Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Vom 22. Januar 1998 (Nds.GVBl. 1998 S.66), zuletzt geändert durch VO vom 8.2.2008 (Nds.GVBl. Nr.4 S.77), 18.6.2008 (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.221), 17.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.18/2009 S.328) und vom 16.9.2009 (Nds.GVBl. Nr.20/2009 S.356) - VORIS 30000 00 03 -
Schulrecht

§ 1
Feststellungserklärungen

1Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Abs. 2 BGB ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 2Hat die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig in dessen Bezirk die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 3Hat auch die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Mehrzahl der von der Feststellung betroffenen Grundstücke liegt, bei gleicher Anzahl betroffener Grundstücke die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Landgerichts, bei dem zuerst ein Antrag auf Feststellung eingeht.

§ 2
Wirtschaftsstrafsachen

Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG sind für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig das

Landgericht für die Landgerichtsbezirke
Hildesheim Bückeburg, Hannover, Hildesheim
Stade Lüneburg, Stade.

§ 2 a
Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Abweichend von § 72 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nrn. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, auch wenn diese unter § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GVG fallen, für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg das Landgericht Aurich gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht.

§ 3
Strafvollstreckungskammern

(1) Für die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Entscheidungen ist

  1. das Landgericht Hannover auch für den Bezirk des Landgerichts Bückeburg und
  2. das Landgericht Stade auch für den Bezirk des Landgerichts Verden

zuständig.

(2) Jeweils eine Strafvollstreckungskammer

  1. des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) hat ihren Sitz in Vechta,
  2. des Landgerichts Lüneburg hat ihren Sitz in Celle,
  3. des Landgerichts Osnabrück hat ihren Sitz in Lingen (Ems),
  4. des Landgerichts Hannover hat ihren Sitz in Bückeburg,
  5. des Landgerichts Stade hat ihren Sitz in Nienburg (Weser).

(3) Für die in § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG bezeichneten Entscheidungen ist für den Bezirk des Landgerichts Aurich das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) und für den Bezirk des Landgerichts Verden (Aller) das Landgericht Lüneburg zuständig.

(4) Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte zuständig.

§ 4
Zoll- und Verbrauchsteuer-Strafsachen, Zoll- und Verbrauchsteuer-Bußgeldsachen

(1) In Strafverfahren wegen Zoll- und Verbrauchsteuervergehen einschließlich Monopolvergehen sind abweichend von § 391 Abs. 1 AO 1977 zuständig das

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Cuxhaven Cuxhaven, Otterndorf
Emden Papenburg und alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Aurich
Nordhorn Nordhorn, Lingen, Meppen.

(2) In Bußgeldverfahren wegen Zoll- und Verbrauchsteuerordnungswidrigkeiten einschließlich Monopolordnungswidrigkeiten sind zuständig das

Amtsgericht für den Bezirk des Hauptzollamts
Emden Emden
Nordhorn Nordhorn.

§ 5
Einsprüche gegen Bußgeldbescheide

Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines Landkreises wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24a des Straßenverkehrsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

§ 6
Kammern für Handelssachen

Kammern für Handelssachen bestehen bei den Landgerichten Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden.

§ 7
Schiffahrtssachen und Schiffsregistersachen

(1) Das Amtsgericht Emden ist als Schiffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschiffahrtssachen im ersten Rechtszug für die in Niedersachsen belegenen Gewässerteile des Dortmund-Ems-Kanals, der Ems, der linksemsischen Kanäle und der Hase, des Küstenkanals von der Ems bis zur Schleuse Oldenburg einschließlich und der von Süden in den Küstenkanal mündenden Kanäle, der nördlich des Küstenkanals und der Emsmündung bis zur Nordseeküste belegenen Kanäle und Gewässer und der Papenburger Kanäle zuständig.

(2) Das Binnenschiffsregister wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Brake (Unterweser) Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Westerstede, Wildeshausen
Emden Aurich, Cloppenburg, Emden, Jever, Leer (Ostfriesland), Norden, Wilhelmshaven, Wittmund
Meppen Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Papenburg, Vechta
Stade Bremervörde, Buxtehude, Celle, Cuxhaven, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Otterndorf, Rotenburg (Wümme), Soltau, Stade, Tostedt, Uelzen, Walsrode, Winsen (Luhe), Zeven.

(3) Das Seeschiffsregister wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Brake (Unterweser) Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Westerstede, Wildeshausen
Cuxhaven Cuxhaven, Otterndorf
Emden Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Lingen (Ems), Meppen, Norden, Papenburg, Wittmund
Stade Bremervörde, Buxtehude, Stade
Wilhelmshaven Jever, Varel, Wilhelmshaven.

Das Seeschiffsregister für andere, in Satz 1 nicht aufgeführte Amtsgerichtsbezirke wird geführt vom

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks
Stade Braunschweig und Celle mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Langen und Osterholz-Scharmbeck
Emden Oldenburg (Oldenburg).

(4) Die Führung des Schiffsbauregisters obliegt dem Amtsgericht, das nach den Absätzen 2 und 3 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffes ist.

§ 8
Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte werden die Geschäfte der Verwaltung ihres jeweiligen Gerichts übertragen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts werden

  1. die Geschäfte der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts,
  2. die Aufsicht über die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte, soweit diese Geschäfte der Verwaltung wahrnehmen, und
  3. die Geschäfte der Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte

übertragen.

(3) Dem Fachministerium verbleibt die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, soweit sie oder er Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sowie die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts.

§ 8 a
Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.

§ 9
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse obliegen den Oberlandesgerichten als Justizverwaltungsbehörden.

§ 9 a
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

1Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und bei berufsrechtlichen Fragen werden insgesamt auf die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg übertragen. 2Nicht übertragen werden die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils (§§ 60 bis 62 , §§ 90 und 91 ) sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils (§§ 92 bis 105 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 9 b
Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Die der Landesjustizverwaltung nach den Teilen 2, 3 und 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse in Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden auf die Rechtsanwaltskammern übertragen.

§ 9 c
Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

1Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte übertragen. 2Abweichend von Satz 1 ist in Amtsgerichtsbezirken, deren Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts zuständig.

§ 9 d
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung

(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts werden für den Bezirk des Oberlandesgerichts die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) übertragen:

  1. die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO),
  2. die Zuweisung und die Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BNotO),
  3. die Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle und die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Satz 1 BNotO) sowie die erneute Bestellung (§ 48 c Abs. 1 und § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO),
  4. die Entlassung von Notarinnen und Notaren aus dem Amt (§ 48 BNotO),
  5. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 BNotO),
  6. die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO,
  7. die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis für frühere Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung „Notarin außer Dienst” oder „Notar außer Dienst” zu führen (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO),
  8. die Bestellung von Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwaltern (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 4 und Abs. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 57 Abs. 2 BNotO), die Verlängerung der Bestellungsfrist {§ 56 Abs. 2 Satz 2) und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
  9. die Mitteilung der Beendigung des Amtes an Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
  10. die Staatsaufsicht über die Notarkammer (§ 66 Abs. 2 BNotO) in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen, Notare und die Notarkammer mit Ausnahme der Fälle, in denen mit dem Landtag zu verkehren oder die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts berührt ist,
  11. die Befugnisse der Einleitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 96 Satz 3 BNotO).

(2) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts werden für den Bezirk des Landgerichts die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

  1. die Entgegennahme von Mitteilungen des Versicherers nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO,
  2. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (S 19 a Abs. 5 BNotO).”

§ 10
Anträge nach dem Transsexuellengesetz

Für die Entscheidung über Anträge nach den §§ 1 und 8 des Transsexuellengesetzes sind für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig das

Amtsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk
Göttingen Braunschweig
Celle Celle
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg).

§ 11
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Die Entscheidung

  1. über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Abs. 1 , § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes; § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz; § 3 KAGG; § 35 Abs. 3 VAG; § 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952),
  2. über den Streit, ob der Abschlussprüfer das nach § 3 oder 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat (§ 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes),
  3. über das Auskunftsrecht (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes; § 51 b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 36 VAG),
  4. über die Bestellung von Sonderprüfern (§ 142 Abs. 2 und 4 und § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes),
  5. über die Gestattung, bestimmte Tatsachen nicht in den Prüfbericht aufzunehmen (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes),
  6. über die Klagezulassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionärinnen oder Aktionäre (§ 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes),
  7. über die Anfechtungsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 243 und 246 des Aktiengesetzes),
  8. über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse (§ 249 des Aktiengesetzes),
  9. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes; § 36 VAG),
  10. über die Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung der außenstehenden Aktionäre (§ 304 Abs. 3 und § 305 Abs. 5 des Aktiengesetzes),
  11. über die Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre (§ 320b Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 327 f Sätze 2 und 3 des Aktiengesetzes),
  12. über die Bestellung der Vertragsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Abs. 1 des Aktiengesetzes),
  13. über die Bestellung der Eingliederungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 320 Abs. 3 des Aktiengesetzes),
  14. über die Bestellung der Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 327c Abs. 2 des Aktiengesetzes),
  15. über die Bestellung der Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 30 Abs. 2 , § 44 Satz 1 , § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100, jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UmwG),
  16. über die Bestellung der Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 UmwG) und
  17. in den in § 1 Nrn. 4 und 5 SpruchG aufgeführten Fällen

obliegt für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Hannover.

