Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Vom 18. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.506; ber. Nds.GVBl. Nr.18/2010 S.283), geändert durch VO vom 1.2.2010 (Nds.GVBl. Nr.3/2010 S.39), vom 23.11.2010 (Nds.GVBl. Nr.28/2010 S.531) und vom 10.6.2011 (Nds.GVBl. Nr.12/2011 S.176) - VORIS 30000 -
Schulrecht

§ 1
Kammern für Handelssachen

Kammern für Handelssachen bestehen bei den Landgerichten Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Stade und Verden (Aller).

§ 1a
Kammern für Baulandsachen

Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs.

§ 2
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Entscheidung

  1. über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
    (§ 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit
    - § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes,
    - § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz,
    - § 6 Abs. 2 des Investmentgesetzes,
    - § 35 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
    - § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes);
  2. über den Streit, ob die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat
    (§ 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes);
  3. über das Auskunftsrecht
    (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  4. über die Bestellung von Sonderprüferinnen und Sonderprüfern
    (§ 142 Abs. 2, § 142 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 315 Satz 6, und § 315 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Aktiengesetzes);
  5. über die Gestattung, bestimmte Tatsachen nicht in den Prüfbericht aufzunehmen
    (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes);
  6. über die Klagezulassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionärinnen und Aktionäre
    (§ 148 des Aktiengesetzes);
  7. über die Anfechtungsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse
    (§§ 243 und 246 des Aktiengesetzes);
  8. über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse
    (§ 249 des Aktiengesetzes);
8 a. über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf festgestellte Jahresabschlüsse (§ 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes);
8 b. über die Anfechtungsklage in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 257 des Aktiengesetzes);
  1. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer
    (§ 260 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  2. über den Ausgleich oder die Abfindung der außenstehenden Aktionärinnen und Aktionäre
    (§ 304 Abs. 3 Satz 3 und § 305 Abs. 5 Satz 2 des Aktiengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 2 des Spruchverfahrensgesetzes);
  3. über die Abfindung der ausgeschiedenen Aktionärinnen und Aktionäre
    (§ 320b Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 327f Sätze 2 und 3 des Aktiengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 2 des Spruchverfahrensgesetzes);
  4. über die Auswahl und Bestellung der Vertragsprüferin oder des Vertragsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung
    (§ 293c Abs. 1 des Aktiengesetzes);
  5. über die Auswahl und Bestellung der Eingliederungsprüferin oder des Eingliederungsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung
    (§ 320 Abs. 3 in Verbindung mit § 293c des Aktiengesetzes);
  6. über die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers der Barabfindung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung
    (§ 327c Abs. 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 293c des Aktiengesetzes);
  7. über die Bestellung von Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfern einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung
    (§ 30 Abs. 2, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Abs. 2 und § 100 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes);
  8. über die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern im Fall der Spaltung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung
    (§ 125 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes);
  9. in den in § 1 Nrn. 4, 5 und 6 des Spruchverfahrensgesetzes aufgeführten Fällen.

§ 3
Streitigkeiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben. 2Für Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte das Oberlandesgericht Celle zuständig.

§ 4
Aufgaben und Entscheidungen nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Die Kammern für Handelssachen sind für die Aufgaben und Entscheidungen nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds zuständig.

§ 5
Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes

Das Landgericht Braunschweig ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

§ 6
Urheberrechtsstreitsachen

(1) Für Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind, sind zuständig

  1. das Landgericht Braunschweig für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig,
  2. das Landgericht Hannover für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle,
  3. das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg (Oldenburg).

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, sind zuständig

  1. das Amtsgericht Braunschweig für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig,
  2. das Amtsgericht Hannover für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle,
  3. das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg (Oldenburg).

