Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Vom 14. März 1982 (Nds.GVBl. 1982 S.65), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. Nr.24/ 2010 S.462) - VORIS 31040 01 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Errichtung, Aufgabe

(1) 1Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte" errichtet. 2Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3Ihren Sitz bestimmt die Satzung.

(2) 1Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. 2Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg angehören. Ausgenommen sind

  1. Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern geworden sind,
  2. Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß

  1. Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, von der Mitgliedschaft befreit werden,
  2. Rechtsanwälte, die den in Absatz 1 genannten Rechtsanwaltskammern angehören, jedoch nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, dem Versorgungswerk beitreten können,
  3. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen, die Mitgliedschaft behalten.

§ 3
Organe

Organe des Versorgungswerkes sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Verwaltungsausschuß.

§ 4
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. Erlaß und Änderung der Satzung,
  2. Wahl und Abberufung des Verwaltungsausschusses,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verwaltungsausschusses,
  4. die Festsetzung der Versorgungsabgabe,
  5. die Bemessung der Versorgungsleistungen.

(3) Der Erlaß der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(4) 1Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Der Verwaltungsausschuß sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5
Verwaltungsausschuß

(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf fünf Jahre gewählt. 2Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.

(3) Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertreten das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 6
Pflichten der Mitglieder und Hinterbliebenen

(1) 1Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Versorgungsabgaben verpflichtet. 2Das Versorgungswerk setzt die Versorgungsabgaben durch Leistungsbescheid fest.

(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 7
Leistungen des Versorgungswerkes

(1) 1Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente,
  4. Sterbegeld,
  5. Erstattung der Versorgungsabgabe oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. Kapitalabfindung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt, sowie für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

2Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

§ 8
Verjährung

1Die Ansprüche auf Leistungen nach § 7 verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung fällig wird. 3Sie wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk unterbrochen. 4Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerkes bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen. 5Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 9
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

1Ansprüche auf Leistungen nach § 7 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 2Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 10
Inhalt der Satzung

Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerkes nicht gesetzlich geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Zahlungsweise der Versorgungsabgabe und der Leistungen gemäß § 7 dieses Gesetzes sowie über die Nachversicherung im Sinne des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

§ 11
Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 12
Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.

(2) Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung sowie jede Satzungsänderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in der "Niedersächsischen Rechtspflege" zu veröffentlichen.

(4) Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) 1Die erste Wahl der Vertreterversammlung wird nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung von den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg durchgeführt. 2Die Aufsichtsbehörde beruft auch zur ersten Sitzung der Vertreterversammlung ein.

(2) Die Vertreterversammlung erläßt die Satzung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung.

§ 14
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1.April 1982 in Kraft. 2Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen jedoch erst am 1.Januar 1983.

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Hannover, den 14. März 1982.

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