Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedernutzung brachliegender Flächen (Brachflächen- und Altlasten-Förderrichtlinie)
RdErl. d. MU v. 11.9.2007 - 21-0122/3/18 (Nds.MBl. Nr.39/2007 S.1003), geändert durch RdErl. v. 25.2.2008 (Nds.MBl. Nr.10/2008 S.409) und v. 3.9.2009 (Nds.MBl. Nr.39/2009 S.858) - VORIS 28300 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft und aus eigenen Mitteln im Rahmen des Zieles "Konvergenz" (Förderperiode 2007-2013) Zuwendungen für Vorhaben zur Wiederherstellung des physischen Umfeldes einschließlich der Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen und der Neuerschließung von brachliegenden Flächen. Im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” werden die Zuwendungen für Vorhaben zur Wiederherstellung des physischen Umfeldes, insbesondere von verschmutzen, verödeten und brachliegenden Geländen und Flächen, gewährt. Die Vorhaben dienen der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1),
- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3) und
- Nr. 1341/2008 des Rates vom 18.12.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte (ABl. EU Nr. L 348 S.19).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” — im Folgenden: „RWB").

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Erstellung von Brachflächenkatastern sowie die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben, durch die brachliegende Flächen gemäß Nummer 1.1 innerhalb bestehender Bebauungszusammenhänge wieder nutzbar werden. Im Einzelnen können folgende Vorhaben gefördert werden:

2.1.1 die Erstellung von Brachflächenkatastern zur Erfassung der brachliegenden Flächen gemäß Nummer 1.1 in einem bestimmten Gebiet, die für eine Wiedernutzung in Betracht kommen, ggf. einschließlich von Ermittlungen, inwieweit Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gegeben sind und welchen Aufwand die Wiedernutzbarmachung erfordert,
2.1.2 die Untersuchung und Gefährdungsabschätzung von Flächen, bei denen zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gegeben sind, um die Wiedernutzung der Flächen zu unterstützen,
2.1.3 die Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten, insbesondere von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führt, ggf. einschließlich der erforderlichen Untersuchungen, Planungen und Überwachungsmaßnahmen; dazu gehört auch die Dekontamination von Bausubstanz sowie die Demontage und Entsorgung von Bauteilen.

2.2 Nicht gefördert werden Vorhaben nach

- Nummer 2.1.2, soweit die untere Bodenschutzbehörde zur Durchführung von Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) verpflichtet ist,
- den Nummern 2.1.2 oder 2.1.3, soweit die untere Bodenschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme die Verpflichtung des Verantwortlichen durchsetzt.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsberechtigt sind

3.1.1 Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,

3.1.2 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3.1.3 juristische und natürliche Personen des privaten Rechts.

3.2 Antragsteller nach Nummer 3.1.3 können eine Zuwendung nur für ein Vorhaben gemäß Nummer 2.1.3 erhalten. Diese kann ihnen erst gewährt werden, wenn diese Förderrichtlinie als Beihilfe von der Europäischen Kommission genehmigt worden ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese ab dem Jahr 2009 einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.

4.2 Im Rahmen eines Vorhabens nach Nummer 2.1.1 soll das Kataster unter Verwendung des Muster-Brachflächenkatasters erstellt werden, das vom Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover, Tel. 0511 6430, zu beziehen ist.

4.3 Zur Durchführung der Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind grundsätzlich diejenigen Personen heranzuziehen, die nach dem Ordnungsrecht aufgrund vorausgegangenen Verhaltens oder aufgrund von Eigentum bzw. Besitz an einem Grundstück verantwortlich sind. Eine Zuwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid oder einer vollziehbaren Anordnung eine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens besteht, bevor die Förderung beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und rechtlich zulässig ist. Den Gegenstand der Förderung bilden Maßnahmen, deren Kosten nicht vollständig auf die Verantwortlichen zu verlagern sind und die deshalb Leistungen der öffentlichen Hand erfordern. Juristische und natürliche Personen des privaten Rechts können eine Förderung erhalten, soweit sie freiwillig Sanierungsarbeiten übernehmen wollen, um eine Fläche wieder nutzbar zu machen.

4.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 muss die Altlast in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durchgeführt worden sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuschussfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, insbesondere Ausgaben für die Planung und Überwachung von Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für Abfallentsorgung.

5.3 Nicht gefördert werden Ausgaben für

- die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u.Ä.,
- Sollzinsen,
- Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten, soweit sie 10 v.H. der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das Vorhaben übersteigen.

5.4 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuschussfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 mindestens 50.000 EUR und im Übrigen mindestens 10.000 EUR` betragen. Dabei darf die Höhe der Zuwendung die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen.

5.5 Die Zuwendung aus EU-Mitteln beträgt für Vorhaben im Zielgebiet "Konvergenz" bis zu 75 v. H. und im Zielgebiet "RWB" bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Ausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben. Soweit an einem ausgewählten Vorhaben ein besonderes Interesse des Landes besteht, kann die Förderung mit Mitteln des Landes ergänzt werden. In diesem Fall erhöht sich die maximale Zuwendungsquote auf 90 v. H. der zuschussfähigen Ausgaben. Der Anteil der Landesmittel ist im Bescheid auszuweisen.

5.6 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben auf der Grundlage anderer Bestimmungen eine Förderung erhält, die mit Mitteln der EU kofinanziert wird.