§ 7
Kartellsachen

(1) Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus

  1. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  2. Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen,
  3. Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
  4. Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) 1Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Rechtsstreitigkeiten zuständig. 2Das Oberlandesgericht Celle ist auch zuständig für die Entscheidungen über Beschwerden nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4 und den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach § 116 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 8
Insolvenzverfahren

(1) Insolvenzgerichte sind das

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Aurich Aurich, Emden, Norden, Wittmund
Bersenbrück Bersenbrück
Braunschweig Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel
Bückeburg Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Celle Celle, Soltau
Cloppenburg Cloppenburg
Cuxhaven Cuxhaven, Langen, Otterndorf
Delmenhorst Delmenhorst, Wildeshausen
Gifhorn Burgdorf, Gifhorn, Lehrte, Peine
Goslar Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Seesen
Göttingen Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Northeim
Hameln Hameln, Springe, Wennigsen (Deister)
Hannover Burgwedel, Hannover, Neustadt am Rübenberge
Hildesheim Alfeld (Leine), Elze, Hildesheim
Holzminden Holzminden
Leer (Ostfriesland) Leer (Ostfriesland)
Lingen (Ems) Lingen (Ems)
Lüneburg Lüneburg, Winsen (Luhe)
Meppen Meppen, Papenburg
Nordenham Brake (Unterweser), Nordenham
Nordhorn Nordhorn
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg), Westerstede
Osnabrück Bad Iburg, Osnabrück
Osterode am Harz Herzberg am Harz, Osterode am Harz
Stade Bremervörde, Stade
Syke Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke
Tostedt Buxtehude, Tostedt, Zeven
Uelzen Dannenberg (Elbe), Uelzen
Vechta Vechta
Verden (Aller) Achim, Osterholz-Scharmbeck, Verden (Aller)
Walsrode Rotenburg (Wümme), Walsrode
Wilhelmshaven Jever, Varel, Wilhelmshaven
Wolfsburg Helmstedt, Wolfsburg.

(2) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Insolvenzsachen sind die Insolvenzgerichte nach Absatz 1 für die dort bestimmten Amtsgerichtsbezirke zuständig.

§ 9
Rückerstattungssachen

Das Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht Hannover ist für das Land Niedersachsen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Rückerstattungssachen beim Wiedergutmachungsamt.

§ 10
Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Abweichend von § 72 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in Streitigkeiten nach § 43 Nrn. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg das Landgericht Aurich gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht.

§ 11
Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

Für Entscheidungen in den in § 12 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes genannten Verfahren ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte das Amtsgericht Celle zuständig.

§ 12
Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz

Für die Entscheidung über Anträge nach den §§ 1 und 8 des Transsexuellengesetzes sind für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig

  1. das Amtsgericht Göttingen für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig,
  2. das Amtsgericht Celle für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle und
  3. das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg (Oldenburg).

§ 13
Bereitschaftsdienst

1Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller) wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. 2Zu dem Bereitschaftsdienst sind auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen.

§ 14
Übertragung von richterlichen Aufgaben auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

(1) 1Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für

  1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes, soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Rechtspflegergesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen,
  2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes,
  3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Rechtspflegergesetzes, soweit die Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder eine dritte Person zur Ernennung bestimmt hat,
  4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 des Rechtspflegergesetzes,
  5. die Geschäfte nach § 17 Nrn. 1 und 2 Buchst. b des Rechtspflegergesetzes.

2Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

(2) Die Geschäfte der Amtshilfe werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.

§ 15
Mahnverfahren

(1) Das Amtsgericht Uelzen ist zuständig für die Mahnverfahren aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Celle und Oldenburg (Oldenburg).

(2) 1Die Anträge werden maschinell bearbeitet. 2Dies gilt nicht für Verfahren, in denen die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 16
Führen der Handels-; Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister

(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister werden geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Aurich Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Norden, Wittmund
Braunschweig Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg
Göttingen Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg am Harz, Northeim, Osterode am Harz
Hannover Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister)
Hildesheim Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine
Lüneburg Celle, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Soltau, Uelzen, Winsen (Luhe)
Oldenburg (Oldenburg) Brake (Unterweser), Cloppenburg, Delmenhorst, Jever, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Vechta, Westerstede, Wildeshausen, Wilhelmshaven
Osnabrück Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Osnabrück, Papenburg
Stadthagen Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Tostedt Bremervörde, Buxtehude, Cuxhaven, Langen, Otterndorf, Stade, Tostedt, Zeven
Walsrode Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg (Wümme), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden (Aller), Walsrode.

(2) Das Partnerschaftsregister wird für alle Amtsgerichtsbezirke vom Amtsgericht Hannover geführt.

