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§ 1
Kammern für Handelssachen
Kammern für Handelssachen bestehen bei den Landgerichten Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Stade und Verden (Aller).
§ 1a
Kammern für Baulandsachen
Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs.
§ 2
Gesellschaftsrechtliche
Angelegenheiten
Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Entscheidung
| - | § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes, |
| - | § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, |
| - | § 6 Abs. 2 des Investmentgesetzes, |
| - | § 35 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und |
| - | § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes); |
| 8 a. | über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf festgestellte Jahresabschlüsse (§ 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes); |
| 8 b. | über die Anfechtungsklage in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 257 des Aktiengesetzes); |
§ 3
Streitigkeiten nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
1Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben. 2Für Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte das Oberlandesgericht Celle zuständig.
§ 4
Aufgaben und Entscheidungen nach
dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
Die Kammern für Handelssachen sind für die Aufgaben und Entscheidungen nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds zuständig.
§ 5
Streitsachen des gewerblichen
Rechtsschutzes
Das Landgericht Braunschweig ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
§ 6
Urheberrechtsstreitsachen
(1) Für Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind, sind zuständig
(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, sind zuständig
§ 7
Kartellsachen
(1) Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus
(2) 1Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Rechtsstreitigkeiten zuständig. 2Das Oberlandesgericht Celle ist auch zuständig für die Entscheidungen über Beschwerden nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4 und den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach § 116 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 8
Insolvenzverfahren
(1) Insolvenzgerichte sind das
| Amtsgericht | für die Amtsgerichtsbezirke |
|---|---|
| Aurich | Aurich, Emden, Norden, Wittmund |
| Bersenbrück | Bersenbrück |
| Braunschweig | Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel |
| Bückeburg | Bückeburg, Rinteln, Stadthagen |
| Celle | Celle, Soltau |
| Cloppenburg | Cloppenburg |
| Cuxhaven | Cuxhaven, Langen, Otterndorf |
| Delmenhorst | Delmenhorst, Wildeshausen |
| Gifhorn | Burgdorf, Gifhorn, Lehrte, Peine |
| Goslar | Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Seesen |
| Göttingen | Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Northeim |
| Hameln | Hameln, Springe, Wennigsen (Deister) |
| Hannover | Burgwedel, Hannover, Neustadt am Rübenberge |
| Hildesheim | Alfeld (Leine), Elze, Hildesheim |
| Holzminden | Holzminden |
| Leer (Ostfriesland) | Leer (Ostfriesland) |
| Lingen (Ems) | Lingen (Ems) |
| Lüneburg | Lüneburg, Winsen (Luhe) |
| Meppen | Meppen, Papenburg |
| Nordenham | Brake (Unterweser), Nordenham |
| Nordhorn | Nordhorn |
| Oldenburg (Oldenburg) | Oldenburg (Oldenburg), Westerstede |
| Osnabrück | Bad Iburg, Osnabrück |
| Osterode am Harz | Herzberg am Harz, Osterode am Harz |
| Stade | Bremervörde, Stade |
| Syke | Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke |
| Tostedt | Buxtehude, Tostedt, Zeven |
| Uelzen | Dannenberg (Elbe), Uelzen |
| Vechta | Vechta |
| Verden (Aller) | Achim, Osterholz-Scharmbeck, Verden (Aller) |
| Walsrode | Rotenburg (Wümme), Walsrode |
| Wilhelmshaven | Jever, Varel, Wilhelmshaven |
| Wolfsburg | Helmstedt, Wolfsburg. |
(2) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Insolvenzsachen sind die Insolvenzgerichte nach Absatz 1 für die dort bestimmten Amtsgerichtsbezirke zuständig.
§ 9
Rückerstattungssachen
Das Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht Hannover ist für das Land Niedersachsen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Rückerstattungssachen beim Wiedergutmachungsamt.
§ 10
Streitigkeiten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
Abweichend von § 72 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in Streitigkeiten nach § 43 Nrn. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg das Landgericht Aurich gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht.
