Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen durch Geräusche können von der zuständigen Behörde Messungen angeordnet werden. Mit dieser Leitlinie soll die Anwendung der §§ 26 und 28 BImSchG zur Ermittlung von Geräuschen erleichtert und zugleich rechtssicherer gemacht werden.
1. Anordnung von Geräuschmessungen
1.1 Voraussetzungen der Anordnung
Nach § 26 BImSchG1) können Anordnungen zur Ermittlung von Geräuschen aus besonderem Anlass (im Folgenden: Messungen) getroffen werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorruft. Für die Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich in der Regel aus eigenen Erkenntnissen und Feststellungen der Behörde oder aus Beschwerden über Lärmbelästigungen ergeben.
Bei Nachbarschaftsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn es sich um Streitigkeiten einzelner Nachbarn über Belästigungen und Nachteile handelt oder wenn vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (z.B. der Mieter gegen die Vermieter wegen Störungen durch andere Mieter). Eine weitere Prüfung durch die Behörde soll jedoch nicht unter Verweis auf das private Nachbarschaftsrecht abgelehnt werden, wenn die möglichen Abhilfemaßnahmen schwer zu beurteilen sind oder sich im Nachbarschaftsverhältnis ungleiche Partner gegenüberstehen. Bevor die Behörde eigene Ermittlungen anstellt, soll - nach Rücksprache mit den Petenten - den Beschwerdegegnern der Inhalt der Beschwerde bekannt gegeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Erscheint die Beschwerde hinreichend begründet und verfolgt die Behörde den Fall weiter, ist abzuklären, ob die Beurteilung der Beschwerde auch ohne Messungen nach § 26 BImSchG (siehe auch § 24 Satz 2 BImSchG) erfolgen kann. Das wird der Fall sein, wenn
| - | bereits vorliegende, eigene orientierende Messungen eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Immissionssituation bieten, |
| - | der Aufgabenbereich anderer Behörden berührt ist (z.B. Bauaufsichts-, Arbeitsschutz-, Ordnungsbehörde) und diese tätig werden oder dort Ermittlungsergebnisse vorliegen, auf die zurückgegriffen werden kann, |
| - | der Betrieb oder die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung (z.B. nach Baurecht oder BImSchG) betrieben wird, |
| - | festgestellt wird, dass die Immissionen durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb einer bestimmten Anlage verursacht werden, z.B. weil bestehende Auflagen nicht eingehalten werden oder die Anlage nicht mit Einrichtungen zur Begrenzung von Emissionen ausgestattet ist, die dem Stand der Technik entsprechen, |
| - | von einer Messung nach § 26 BImSchG keine hinreichend sichere Aufklärung über die Ursachen der Beschwerde erwartet werden kann. |
1.2 Hinweise für beabsichtigte Anordnungen
Beabsichtigt die Behörde Messungen anzuordnen, ist der dafür maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. In der Regel wird eine Ortsbesichtigung und ggf. auch eine orientierende Messung zweckmäßig sein. Folgende Einzelfragen sollten geklärt werden:
| - | Welche Anlagen können zur Erhöhung der Immissionen beitragen und wer sind ihre Betreiber? Kommt ein Hauptverursacher in Betracht? |
| - | Sind Vorerhebungen nötig, um den anzuordnenden Untersuchungsumfang konkretisieren zu können? |
| - | Rechtfertigen Art und Umfang der Immissionen den Aufwand von Messungen und ist dieser im Verhältnis zu den zu erwartenden Erkenntnissen und den daraus abzuleitenden, behördlichen Folgerungen vertretbar (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)? |
| - | Ist die Ermittlung bei einem Beschwerdeführer und/oder am maßgeblichen Immissionsort erforderlich? |
| - | Ist geklärt, wo der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort oder die für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorte liegt oder liegen? |
| - | Bestehen Bebauungs- oder Flächennutzungspläne und wie sind die zu betrachtenden Gebiete dargestellt? |
| - | Stimmt die tatsächliche Nutzung mit dem Gebietscharakter überein, auch wenn das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauBG) liegt? |
| - | Welche Immissionswerte sind für das betroffene Gebiet anzusetzen? |
| - | Welche weiteren Informationen kann die anordnende Behörde der Messstelle zur Verfügung stellen (z.B. Art der Beschwerden, kritische Betriebszustände etc.)? |
Im Übrigen sollte bedacht worden sein, wer möglicherweise die Kosten für Messungen (§ 30 Satz 2 BImSchG) zu tragen hat.