§ 17
Binnenschifffahrtssachen und Führen der Schiffsregister

(1) Das Amtsgericht Emden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug für die in Niedersachsen belegenen Gewässerteile des Dortmund-Ems-Kanals, der Ems, der linksemsischen Kanäle und der Hase, des Küstenkanals von der Ems bis zur Schleuse Oldenburg einschließlich und der von Süden in den Küstenkanal mündenden Kanäle, der nördlich des Küstenkanals und der Emsmündung bis zur Nordseeküste belegenen Kanäle und Gewässer und der Papenburger Kanäle zuständig.

(2) Das Binnenschiffsregister wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Brake (Unterweser) Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Westerstede, Wildeshausen
Emden Aurich, Cloppenburg, Emden, Jever, Leer (Ostfriesland), Norden, Wilhelmshaven, Wittmund
Meppen Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Papenburg, Vechta
Stade Bremervörde, Buxtehude, Celle, Cuxhaven, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Otterndorf, Rotenburg (Wümme), Soltau, Stade, Tostedt, Uelzen, Walsrode, Winsen (Luhe), Zeven.

(3) 1Das Seeschiffsregister wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Brake (Unterweser) Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Westerstede, Wildeshausen
Cuxhaven Cuxhaven, Otterndorf
Emden Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Lingen (Ems), Meppen, Norden, Papenburg, Wittmund
Stade Bremervörde, Buxtehude, Stade
Wilhelmshaven Jever, Varel, Wilhelmshaven.

2Das Seeschiffsregister für in Satz 1 nicht aufgeführte Amtsgerichtsbezirke wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke der Oberlandesgerichtsbezirke
Stade Braunschweig und Celle mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Langen und Osterholz-Scharmbeck
Emden Oldenburg (Oldenburg).

(4) Für das Führen des Schiffsbauregisters gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 18
Wirtschaftsstrafsachen

Für Strafsachen nach § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind zuständig

  1. das Landgericht Hildesheim für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim und
  2. das Landgericht Stade für die Landgerichtsbezirke Lüneburg und Stade.

§ 19
Strafvollstreckungskammern

(1) Für die in § 78a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen sind zuständig

  1. das Landgericht Hannover für die Landgerichtsbezirke Hannover und Bückeburg und
  2. das Landgericht Göttingen für die Landgerichtsbezirke Göttingen, Stade und Verden (Aller).

(2) 1Jeweils eine Strafvollstreckungskammer

  1. des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) hat ihren Sitz in Vechta,
  2. des Landgerichts Lüneburg hat ihren Sitz in Celle,
  3. des Landgerichts Osnabrück hat ihren Sitz in Lingen (Ems),
  4. des Landgerichts Hannover hat ihren Sitz in Bückeburg.

2Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat ihren Sitz in Stade und eine weitere Strafvollstreckungskammer dieses Gerichts hat ihren Sitz in Nienburg (Weser).

(3) Für die in § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen ist für den Landgerichtsbezirk Aurich das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) und für den Landgerichtsbezirk Verden (Aller) das Landgericht Lüneburg zuständig.

(4) Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte zuständig.

§ 20
Zoll- und Verbrauchssteuerstraftaten, Zoll- und Verbrauchssteuerordnungswidrigkeiten

(1) In Strafverfahren wegen Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten einschließlich Monopolstraftaten sind abweichend von § 391 Abs. 1 der Abgabenordnung zuständig

  1. das Amtsgericht Cuxhaven für die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Otterndorf,
  2. das Amtsgericht Emden für den Amtsgerichtsbezirk Papenburg und die Amtsgerichtsbezirke im Landgerichtsbezirk Aurich und
  3. das Amtsgericht Nordhorn für die Amtsgerichtsbezirke Nordhorn, Lingen (Ems) und Meppen.

(2) In Bußgeldverfahren wegen Zoll- und Verbrauchssteuerordnungswidrigkeiten einschließlich Monopolordnungswidrigkeiten sind zuständig

  1. das Amtsgericht Emden für den Bezirk des Hauptzollamts Emden und
  2. das Amtsgericht Nordhorn für den Bezirk des Hauptzollamts Nordhorn.

