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| - | § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.Oktober 2006 (BGBl. I S.2230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.Mai 2009 (BGBl. I S.1102), und |
| - | § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl. I S.1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23.Oktober 2008 (BGBl. I S.2026), |
§ 1
Zulassung der Einreichung von
elektronischen Dokumenten
Bei den in der Anlage genannten Gerichten können in den genannten Verfahren ab dem genannten Zeitpunkt elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2
Art und Weise der Einreichung von
elektronischen Dokumenten
(1) 1Elektronische Dokumente sind an die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen (elektronische Poststelle) zu übermitteln. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) 1Ist für ein Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn nicht ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht oder durch eine andere von dem Justizministerium mit der automatisierten Überprüfung beauftragten Stelle prüfbar sein. 3Die Prüfbarkeit ist gegeben, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bekannt gegebenen Voraussetzungen vorliegen. 4Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann das Justizministerium im Anwendungsbereich des § 55 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 5Das Verfahren nach Satz 4 wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bekannt gegeben.
(3) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
| a) | als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, |
| b) | bei den Insolvenzgerichten auch als Text im American National Standards Institute Format (Windows-ANSIFormat), |
2Einzelheiten, insbesondere die bearbeitbaren Versionen, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegeben.
(4) 1Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(5) Wenn strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UFT8) codiert werden.
(6) Das elektronische Dokument darf Schadsoftware nicht enthalten.
(7) Entspricht ein übermitteltes elektronisches Dokument nicht den in Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 6 genannten Anforderungen, so ist der Absenderin oder dem Absender mit Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronische Dokument von dem Gericht nicht bearbeitet werden kann.
§ 3
Bekanntgabe der Voraussetzungen
für die Bearbeitung eines elektronischen Dokuments
(1) 1Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisches Dokument bearbeitet wird. 2Die Bekanntgabe betrifft:
(2) Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de außerdem bekannt:
§ 4
Ersatzeinreichung und
Ersatzregister
(1) 1Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle aus Gründen, die die Nutzerin oder der Nutzer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann das elektronische Dokument auf einem geeigneten Datenträger (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei dem Gericht eingereicht werden. 2Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist darzulegen.
(2) Sind Dokumentenanzahl oder Volumengrenzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) überschritten, so kann das elektronische Dokument nach Absatz 1 Satz 1 eingereicht werden.
(3) 1Die Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments nach § 2 Abs. 2, 3 und 6 und § 3 Abs. 1 sind auch in den Fällen der Ersatzeinreichung nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den Vorgang der elektronischen Übermittlung betreffen. 2§ 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 54 der Handelsregisterverordnung zur Anordnung der Einrichtung eines Ersatzregisters ist die Leitung des Gerichts.
§ 5
Zugänglichkeit von
Registerdaten
Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Registers sind auch den anderen registerführenden Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 3.Juli 2006 (Nds.GVBl. S.247) und die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen vom 4.April 2007 (Nds.GVBl. S.134) außer Kraft.
| *) | Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.81), sind beachtet worden. |
_____________
Hannover, den 21.Oktober
2011
Anlage
(Zu § 1)
Zulassung der Einreichung von elektronischen Dokumenten
| Gericht | Verfahren | Zeitpunkt |
| Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht Verwaltungsgericht Lüneburg |
in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren | ab 1. November 2011 |
| Arbeitsgericht Emden | in allen arbeitsgerichtlichen Verfahren | ab 1. November 2011 |
| Amtsgericht Aurich Amtsgericht Bersenbrück Amtsgericht Braunschweig Amtsgericht Bückeburg Amtsgericht Celle Amtsgericht Cloppenburg Amtsgericht Cuxhaven Amtsgericht Delmenhorst Amtsgericht Gifhorn Amtsgericht Göttingen Amtsgericht Goslar Amtsgericht Hameln Amtsgericht Hannover Amtsgericht Hildesheim Amtsgericht Holzminden Amtsgericht Leer (Ostfriesland) Amtsgericht Lingen (Ems) Amtsgericht Lüneburg Amtsgericht Meppen Amtsgericht Nordenham Amtsgericht Nordhorn Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) Amtsgericht Osnabrück Amtsgericht Osterode am Harz Amtsgericht Stade Amtsgericht Syke Amtsgericht Tostedt Amtsgericht Uelzen Amtsgericht Vechta Amtsgericht Verden (Aller) Amtsgericht Walsrode Amtsgericht Wilhelmshaven Amtsgericht Wolfsburg |
in allen insolvenzrechtlichen Verfahren | ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. November 2011 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 ab 1. April 2012 |
| Amtsgericht Aurich Amtsgericht Braunschweig Amtsgericht Stadthagen Amtsgericht Göttingen Amtsgericht Hannover Amtsgericht Hildesheim Amtsgericht Lüneburg Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) Amtsgericht Osnabrück Amtsgericht Tostedt Amtsgericht Walsrode |
in allen Verfahren der Handelsregistersachen und der Genossenschaftsregistersachen | seit dem 1. Januar 2007 |
| Amtsgericht Aurich Amtsgericht Braunschweig Amtsgericht Stadthagen Amtsgericht Göttingen Amtsgericht Hannover Amtsgericht Hildesheim Amtsgericht Lüneburg Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) Amtsgericht Osnabrück Amtsgericht Tostedt Amtsgericht Walsrode |
in allen Verfahren der Vereinsregistersachen | ab 1. November 2011 |
| Amtsgericht Hannover | in allen Verfahren der Partnerschaftsregistersachen | seit dem 1. Januar 2007 |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |