Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Förderfonds der Metropolregion Hamburg
Bek. d. ML v. 2.10.2009 - RV LG 1.17-20121/051-RL2009 (Nds.MBl. Nr.47/2009 S.1017)
Bezug: Bek. v. 16.6.2006 (Nds.MBl. S.726), zuletzt geändert durch Bek. v. 11.11.2008 (Nds.MB1. 2009 S.136)

Schulrecht

Der Regionsrat der Metropolregion Hamburg (im Folgenden: MRH) hat am 2.10.2009 folgende Förderrichtlinien beschlossen:

1. Förderfonds, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung der MRH haben die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen die Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein und Hamburg/Niedersachsen eingerichtet.

1.2 Den Förderfonds der Metropolregion werden jährlich von beiden jeweils beteiligten Ländern gleich hohe Beträge zur Verfügung gestellt. Grundlage ist der „Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der MRH und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds” vom 1.12.2005. Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und werden wieder als Fördermittel verwendet.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden handeln aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses gemäß dem jeweils gültigen Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit in der MRH im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Förderfonds fördern Infrastrukturinvestitionen, aber auch Studien und Konzepte sowie deren Umsetzung. Auch Regionalmanagementstrukturen können im Rahmen der Umsetzung kommunaler Leitprojekte der MRH gefördert werden.

Dabei werden vor allem solche Projekte unterstützt, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung der Metropolregion haben, insbesondere

- die zur Lösung regional bedeutsamer Probleme in den näher an Hamburg liegenden Teilgebieten und ferner in den Entwicklungs- und Entlastungsorten beitragen,
- die Teil einer regionalen Gesamtkonzeption sind,
- die kommunale oder Ländergrenzen überschreiten oder
- die Leitprojekte der MRH in kommunaler Trägerschaft sind*).

Wesentliche Schwerpunkte der Förderung sind:

- Stärkung der „Internationalen Wettbewerbsfähigkeit” der MRH (z.B. dem entsprechende Projekte aus den Bereichen Wirtschaftliche Entwicklung, Tourismus inklusive Tagestourismus, Sport und Kultur, einschließlich Marketing);
- Daseinsvorsorge (insbesondere interkommunale Lösungen bei der technischen Infrastruktur, ÖPNV-Verknüpfungsmaßnahmen);
- Raumstruktur und Flächenmanagement (z.B. Siedlungs- und Gebietsentwicklung, Naturhaushalt);
- Klimawandel und Klimafolgenmanagement.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein

Das Fördergebiet bilden die Kreise Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg, Steinburg und Dithmarschen. Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände nach dem GKZ (Gesetz zur Kommunalen Zusammenarbeit) und die Freie und Hansestadt Hamburg.

3.2 Förderfonds Hamburg/Niedersachsen

Das Fördergebiet bilden die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und die Freie und Hansestadt Hamburg. Antragsberechtigt sind Landkreise, Samtgemeinden, Gemeinden, Zweckverbände, die Freie und Hansestadt Hamburg.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.1 Die Mittel der Förderfonds sollen im Rahmen der Projektförderung als Zuschüsse oder zinslose Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden. Die Darlehenskonditionen werden einzelfallbezogen von der Bewilligungsbehörde in einem Zuwendungsbescheid oder in einem Darlehensvertrag festgeschrieben. Anträge auf Förderung von Maßnahmen aus den Förderfonds sollen nur vorgelegt werden, wenn die beantragte Förderung mindestens 25 000 EUR, für Tourismusmaßnahmen und für Entwicklungsplanungen sowie Machbarkeitsstudien mindestens 10 000 EUR beträgt.

4.2 Die Regelförderquote beträgt 50 v.H. der anderweitig nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Förderung richtet sich im Einzelfall nach der Bedeutung der Maßnahme für die MRH. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Mittelverwendung zur Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Die Mittel der Förderfonds sollen in der Regel die Restfinanzierung sicherstellen, d.h. ggf. Zuwendungen von Land, Bund und/oder EU und anderen ergänzen. Zuweisungen werden nicht auf andere Förderungen angerechnet. Sie dienen der Finanzierung fehlender Eigenmittel. Der Vorhabenträger muss einen seiner Leistungsfähigkeit und seinem Projektinteresse entsprechenden Eigenanteil bereitstellen.