§ 21
Einsprüche gegen Bußgeldbescheide

Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

§ 22
Feststellungserklärungen nach § 1059a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die übertragende juristische oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 2Hat die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 3Hat auch die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Mehrzahl der von der Feststellung betroffenen Grundstücke liegt, bei gleicher Anzahl betroffener Grundstücke die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem zuerst ein Antrag auf Feststellung eingeht.

§ 23
Zustellung und Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Für Niedersachsen ist das Justizministerium

  1. deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13.November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 324 S.79),
  2. deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 304 S.80), und
  3. zuständige Stelle für Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001.

§ 24
Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen nach Haager Übereinkommen

Zentrale Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens vom 15.November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und im Sinne der Artikel 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist für Niedersachsen das Justizministerium.

§ 24 a
Zuständige Stelle nach dem Auslands-Rechtsauskunftsgesetz

Zuständige Stelle nach § 5 Satz 2, § 8 Sätze 1 und 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist für Niedersachsen das Justizministerium.

§ 25
Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28.Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S.35), ist für Niedersachsen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Celle.

§ 26
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Für die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 des Gesetzes in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.

§ 26 a
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Für die in § 87g Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Entscheidungen sind zuständig das

Amtsgericht für den Landgerichtsbezirk
Aurich Aurich
Braunschweig Braunschweig
Cuxhaven Stade
Dannenberg (Elbe) Lüneburg
Göttingen Göttingen
Hameln Hannover
Hildesheim Hildesheim
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg)
Osnabrück Osnabrück
Stadthagen Bückeburg
Verden (Aller) Verden (Aller).

§ 27
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte werden die Geschäfte der Verwaltung ihres Gerichts übertragen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts werden

  1. die Geschäfte der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts,
  2. die Aufsicht über die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte, soweit diese Geschäfte der Verwaltung wahrnehmen, und
  3. die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte

übertragen.

(3) Dem Fachministerium verbleibt die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, soweit sie oder er Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sowie die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.

§ 28
Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts zuständig.

§ 29
Beitreibung von Ansprüchen aus der Justizbeitreibungsordnung

Für Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung den Gerichtskassen obliegt, ist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen als Vollstreckungsbehörde zuständig.

§ 30
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung

(1) Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) übertragen:

  1. die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO);
  2. die Zuweisung und die Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BNotO);
  3. die Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle und die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Satz 1 BNotO) sowie die erneute Bestellung (§ 48c Abs. 1 und § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO);
  4. die Entlassung von Notarinnen und Notaren aus dem Amt (§ 48 BNotO);
  5. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 BNotO);
  6. die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO;
  7. die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis für frühere Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung „Notarin außer Dienst” oder „Notar außer Dienst” zu führen (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO);
  8. die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 4 und Abs. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 57 Abs. 2 BNotO), die Verlängerung der Bestellungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BNotO) und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO);
  9. die Mitteilung der Beendigung des Amtes an Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO);
  10. die Staatsaufsicht über die Notarkammer (§ 66 Abs. 2 BNotO) in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen, Notare und die Notarkammer mit Ausnahme der Fälle, in denen mit dem Landtag zu verkehren ist oder die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts berührt ist;
  11. die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO);
  12. der Erlass eines Widerspruchsbescheides in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

(2) Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte werden für ihren Landgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

  1. die Entgegennahme von Mitteilungen des Versicherers nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO;
  2. die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19a Abs. 5 BNotO);
  3. die Erteilung von Auskünften nach § 19 a Abs. 6 BNotO.

§ 31
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für ihren Oberlandesgerichtsbezirk die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

  1. die Entgegennahme von Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer nach § 36 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung,
  2. die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, über dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne des § 25 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sowie über die Rechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Fälle, in denen mit dem Landtag zu verkehren oder die Stellung der Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts berührt ist,
  3. die Entgegennahme von Abschriften nach § 160 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, der Bundesrechtsanwaltsordnung.

§ 32
Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihren Landgerichtsbezirk übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts für ihren oder seinen Amtsgerichtsbezirk zuständig.

§ 33
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.66), zuletzt geändert durch Verordnung 16.September 2009 (Nds.GVBl. S.356), außer Kraft.

___________
Hannover, den 18. Dezember 2009

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Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)