2. Hinweise für den Erlass der Anordnung
Vor dem Erlass einer Anordnung ist der Adressat der Anordnung anzuhören (§ 28 VwVfG). Ergibt sich daraus, dass an der Anordnung von Messungen festzuhalten ist, sind Regelungen insbesondere zu folgenden Punkten in die Anordnung aufzunehmen:
| - | Die zu beauftragende Messstelle muss für den Aufgabenumfang für Niedersachsen bekannt gegeben sein. |
| - | Der Anlagenbetreiber darf den Ermittlungsauftrag nicht an eine Stelle vergeben, die ihn in derselben Sache beraten hat. |
| - | Es ist festzulegen, welche Angaben der Messbericht zu enthalten hat und welche Unterlagen ihm zugrunde zu legen sind (Anlage 1 ). |
| - | Art und Umfang der Ermittlungen sind festzulegen, insbesondere die maßgeblichen Betriebszustände unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob die Vor- und/oder Zusatzbelastung oder Gesamtbelastung zu ermitteln ist, sowie Zahl und Lage der Immissionsorte (Anlage 1). |
| - | Für die Erteilung des Auftrags ist eine Frist zu setzen und zu bestimmen, dass der Behörde unverzüglich eine Auftragsbestätigung der Messstelle vorzulegen ist. Aus dieser Bestätigung müssen sich die Einzelheiten des Messauftrags ergeben. |
| - | Für die Vorlage des Ermittlungsergebnisses ist eine Frist zu setzen. Duldet die Erfüllung der Anordnung keinen Aufschub, so ist sie für sofort vollziehbar zu erklären und mit der Androhung von Zwangsgeld zu verbinden. |
| - | Dem Anlagenbetreiber ist aufzugeben, dass er die Messstelle zu verpflichten hat, den Ermittlungsbericht gleichzeitig ihm und der Behörde unverzüglich vorzulegen. |
Mit dem Betreiber ist zu klären, wie viele Ausfertigungen des Ermittlungsberichts benötigt werden.
3. Hinweise für die Auswertung des Ermittlungsberichts und die Beurteilung des Ermittlungsergebnisses
Es ist zu prüfen, ob die in der Anordnung festgelegten Maßgaben erfüllt worden sind und der Ermittlungsbericht den Anforderungen an den Inhalt genügt (Anlage 2 ).
Für die Auswertung des Ermittlungsberichts kann die Behörde weitere fachkundige Behörden hinzuziehen. Die Beurteilung der Lärmbelastung sowie der eventuelle Abzug des Messabschlags nach Nummer 6.9 TA-Lärm obliegt ausschließlich der Behörde. Ihr allein bleibt es vorbehalten, den Immissionsort oder die Immissionsorte den Kategorien der Gebietsnutzung zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche bauliche Nutzung, die vorgesehene bauliche Entwicklung, die Darstellungen in Bebauungs-, Flächennutzungs- und Stadtentwicklungsplänen und die Situationsvorbelastung durch die Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Bei Mängeln des Ermittlungsberichts oder des Messprotokolls hat die Behörde vom Betreiber Nachbesserungen zu verlangen.
Stellt die Behörde im Rahmen ihres Prüfverfahrens bei einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle erhebliche Mängel fest, die Zweifel insbesondere an der fachlichen Kompetenz, der Zuverlässigkeit, der gerätetechnischen Ausstattung oder der Unabhängigkeit der Messstelle erkennen lassen, hat sie unverzüglich die für die Bekanntgabe nach § 26 BImSchG zuständige Landesbehörde zu unterrichten.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 11.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 10.11.2010 außer Kraft.
| 1) | Anmerkung: Diese Hinweise gelten entsprechend auch für den Vollzug des § 28 BImSchG, soweit dort nicht anderes geregelt ist. |
___________
An
das Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
die Region Hannover
die Landkreise, kreisfreien und großen
selbständigen Städte
Angaben zur Anordnung und zum Messbericht
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers.
1.2 Standort/e und Bezeichnung/en der zu untersuchenden Anlage/n.
1.3 Angaben zu den zu berücksichtigenden Betriebszuständen der Anlage/n unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob die Vor- und/oder Zusatzbelastung oder Gesamtbelastung zu ermitteln ist. Dabei ist von denjenigen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen der Anlage/n - ggf. getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen - auszugehen, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugen.
2. Art und Umfang der Ermittlungen
2.1 Festlegung der Zahl und Lage der Immissionsorte. Eintragung der Immissionsorte in die Übersichts- bzw. Lagepläne.
2.2 Art der Immissionsermittlung
Immissionsmessungen nach TA-Lärm; bei Anlagen nach der 18. BImSchV nach dem dort angegebenen Ermittlungsverfahren, bei Freizeitanlagen nach der Freizeitlärm-Richtlinie (Gem. RdErl. des MU, des MI, des ML und des MW vom 8.1.2001, Nds.MBl. S.201).
2.3 Messung an Ersatz-Messorten gemäß TA-Lärm, A.3.4.
2.4 Sonstige Emissionsmessungen, wenn für die zu untersuchende(n) Anlage/n Emissionswerte festgelegt sind oder die Einhaltung des Standes der Technik zur Emissionsminderung zu überprüfen ist.
2.5 Jeweils unter Berücksichtigung der Fremdgeräusche je nach den angewandten Regelwerken.
2.6 Sofern von der Messstelle im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe zur Ermittlung des Beurteilungspegels für erforderlich gehalten wird, hat sie dies zu begründen. Soweit die Behörde über die besonderen Umstände des Einzelfalles Kenntnis hat, soll sie die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe anordnen. Dabei soll sie insbesondere auf die Beachtung folgender Regelwerke hinweisen:
| - | bei wiederholten Messungen oder Dauermessungen auf die VDI-Richtlinie 3723, Blatt 1 Anwendung statistischer Methoden bei der Kennzeichnung schwankender Geräuschimmissionen (Mai 1993); |
| - | bei der Messung tieffrequenter Geräusche auf die DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (März 1997) und Beiblatt 1 zur DIN 45680. |
3. Abfassung des Ermittlungsberichts
Der Ermittlungsbericht ist hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Untersuchungsmethode, der Durchführung der Ermittlung und der Darstellung der Ergebnisse so abzufassen, dass er auch von Dritten (z.B. Gerichte), die noch nicht mit der Angelegenheit betraut waren, unmittelbar nachvollziehbar ist.
Der Ermittlungsbericht (siehe TA-Lärm, A 2.6 und A 3.5) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
| - | Art und Umfang der Ermittlungen (siehe Nummern 1 und 2), |
| - | Auslastung der Anlage/n während der Messung, |
| - | Ort und Zeit der Messungen, Lageskizze, |
| - | verwendete Messeinrichtungen, |
| - | Angaben über Schallausbreitungsbedingungen (z.B. Angaben über Witterungsverhältnisse, Bewuchs, topografische Gegebenheiten), |
| - | geeignete Übersichtspläne zwischen M 1:25 000 und M 1:5 000, z.B. Auszug aus den topografischen Karten mit der Eintragung des Standortes oder der Standorte der Anlage/n und der Hauptan- und -abfahrtswege für den Werksverkehr und Lagepläne zwischen M 1:5 000 und M 1:1 000 der zu untersuchenden Anlage/n. |
| - | Soweit im Einzelfall Berechnungen der Immissionen aus Emissionsmessungen unter Berücksichtigung der Pegelminderung durch Hindernisse erforderlich sind, sind Höhenschnitte von der/den zu untersuchenden Anlage/n und den Immissionsorten vorzulegen. |
| - | Bildung des Beurteilungspegels inklusive Angaben zur Mess- und Rechengenauigkeit, |
| - | mittlerer und maximaler Schalldruckpegel kurzzeitiger und wiederholt auftretender Geräuschspitzen bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb. |
Prüfraster für die Auswertung von Ermittlungsberichten durch die Behörde
Bei der Prüfung von Ermittlungsberichten sind insbesondere die folgenden Merkpunkte anzufragen; dabei kann diese Checkliste, ausgefüllt und mit entsprechenden Anmerkungen versehen, unmittelbar in den Aktenvorgang aufgenommen werden.
1. Allgemeine Angaben
| 1.1 | Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers:
............................................................................................................................. |
| 1.2 | Bezeichnung der Anlage:
............................................................................................................................. |
| 1.3 | Standort der Anlage:
............................................................................................................................. |
| 1.4 | Name und Anschrift der anordnenden Behörde:
............................................................................................................................. |
| 1.5 | Name und Anschrift der Messstelle:
............................................................................................................................. |
| Name des Hauptverantwortlichen:
............................................................................................................................. |
|
| 1.6 | Datum und Nummer des Ermittlungsberichts:
............................................................................................................................. |
| 1.7 | Art der Anlage/n:
|
| 1.8 |
|
| 1.9 |
|
| 1.10 |
|
| 1.10.1 |
|
| 1.10.2 |
|
| 1.10.3 |
|
| 1.11 |
|
| 1.12 |
|
2. Merkpunkte für die Durchsicht des Ermittlungsberichts, Dokumentation wesentlicher Berichtsmängel
| 2.1 | Aufgabendurchführung:
|
| 2.2 | Messdurchführung:
|
| 2.3 | Fremdgeräusche:
|
| 2.4 | Schallausbreitungsrechnung (falls angewandt):
|
| 2.5 | Beurteilungspegel:
|
3. Abschließende Beurteilung:
4. Bemerkungen:
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