§ 11
Entscheidungen nach dem
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
Für Entscheidungen in den in § 12 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes genannten Verfahren ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte das Amtsgericht Celle zuständig.
§ 12
Entscheidungen nach dem
Transsexuellengesetz
Für die Entscheidung über Anträge nach den §§ 1 und 8 des Transsexuellengesetzes sind für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig
§ 13
Bereitschaftsdienst
1Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller) wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. 2Zu dem Bereitschaftsdienst sind auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen.
§ 14
Übertragung von
richterlichen Aufgaben auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
(1) 1Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für
2Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
(2) Die Geschäfte der Amtshilfe werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.
§ 15
Mahnverfahren
(1) Das Amtsgericht Uelzen ist zuständig für die Mahnverfahren aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Celle und Oldenburg (Oldenburg).
(2) 1Die Anträge werden maschinell bearbeitet. 2Dies gilt nicht für Verfahren, in denen die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 16
Führen der Handels-;
Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister
(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister werden geführt vom
| Amtsgericht | für die Amtsgerichtsbezirke |
|---|---|
| Aurich | Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Norden, Wittmund |
| Braunschweig | Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg |
| Göttingen | Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg am Harz, Northeim, Osterode am Harz |
| Hannover | Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister) |
| Hildesheim | Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine |
| Lüneburg | Celle, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Soltau, Uelzen, Winsen (Luhe) |
| Oldenburg (Oldenburg) | Brake (Unterweser), Cloppenburg, Delmenhorst, Jever, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Vechta, Westerstede, Wildeshausen, Wilhelmshaven |
| Osnabrück | Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Osnabrück, Papenburg |
| Stadthagen | Bückeburg, Rinteln, Stadthagen |
| Tostedt | Bremervörde, Buxtehude, Cuxhaven, Langen, Otterndorf, Stade, Tostedt, Zeven |
| Walsrode | Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg (Wümme), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden (Aller), Walsrode. |
(2) Das Partnerschaftsregister wird für alle Amtsgerichtsbezirke vom Amtsgericht Hannover geführt.
§ 17
Binnenschifffahrtssachen und
Führen der Schiffsregister
(1) Das Amtsgericht Emden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug für die in Niedersachsen belegenen Gewässerteile des Dortmund-Ems-Kanals, der Ems, der linksemsischen Kanäle und der Hase, des Küstenkanals von der Ems bis zur Schleuse Oldenburg einschließlich und der von Süden in den Küstenkanal mündenden Kanäle, der nördlich des Küstenkanals und der Emsmündung bis zur Nordseeküste belegenen Kanäle und Gewässer und der Papenburger Kanäle zuständig.
(2) Das Binnenschiffsregister wird geführt vom
| Amtsgericht | für die Amtsgerichtsbezirke |
|---|---|
| Brake (Unterweser) | Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Westerstede, Wildeshausen |
| Emden | Aurich, Cloppenburg, Emden, Jever, Leer (Ostfriesland), Norden, Wilhelmshaven, Wittmund |
| Meppen | Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Papenburg, Vechta |
| Stade | Bremervörde, Buxtehude, Celle, Cuxhaven, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Otterndorf, Rotenburg (Wümme), Soltau, Stade, Tostedt, Uelzen, Walsrode, Winsen (Luhe), Zeven. |
(3) 1Das Seeschiffsregister wird geführt vom
| Amtsgericht | für die Amtsgerichtsbezirke |
|---|---|
| Brake (Unterweser) | Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Westerstede, Wildeshausen |
| Cuxhaven | Cuxhaven, Otterndorf |
| Emden | Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Lingen (Ems), Meppen, Norden, Papenburg, Wittmund |
| Stade | Bremervörde, Buxtehude, Stade |
| Wilhelmshaven | Jever, Varel, Wilhelmshaven. |
2Das Seeschiffsregister für in Satz 1 nicht aufgeführte Amtsgerichtsbezirke wird geführt vom
| Amtsgericht | für die Amtsgerichtsbezirke der Oberlandesgerichtsbezirke |
|---|---|
| Stade | Braunschweig und Celle mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Langen und Osterholz-Scharmbeck |
| Emden | Oldenburg (Oldenburg). |
(4) Für das Führen des Schiffsbauregisters gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 18
Wirtschaftsstrafsachen
Für Strafsachen nach § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind zuständig
§ 19
Strafvollstreckungskammern
(1) Für die in § 78a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen sind zuständig
(2) 1Jeweils eine Strafvollstreckungskammer
2Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat ihren Sitz in Stade und eine weitere Strafvollstreckungskammer dieses Gerichts hat ihren Sitz in Nienburg (Weser).