4.3 Ausgaben für Planungen von Infrastrukturmaßnahmen werden bis maximal 10 v.H. der anderweitig nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionen ohne Planungsleistungen) als zuwendungsfähig anerkannt.

Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

4.4 PPP-Projekte

Die Realisierung von Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. Public-Private-Partnership - PPP -) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Investition ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist.

5. Antragsverfahren

5.1 Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein:

Anträge sind nach dem Muster der pdf-Datei Anlage dreifach zur Prüfung vorzulegen: der Geschäftsstelle im Innenministerium in Kiel zwei Exemplare (davon kann eines als digitales Speichermedium beigefügt werden) und der Senatskanzlei in Hamburg ein Exemplar.

Anträge von kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden sind über den Kreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen die Maßnahme oder die vorgesehene Finanzierung einzugehen.

5.2 Förderfonds Hamburg/Niedersachsen:

Anträge sind nach dem Muster der Anlage dreifach zur Prüfung vorzulegen: der Geschäftsstelle im ML, Regierungsvertretung Lüneburg, zwei Exemplare (davon kann eines als digitales Speichermedium beigefügt werden) und der Senatskanzlei in Hamburg ein Exemplar.

Anträge von kreisangehörigen Kommunen sind über den Landkreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen die Maßnahme und die vorgesehene Finanzierung einzugehen. Anträge von großen selbstständigen Städten sind mit einer Erklärung zur Haushaltsgenehmigung direkt vorzulegen.

5.3 Trilaterale Projekte

Anträge zu trilateralen Projekten sind gleich lautend bei beiden Förderfonds-Geschäftsstellen zu stellen. Anträge sind nach dem Muster der Anlage fünffach zur Prüfung vorzulegen: der Geschäftsstelle im ML, Regierungsvertretung Lüneburg, und der Geschäftsstelle im Innenministerium in Kiel je zwei Exemplare (davon kann jeweils eines als digitales Speichermedium beigefügt werden) und der Senatskanzlei in Hamburg ein Exemplar. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Fördersumme bei welchem Fonds beantragt wird. Beide Förderfonds-Geschäftsstellen regeln die Federführung der Bearbeitung untereinander.

5.4 Eine Finanzierung von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.

6. Bewilligungsverfahren

6.1 Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Lenkungsausschuss der MRH nach vorheriger Antragsprüfung durch die Geschäftsstellen der Förderfonds.

6.2 Bewilligungsbehörde für den Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Soweit sich aus diesen Richtlinien nichts anderes ergibt, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) - VV-K - einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Erleichterungen gemäß den Nummern 2, 4, 5 und 6 der Anlage 5 zu VV-K Nr. 13 finden Anwendung.

6.3 Bewilligungsbehörde für den Förderfonds Hamburg/Niedersachsen ist das ML, Regierungsvertretung Lüneburg.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

6.4 Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinien eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte, können vom Lenkungsausschuss Ausnahmen von den Nummern 2 sowie 4.1 bis 4.3 zugelassen werden, sofern das Vorhaben von besonderer Bedeutung für die MRH ist. Betrifft die Ausnahme den Bereich des Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein herzustellen. Das Einvernehmen wird durch die Förderfonds-Geschäftsstelle im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein eingeholt.

7. Schlussbestimmungen

Diese Bek. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

Die Bezugsbekanntmachung tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

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*) Leitprojekte sind Projekte von herausragender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung und Profilierung der Metropolregion sowie der Regionalkooperation an sich. Sie sollen an die vereinbarten Schwerpunktthemen „Internationale Wettbewerbsfähigkeit”, „Daseinsvorsorge und Verwaltungsmodernisierung”, „Raumstruktur und Flächenmanagement” sowie „Klimawandel und Klimafolgenmanagement” und die dort definierten Ziele, Strategien und Aufgabenstellungen anknüpfen und diese in Resultate mit konkretem Mehrwert für die Region oder größerer Teilräume davon umsetzen.

[ alte Fassung ]

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