5.7 Soweit durch das Vorhaben Einnahmen des Zuwendungsempfängers zu erwarten sind, die vorab objektiv geschätzt werden können, sind die zuschussfähigen Ausgaben auf einen Betrag begrenzt, der sich aus dem aktuellen Wert der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Wertes der Nettoeinnahmen über einen angemessenen Bezugszeitraum ergibt.

5.8 Bei Förderung von Personen des Privatrechts darf die Zuwendung keinesfalls über dem Betrag liegen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks ergibt.

5.9 Soweit die Gesamtkosten eines Vorhabens nach Nummer 2.1.3 nicht über 1 Mio. EUR liegen, sind die Nummern 5.7, 6.2 und 6.3 nicht anzuwenden. Stattdessen ist für alle Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 5.8 zu verfahren. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 ein Grundstück nach Durchführung des Vorhabens einer Nutzung zuführt, durch die unmittelbar öffentliche Aufgaben erfüllt werden, wenn durch das Vorhaben keine Einnahmen für den Antragsteller oder den Nutzer zu erwarten sind.

6. Einnahmen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben

6.1 Ansprüche auf Kostenerstattung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, soweit dies bei wirtschaftlicher Betrachtung Erfolg verspricht. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zurückzuzahlen.

6.2 Wertausgleich

Wird für Vorhaben nach Nummer 2.1.3 Wertausgleich nach § 25 BBodSchG vom Eigentümer an den Zuwendungsempfänger geleistet, so ist nach erfolgter Zahlung des Ausgleichsbetrages die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zurückzuzahlen.

6.3 Sonstige Einnahmen

Sofern vom Zuwendungsempfänger durch das geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sonstige Einnahmen erzielt werden, etwa durch die Veräußerung der betreffenden Fläche oder durch eine Vermietung oder Verpachtung, ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zurückzuzahlen.

6.4 Zeitliche Begrenzung

Die Rückzahlungspflichten nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten für Einnahmen, die bis zu fünf Jahre nach dem Abschluss des geförderten Vorhabens erzielt werden.

6.5 Berücksichtigung bei der Bewilligung

Die Rückzahlungspflichten nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten nur insoweit, wie die Einnahmen nicht bereits bei der Bewilligung vorab berücksichtigt wurden.

7. Verfahren

7.1 Allgemeine Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden EG-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Zuständigkeit

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.3 Antragstellung

Der Zuwendungsantrag ist der NBank in dreifacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

- Erläuterung des Vorhabens, Art und Umfang der geplanten Maßnahmen, Eignung zur Unterstützung der Förderzwecke nach Nummer 1,
- Lagepläne (Kartenauszüge),
- Angaben zu den bisher durchgeführten Maßnahmen und vorhandenen Unterlagen,
- Kopien erforderlicher Unterlagen nach Vorgaben der Prüf- oder Bewilligungsbehörde (in einfacher Form),
- Kostenberechnung und
- ggf. Unterlagen über Zuwendungen Dritter, aus anderen Fördermitteln des Landes oder entsprechende Antragstellungen.

7.4 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung sind folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

7.4.1 Fördergegenstand 1 - Brachflächenkataster:
Vorhaben nach Nummer 2.1.1 werden grundsätzlich bevorzugt gefördert, solange die Kosten ein Viertel der insgesamt verfügbaren Mittel nicht überschreiten.

7.4.2 Fördergegenstand 2 - Untersuchungen (Nummer 2.1.2):

- Effizienz der Maßnahme (niedrige Kosten pro wieder nutzbarer Flächeneinheit),
- Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, Schadstoffinventar, Grundwassergefährdung,
- Wahrscheinlichkeit einer Nachnutzung,
- Unterstützung bei der Erstellung eines Brachflächenkatasters.

7.4.3 Fördergegenstand 3 - Sanierung (Nummer 2.1.3):

- Effizienz der Maßnahme,
- Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, Schadstoffinventar, Grundwassergefährdung,
- Wahrscheinlichkeit einer Nachnutzung.

7.5 Bewilligungsverfahren

7.5.1 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde bzw. des GAA eingeholt werden.

7.5.2 Die Bewertung der Anträge erfolgt jährlich nach dem 31.März - im Jahr 2008 nach dem 30.April - sowie nach dem 30.September gemäß den in Nummer 7.4 aufgeführten Kriterien. Die Gewichtung der Kriterien wird vom MU in einem gesonderten RdErl. festgelegt.

7.6 Auszahlung

7.6.1 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.

7.6.2 Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EU-(EFRE)-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.7 Folgen bei zweckwidriger Verwendung der Mittel

Nummer 8.7 der VV/VV-GK zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.8 Verwendungsnachweis

Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Mittel ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Mit dem Verwendungsnachweis ist die Größe der Fläche anzugeben, deren Wiedernutzung durch die Förderung unterstützt wird (z.B. Größe der sanierten Fläche oder der im Brachflächenkataster verzeichneten Flächen).

7.9 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Kontrollen

8.1 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.

8.2 Die Aufgabe des technischen Prüfdienstes liegt im Wesentlichen darin, im Weg von Vor-Ort-Kontrollen beim Zuwendungsempfänger die Tatbestände zu prüfen, auf die sich die Zahlungen an die Antragsteller stützen. Zu diesem Zweck führen die NBank und das GAA Hildesheim gemeinsame Vor-Ort-Kontrollen durch.

8.3 Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.

8.4 Durchführung und Ergebnis der Verwaltungskontrolle sowie der Vor-Ort-Kontrolle sind unter Verwendung einheitlicher Vordrucke zu dokumentieren und zu bescheinigen.

8.5 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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