§ 11 a
Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben. 2Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden obliegen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Oberlandesgericht Celle.

§ 12
Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes

Das Landgericht Braunschweig ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Geschmacksmuster-, die Topografieschutz-, die Sortenschutz-, die Kennzeichen-, die Gemeinschaftsmarken-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Streitsachen und die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

§ 13
Urheberrechtsstreitsachen

(1) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz den Landgerichten obliegen, sind zuständig das

Landgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk
Braunschweig Braunschweig
Hannover Celle
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg).

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die den Amtsgerichten obliegen, sind zuständig das

Amtsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk
Braunschweig Braunschweig
Hannover Celle
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg).

§ 14
Kartellsachen

(1) Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:

  1. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  2. Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen,
  3. Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
  4. Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) 1Das Oberlandesgericht Celle ist für die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Rechtsstreitigkeiten zuständig. 2Das Oberlandesgericht Celle ist auch zuständig für die Entscheidungen über Beschwerden nach § 57 Abs. 2 Satz 2, 63 § 63 Abs. 4 und den §§ 83 , 85 und 86 GWB sowie für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach § 116 Abs. 3 GWB.

§ 15
Wertpapierbereinigungssachen

Die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Hannover sind für die Bezirke aller Landgerichte für die Wertpapierbereinigungssachen einschließlich der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds zuständig.

§ 16
Rückerstattungssachen

(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Rückerstattungssachen beim Wiedergutmachungsamt obliegt für das Land Niedersachsen dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht Hannover.

(2) Die Aufgaben der Wiedergutmachungskammern obliegen für das Land Niedersachsen der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Hannover.

§ 16 a
Insolvenzverfahren

(1) Für Insolvenzverfahren sind zuständig das

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Aurich Aurich, Emden, Norden, Wittmund
Bersenbrück Bersenbrück
Braunschweig Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel
Bückeburg Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Celle Celle, Soltau
Cloppenburg Cloppenburg
Cuxhaven Cuxhaven, Langen, Otterndorf
Delmenhorst Delmenhorst, Wildeshausen
Gifhorn Burgdorf, Gifhorn, Lehrte, Peine
Goslar Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Seesen
Göttingen Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Northeim
Hameln Hameln, Springe, Wennigsen (Deister)
Hannover Burgwedel, Hannover, Neustadt am Rübenberge
Hildesheim Alfeld (Leine), Elze, Hildesheim
Holzminden Holzminden
Leer (Ostfriesland) Leer (Ostfriesland)
Lingen (Ems) Lingen (Ems)
Lüneburg Lüneburg, Winsen (Luhe)
Meppen Meppen, Papenburg
Nordenham Brake (Unterweser), Nordenham
Nordhorn Nordhorn
Oldenburg (Oldenburg) Oldenburg (Oldenburg), Westerstede
Osnabrück Bad Iburg, Osnabrück
Osterode am Harz Herzberg am Harz, Osterode am Harz
Stade Bremervörde, Stade
Syke Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke
Tostedt Buxtehude, Tostedt, Zeven
Uelzen Dannenberg (Elbe), Uelzen
Vechta Vechta
Verden (Aller) Achim, Osterholz-Scharmbeck, Verden (Aller)
Walsrode Rotenburg (Wümme), Walsrode
Wilhelmshaven Jever, Varel, Wilhelmshaven
Wolfsburg Helmstedt, Wolfsburg.

(2) Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Insolvenzsachen obliegt den gemäß Absatz 1 für Insolvenzverfahren zuständigen Amtsgerichten für die dort bestimmten Amtsgerichtsbezirke.

§ 16 b
Mahnverfahren

(1) Das Amtsgericht Uelzen ist zuständig für die Mahnverfahren aus den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig, Celle und Oldenburg.

(2) 1In den dem Amtsgericht Uelzen durch Absatz 1 zugewiesenen Verfahren werden die Anträge maschinell bearbeitet. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, in denen die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 16 c
Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung

Für diejenigen Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung den Gerichtskassen obliegt, wird als Vollstreckungsbehörde das Landesamt für Bezüge und Versorgung bestimmt.

§ 16 d
Führung der Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister

(1) Für die Führung des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters ist zuständig das

Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke
Aurich Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Norden, Wittmund
Braunschweig Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg
Göttingen Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg am Harz, Northeim, Osterode am Harz
Hannover Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister)
Hildesheim Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine
Lüneburg Celle, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Soltau, Uelzen, Winsen (Luhe)
Oldenburg (Oldenburg) Brake (Unterweser), Cloppenburg, Delmenhorst, Jever, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Vechta, Westerstede, Wildeshausen, Wilhelmshaven
Osnabrück Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Osnabrück, Papenburg
Stadthagen Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Tostedt Bremervörde, Buxtehude, Cuxhaven, Langen, Otterndorf, Stade, Tostedt, Zeven
Walsrode Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg (Wümme), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden (Aller), Walsrode.

