 12
Wiederholungsuntersuchungen

Mit Vollendung des 50. Lebensjahres darf ein Fahrzeug nur geführt werden, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer mit der Vollendung des 50. Lebensjahres ihre oder seine Tauglichkeit nachweist. Zwischen der Vollendung des 50. und des 65. Lebensjahres ist die Tauglichkeit alle fünf Jahre nachzuweisen und ab der Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich. Die Tauglichkeit wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der zuständigen Behörde nachgewiesen.

§ 13
Sicherstellung

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen oder deren Ruhen angeordnet wird, so kann der Befähigungsnachweis durch die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde sichergestellt werden.

§ 14
Sicherheit auf dem Fahrgastschiff

(1) Auf Fahrgastschiffen mit mindestens zwei Besatzungsmitgliedern muss neben der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer ein weiteres Besatzungsmitglied an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen haben.

(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und das Besatzungsmitglied gemäß Absatz 1 müssen den Ersthelferlehrgang alle fünf Jahre wiederholen und dies der zuständigen Behörde nachweisen.

D r i t t e r   T e i l
Zuständigkeit und Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Zuständigkeit

Zuständige Behörde i.S. dieser Verordnung ist für den Dümmer der Landkreis Diepholz und für das Steinhuder Meer die Region Hannover. Soll der Befähigungsnachweis für beide Seen gelten, ist die Behörde zuständig, bei der der Antrag auf den Befähigungsnachweis gestellt wurde; sie beteiligt die jeweils andere Behörde.

§ 16
Kosten

(1) Gebührenpflichtig sind folgende Amtshandlungen:

1. für die Abnahme der Prüfung
einer Bewerberin oder eines Bewerbers (§ 8 Abs. 1)
78 EUR
2. für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Ausstellung des Führerscheins
(§ 9 Abs. 1) oder einer Ersatzausfertigung (§ 5 Abs. 3 oder § 10)
15 EUR
3. für nachträglich erteilte Auflagen
(§ 3 Abs. 3)
10 bis 100 EUR
4.. für die Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 11 Abs. 1 oder 2)
75 bis 250 EUR.

(2) Die Vergütung der Beisitzerinnen und Beisitzer der Prüfungskommission erfolgt im Rahmen der Erstattung der Auslagen der zuständigen Behörde.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 2 Nr. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 4 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Fahrten ohne Aufsicht einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers durchführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 den bisherigen Befähigungsnachweis nicht vorlegt,
  5. entgegen § 10 und § 11 Abs. 4 einen Befähigungsnachweis nicht abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
  6. entgegen § 11 Abs. 5 gegen Auflagen und Bedingungen verstößt,
  7. entgegen § 12 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  8. entgegen § 14 nicht an einem Ersthelferlehrgang teilnimmt, ihn nicht wiederholt oder die Teilnahme nicht nachweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 190 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 NWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.4.2007 in Kraft.

Anlagen
weiter

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