Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Austausch bodenkundlicher Daten zwischen dem LBEG und den kommunalen Gebietskörperschaften
Gem. Erl. d. MU u. d. MW v. 30.10.2007 - 21-28005/5 (Nds.MBl. Nr.26/2008 S.761) - VORIS 28300 -

Schulrecht

1. Verfahren

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NBodSchG teilen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften ihre Erkenntnisse über eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde - in der Regel der unteren Bodenschutzbehörde - mit. Daneben regelt § 8 Abs. 2 NBodSchG einen Anspruch der unteren Bodenschutzbehörden auf Auskünfte aus dem Niedersächsischen Bodeninformationssystem (NIBIS®).

Der vom NBodSchG geregelte gegenseitige Datenaustausch zwischen dem LBEG und den kommunalen Gebietskörperschaften besitzt für die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Aufgaben aller Beteiligten eine erhebliche Bedeutung. Dies gilt nicht nur für bodenphysikalische, bodenchemische und bodenbiologische Daten, sondern auch für die Bereitstellung von Auswertungsmöglichkeiten und Auswertungsergebnissen.

Damit der Austausch relevanter Informationen möglichst reibungslos stattfinden kann, erfolgt die Abgabe der Daten seitens des LBEG künftig kostenfrei, soweit die betreffende Kommune gegenüber dem Land ebenso verfährt. Diese Regelung gilt für die Nutzung des NIBIS® zur Erfüllung von Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften im eigenen und übertragenen Wirkungskreis und betrifft folgende Daten:

- bodenphysikalische Daten,
- bodenchemische Daten,
- bodenbiologische Daten,
- bodenkundliche Profilinformationen,
- geologische Schichtbeschreibungen.

Von dieser Regelung ist der Austausch von Datensätzen betroffen, die auf Basis der im NIBIS® vorhandenen Methoden direkt abgeleitet, bzw. direkt über einen Datenbankauszug gewonnen werden können. Davon ausgenommen sind Datensätze, die erst durch weitergehende Auswertung im LBEG vorliegender Daten unter Einsatz von Personal gewonnen werden können.

Für die Übermittlung der von den Kommunen erhobenen bodenkundlichen Daten an das LBEG soll nach Möglichkeit standardisierte Software genutzt werden.

2. Schlussbestimmung

Dieser Erl. tritt am 30.10.2007 in Kraft.

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