(2) Für die Führung des Partnerschaftsregisters ist für alle Amtsgerichtsbezirke in Niedersachsen das Amtsgericht Hannover zuständig.

§ 16 e
Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

Entscheidungen in den in § 12 Abs. 1 IntFamRVG genannten Verfahren obliegen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Amtsgericht Celle.

§ 16 f
Zustellung und Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Aufgaben

  1. der deutschen Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37),
  2. der deutschen Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) und
  3. der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

obliegen in Niedersachsen dem Justizministerium.

§ 16 g
Bereitschaftsdienst

1Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller) wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. 2Zu dem Bereitschaftsdienst sind auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen.

§ 16 h
Übertragung von richterlichen Aufgaben auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

(1) 1Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für

  1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RPflG,
  2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit die Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder eine dritte Person zur Ernennung bestimmt hat,
  3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 RPflG und
  4. die Geschäfte nach § 17 Nrn. 1 und 2 Buchst. b RPflG .

2Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

(2) Die Geschäfte der Amtshilfe werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.

§ 16 i
Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28.Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S.25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S.35), ist für das Land Niedersachsen das Oberlandesgericht Celle.

§ 17
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1 der Verordnung zum Transsexuellengesetz vom 23. Dezember 1980 (Nds. GVBl. S. 502) wird gestrichen.

§ 18
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Zuweisung von Wertpapierbereinigungssachen an das Landgericht Hannover vom 11.Mai 1953 (Nds.GVBl. Sb. I S.439),
  2. die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Kartellsachen vom 21.Juni 1991 (Nds.GVBl. S.218), geändert durch Verordnung vom 13.März 1995 (Nds.GVBl. S.54),
  3. die Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 3.August 1960 (Nds.GVBl. S.224),
  4. die Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Hannover vom 24.März 1966 (Nds.GVBl. S.67),
  5. die Verordnung über die Zusammenfassung von Urheberrechtsstreitsachen bei einzelnen Gerichten vom 26.Juli 1966 (Nds.GVBl. S.178),
  6. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte Cuxhaven, Emden und Nordhorn in Zoll- und Verbrauchsteuerstraf- und -bußgeldsachen vom 28.April 1970 (Nds.GVBl. S.150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.April 1974 (Nds.GVBl. S.222),
  7. die Verordnung über die Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 14.August 1975 (Nds.GVBl. S.291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Juli 1994 (Nds.GVBl. S.409),
  8. die Verordnung über die Zusammenfassung von Erbgesundheitssachen bei dem Amtsgericht Hannover vom 8.Februar 1972 (Nds.GVBl. S.120),
  9. die Verordnung über die Zuweisung der Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Oberlandesgericht Celle vom 10.Februar 1977 (Nds.GVBl. S.24),
  10. die Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen vom 28.April 1982 (Nds.GVBl. S.101),
  11. die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vom 28.Mai 1996 (Nds.GVBl. S.283),
  12. die Verordnung über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Schiffahrtssachen und Schiffsregistersachen vom 25.Februar 1984 (Nds.GVBl. S.66),
  13. die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide vom 28.August 1984 (Nds.GVBl. S.214),
  14. die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz-, Sortenschutz- und Kennzeichen-Streitsachen vom 18.März 1988 (Nds.GVBl. S.39), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.März 1995 (Nds.GVBl. S.53),
  15. die Verordnung über auswärtige Strafvollstreckungskammern vom 11.Januar 1990 (Nds.GVBl. S.29),
  16. die Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 25.Juli 1995 (Nds.GVBl. S.255),
  17. die Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte Hildesheim und Stade in Wirtschaftssachen vom 14.August 1982 (Nds.GVBl. S.338), geändert durch Verordnung vom 7.Mai 1993 (Nds.GVBl. S.101),
  18. die Verordnung zur Zuweisung von Strafsachen nach § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für den Bezirk des Landgerichts Aurich an das Landgericht Oldenburg vom 15.Dezember 1994 (Nds.GVBl. S.538),
  19. die Verordnung über die Zuständigkeit in Rückerstattungssachen vom 3.August 1960 (Nds.GVBl. S.225),
  20. die Verordnung über die Errichtung von Wiedergutmachungskammern im Lande Niedersachsen vom 28.November 1949 (Nds.GVBl. Sb. I S.438),
  21. die Verordnung über die Auflösung der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Braunschweig vom 12.August 1955 (Nds.GVBl. Sb. I S.442) und
  22. die Verordnung über die Auflösung des Wiedergutmachungsamtes und der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Osnabrück vom 30.Januar 1958 (Nds.GVBl. Sb. I S.446).

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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