(3) Für die in § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen ist für den Landgerichtsbezirk Aurich das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) und für den Landgerichtsbezirk Verden (Aller) das Landgericht Lüneburg zuständig.
(4) Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte zuständig.
§ 20
Zoll- und
Verbrauchssteuerstraftaten, Zoll- und Verbrauchssteuerordnungswidrigkeiten
(1) In Strafverfahren wegen Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten einschließlich Monopolstraftaten sind abweichend von § 391 Abs. 1 der Abgabenordnung zuständig
(2) In Bußgeldverfahren wegen Zoll- und Verbrauchssteuerordnungswidrigkeiten einschließlich Monopolordnungswidrigkeiten sind zuständig
§ 21
Einsprüche gegen
Bußgeldbescheide
Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.
§ 22
Feststellungserklärungen
nach § 1059a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die übertragende juristische oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 2Hat die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 3Hat auch die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Mehrzahl der von der Feststellung betroffenen Grundstücke liegt, bei gleicher Anzahl betroffener Grundstücke die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem zuerst ein Antrag auf Feststellung eingeht.
§ 23
Zustellung und Beweisaufnahme in
Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Für Niedersachsen ist das Justizministerium
§ 24
Zustellung und Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- und Handelssachen nach Haager Übereinkommen
Zentrale Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15.November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Sinne der Artikel 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist für Niedersachsen das Justizministerium.
§ 24 a
Zuständige Stelle nach
dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz
Zuständige Stelle nach § 5 Satz 2, § 8 Sätze 1 und 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist für Niedersachsen das Justizministerium.
§ 25
Kontaktstelle des
Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28.Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S.35), ist für Niedersachsen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Celle.
§ 26
Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen
Für die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 des Gesetzes in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.
§ 26 a
Verfahren nach dem Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Für die in § 87g Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Entscheidungen sind zuständig das
| Amtsgericht | für den Landgerichtsbezirk |
| Aurich | Aurich |
| Braunschweig | Braunschweig |
| Cuxhaven | Stade |
| Dannenberg (Elbe) | Lüneburg |
| Göttingen | Göttingen |
| Hameln | Hannover |
| Hildesheim | Hildesheim |
| Oldenburg (Oldenburg) | Oldenburg (Oldenburg) |
| Osnabrück | Osnabrück |
| Stadthagen | Bückeburg |
| Verden (Aller) | Verden (Aller). |
§ 27
Geschäfte der Verwaltung
und Dienstaufsicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte werden die Geschäfte der Verwaltung ihres Gerichts übertragen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts werden
übertragen.
(3) Dem Fachministerium verbleibt die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, soweit sie oder er Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sowie die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.
§ 28
Berufung ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts zuständig.
§ 29
Beitreibung von Ansprüchen
aus der Justizbeitreibungsordnung
Für Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung den Gerichtskassen obliegt, ist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen als Vollstreckungsbehörde zuständig.
§ 30
Aufgaben und Befugnisse nach der
Bundesnotarordnung
(1) Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) übertragen:
(2) Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden für ihren Landgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
§ 31
Aufgaben und Befugnisse nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:
§ 32
Aufgaben und Befugnisse nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihren Landgerichtsbezirk übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für ihren oder seinen Amtsgerichtsbezirk zuständig.
§ 33
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.66), zuletzt geändert durch Verordnung 16.September 2009 (Nds.GVBl. S.356), außer Kraft.
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Hannover, den 18. Dezember 2009
[ alte Fassung ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |