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§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach §2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
§ 2
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des §3 Abs.5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S.2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 2Die Begriffsbestimmungen in §2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend.
§ 3
Betreiberpflichten
§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.
§ 4
Pflichten und Befugnisse der Behörden
(1) Die §§13 bis 16 und 19 Abs.3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden. 3Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend §20 Abs.1a, §25 Abs.1 und 1a sowie §52 BImSchG.
§ 5
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
§ 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient der
Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (ABl. EU Nr. L 345 S.97).
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